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   VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20   

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VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20 (https://dejure.org/2020,39038)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.12.2020 - 1 S 3737/20 (https://dejure.org/2020,39038)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 (https://dejure.org/2020,39038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1a Abs 5 CoronaVQuarV BW 5, § 30 Abs 1 S 2 IfSG, § 32 S 1 IfSG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 11 Abs 1 GG
    Corona-Krise; Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende; Baden-Württemberg; CoronaVQuarV BW 5 v. 06.11.2020; Reichweite einer Normenkontrolleilanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bleibt anwendbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Verordnung: Einreise-Quarantäne bleibt anwendbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Absonderungspflicht bei Einreise aus Auslands-Risikogebiet

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 274
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2020 - 1 S 1792/20

    Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Einstufung der Türkei als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20
    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Absonderung an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar (Fortführung Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.07.2020 - 1 S 1792/20 - juris Rn. 31).

    Weiterhin offen ist die Frage, ob die Einstufung von Ländern als Risikogebiete auf einer tragfähigen Grundlage beruht (ausführlich zu dieser Diskussion: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2020 - 20 NE 20.2142 - juris Rn. 23; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 30.10.2020 - 3 MR 51/20 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württemb., Beschl. v. 16.07.2020 - 1 S 1792/20 - juris Rn.26 ff).

    Es drängt sich derzeit nicht auf, dass die bislang durch die zuständigen Stellen vorgenommenen Einstufungen von Gebieten als Risikogebiete i.S.d. § 1 Abs. 4 CoronaVO jeder Grundlage entbehren und ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache daher voraussichtlich begründet wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 16.07.2020, a.a.O, Rn. 33).

    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Absonderung an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar, der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet birgt insoweit relevante Infektionsquellen (Senat, Beschl. v. 16.07.2020 - 1 S 1792/20 - juris Rn. 31, so auch Thür. OVG, Beschl. v. 15.06.2020 - 3 EN 375/20 - juris Rn. 73).

  • BVerwG, 21.05.1980 - 4 C 80.79

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Zuständigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20
    Im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO kann regelmäßig nur eine gänzliche oder teilweise Aussetzung des Vollzugs bzw. der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift mit genereller Wirkung in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.1980 - 9 S 1762/80 - VBlBW 1981, 114) und nicht eine individuelle Außervollzugsetzung in Bezug auf nur einen Antragsteller.

    Im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO kann regelmäßig nur eine gänzliche oder teilweise Aussetzung des Vollzugs bzw. der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift mit genereller Wirkung in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württemb., Beschl. v. 19.09.1980 - 9 S 1762/80 - VBlBW 1981, 114 f; OVG Nds., Beschl. v. 23.06.1961 - I A 100/61 - juris Ls.; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 25.01.2000 - 2 M 53/99 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1980 - 9 S 1762/80

    Keine Verpflichtung zur Normergänzung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20
    Im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO kann regelmäßig nur eine gänzliche oder teilweise Aussetzung des Vollzugs bzw. der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift mit genereller Wirkung in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.1980 - 9 S 1762/80 - VBlBW 1981, 114) und nicht eine individuelle Außervollzugsetzung in Bezug auf nur einen Antragsteller.

    Im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO kann regelmäßig nur eine gänzliche oder teilweise Aussetzung des Vollzugs bzw. der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift mit genereller Wirkung in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württemb., Beschl. v. 19.09.1980 - 9 S 1762/80 - VBlBW 1981, 114 f; OVG Nds., Beschl. v. 23.06.1961 - I A 100/61 - juris Ls.; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 25.01.2000 - 2 M 53/99 - juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20

    Regelungen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaVO) -

    Die Gruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten haben, sind aus infektionsschutzrechtlicher Sich keine vergleichbare Gruppe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE).

    Eine hinreichend verlässliche Klärung ist angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich, aber auch nicht geboten (offen gelassen wurde dieser Frage zuletzt auch von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 03.12.2020 - 20 NE 20.2749, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/29, juris Rn. 27).

    Dieses Vorgehen dürfte die Festsetzung von Risikogebieten durchaus auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage stützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 32; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 81).

    Der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet birgt insoweit relevante Infektionsquellen (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 24 f. m.w.N.).

    Im Falle der Eintragung einer Infektion aus dem Ausland ist gerade die Verpflichtung zur Absonderung und die damit einhergehende Reduzierung von Kontakten geeignet, "neue" Infektionsketten erst gar nicht entstehen zu lassen und so der Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 35; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris, Rn. 40).

