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   LG Trier, 26.07.2005 - 1 S 40/05   

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https://dejure.org/2005,55354
LG Trier, 26.07.2005 - 1 S 40/05 (https://dejure.org/2005,55354)
LG Trier, Entscheidung vom 26.07.2005 - 1 S 40/05 (https://dejure.org/2005,55354)
LG Trier, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 1 S 40/05 (https://dejure.org/2005,55354)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Trier, 06.07.2004 - 1 S 104/04

    Der Telefonkunde muss nur zahlen, wenn klar ist, wer sein Vertragspartner ist und

    Auszug aus LG Trier, 26.07.2005 - 1 S 40/05
    Der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Kammer vom 06.07.2004 - 1 S 104/04 - lag eine andere Fallkonstellation zugrunde.
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus LG Trier, 26.07.2005 - 1 S 40/05
    