    Dieses verbleibende Restrisiko wird vom Verordnungsgeber nur noch in bestimmten - in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung näher konkretisierten Ausnahmefällen - toleriert, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Falle aber nicht eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 38; BayVerfGH , Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 91, 97).

    Die Antragsgegnerin kommt damit der sie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 40).

    Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 41 ff.).

    Die dem entgegenstehenden - grundrechtlich geschützten - Belange des Antragstellers, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen sind, weisen ebenfalls ein erhebliches Gewicht auf, denn nach der Rückreise aus einem ausländischen Risikogebiet würde er verpflichtet, zehn Tage - nach Vorlage eines entsprechenden negativen Testergebnisses wenigstens fünf Tage - in häuslicher Quarantäne zu verbleiben und keinen Besuch zu empfangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 46).

    Ausnahmen für touristische Reisen sind nur unter engen Voraussetzungen in § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vorgesehen und setzen bestehende internationale Vereinbarungen voraus, die aktuell nicht bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 47; BayVerfGH , Beschl. v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 66).

    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Infektionszahlen sowie der daraus gegebenenfalls resultierenden Belastung des Gesundheitswesens, wird sie vor dem Hintergrund der bereits bewirkten Grundrechtseingriffe fortlaufend gründlich zu bewerten haben, ob die getroffenen Maßnahmen noch angemessen sind oder ob die Infektionsketten und die Infektionsgefahr auch mit milderen Eingriffen als beherrschbar angesehen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 50).

    Darüber hinaus bestehen Kontaktbeschränkungen sowie allgemeinen Hygienemaßnahmen wie z.B. die Abstandsregel, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich sowie das Erfordernis zum Erstellen von Hygienekonzepten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 62).

    Sie betreffen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und zielen darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 63).

    Aus diesem Grund sind diese beiden Gruppen bereits nicht vergleichbar ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 64).

    Reiserückkehrer sind damit entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris Rn. 40) in den allermeisten Ländern im Vergleich zu Deutschland derzeit erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 66).

    Der Verordnungsgeber verfolgt letztlich im Inland wie für Einreisen aus dem Ausland, wenn auch durch unterschiedliche Maßnahmenbündel, dasselbe Ziel, nämlich Infektionsketten zu unterbrechen um dadurch die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle zu behalten ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 67).

    In Bezug auf diese Bereiche wird von einer niedrigeren Gefahr der Einschleppung von Infektionen nach Bremen ausgegangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn.68).

  • VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21

    Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des

    Weiterhin bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob der Servicemonteur ... als aus einem Corona-Risikogebiet rückreisende Person allein aufgrund dieses Umstands als ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 1 S 4180/20 -, juris Rn. 54) gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 - 1 S 1792/20 -, juris Rn. 31 und vom 03. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 24; vgl. auch Tholl, COVID-19. Staatshaftung und Corona, 2021, S. 10; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467), und damit als polizeirechtlicher Störer dem nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG geschützten Personenkreis angehört (Nichtstörer sind nach bisheriger Rechtsprechung der Zivilgerichte von § 56 Abs. 1 IfSG nicht umfasst, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09. April 2021 - 303 O 65/20 -, juris Rn. 36; LG Stuttgart, Urteil vom 05. November 2020 - 7 O 109/20 -, juris Rn. 29; LG Hannover, Urteil vom 09. Juli 2020 - 8 O 2/20 -, juris Rn. 54 ff.; i.Erg.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 13 B 2046/20

    Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet: Weiterhin Quarantänepflicht oder

    OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 3 EN 810/20 -, juris, Rn. 88 ff., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris, Rn. 21 ff., sowie Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 3 MR 32/20 -, juris, Rn. 18 f., das dies aber in dem Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris, Rn. 14, offengelassen hat; ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris, Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 -, juris, Rn. 69 f.; Saarl.
  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

    Mithin war nicht sicherzustellen, dass Rückkehrer aus einem Risikogebiet, für die Zeit ihres Aufenthalts in diesem Gebiet den gleichen Beschränkungen unterworfen waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 - Rn. 64).

    Etwaige verbleibende ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen konnten jedenfalls durch die Ausnahmevorschriften überwunden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 - Rn. 68 juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

    Dieses verbleibende Restrisiko wurde vom Verordnungsgeber nur noch in bestimmten - in § 1 Abs. 5 - 9 der (2.) Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021, in der Fassung des Art. 2 der Verordnung vom 6. März 2021, näher konkretisierten Ausnahmefällen toleriert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 78; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 38; BayVerfGH, Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 58; OVG SH, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 91, 97).

    Sie betrafen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhielten und zielten darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 63).

    Aus diesem Grund sind diese beiden Gruppen von Personen bereits nicht vergleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 64).

    In Bezug auf diese Bereiche wurde von einer niedrigeren Gefahr der Einschleppung von Infektionen nach Niedersachsen ausgegangen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 97; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn.68).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 - 1 S 751/21

    Corona-Verordnung: Quarantänepflicht für "Kontaktperson der Kontaktperson" eines

    Der Senat hat zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die Pflicht zur Absonderung - wie dort geschehen - an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, weil die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland darstellt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 - NVwZ 2021, 86).

    Für den Verordnungsgeber - und die in seinem Bereich tätigen Behörden - ist insbesondere nicht in jedem Einzelfall - bezogen auf jedes Land außerhalb der Bundesrepublik - nachprüfbar, welchen Infektionsrisiken Einreisende ausgesetzt waren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.12.2020, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 08.01.2021 - 1 B 3/21

    Corona: Erfolgloser Eilantrag gegen Absonderungspflicht

    Zur Erreichung dieses Zwecks ist die allgemeine Absonderungspflicht für Reiserückkehrer/innen aus ausländischen Risikogebieten - die in der Sache wohl als milderes Mittel zu Reisebeschränkungen/-verboten konzipiert ist - grundsätzlich auch geeignet, erforderlich und angemessen (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020, a. a. O. die Verhältnismäßigkeit tendenziell bejahend wohl: Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 3 B 417/20, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 11 S 123/20 und Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 11 S 122/20, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20, Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - Rn. 55, OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20, offenlassend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 B 361/20; jeweils juris).

    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Absonderung an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar, der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet birgt insoweit relevante Infektionsquellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 22 - 24).

    Denn es ist bereits nicht offenkundig, dass es sich hierbei um vergleichbare Sachverhalte handelt (dies tendenziell verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 61).

    Aus diesem Grund sind diese beiden Gruppen bereits nicht vergleichbar (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -juris, Rn. 61-64).

  • VG Schleswig, 17.12.2020 - 1 B 163/20

    Corona-Krise; Quarantänepflicht bei Rückkehr aus Dänemark; Schleswig-Holstein;

    Zur Erreichung dieses Zwecks ist die allgemeine Absonderungspflicht für Reiserückkehrer/innen aus ausländischen Risikogebieten - die in der Sache wohl als milderes Mittel zu Reisebeschränkungen/-verboten konzipiert ist - grundsätzlich auch geeignet, erforderlich und angemessen (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020, a. a. O. tendenziell bejahend wohl: Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 3 B 417/20, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 11 S 123/20 - Pressemitteilung, und Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 11 S 122/20, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20, Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - Rn. 55, OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20, offenlassend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 B 361/20, jeweils juris).

    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Absonderung an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar, der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet birgt insoweit relevante Infektionsquellen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 22 - 24).

    Denn es ist bereits nicht offenkundig, dass es sich hierbei um vergleichbare Sachverhalte handelt (dies tendenziell verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, Rn. juris 61).

    Aus diesem Grund sind diese beiden Gruppen bereits nicht vergleichbar (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -juris, Rn. 61-64).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20

    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen coronabedingtes Feuerwerksverbot im

    Ob sie wegen der möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Berufstätigkeit dieser Personen die Voraussetzungen für die Annahme eines mittelbaren Grundrechtseingriffs erfüllt (vgl. zu den dahingehenden Anforderungen BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, und Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181, sowie zuletzt Senat, Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 - juris m.w.N.), bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner Entscheidung.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21

    Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

    Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann im Erfolgsfall regelmäßig nur die gänzliche oder teilweise Aussetzung der Vollziehung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift mit genereller Wirkung erreicht werden (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 21.04.2021 - 1 S 1137/21 -, v. 15.04.2021 - 1 S 1106/21 - und v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 - juris Rn.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.1980 - 9 S 1762/80 - VBlBW 1981, 114 f; NdsOVG, Beschl. v. 23.06.1961 - I A 100/61 - juris; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 25.01.2000 - 2 M 53/99 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2021 - 13 MN 89/21

    Corona; Möbelhäuser; Normenkontrolleil

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 1 S 4025/20

    Corona-Krise; Außervollzugsetzung von Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.570

    Qurantäne für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten (hier: Tirol)

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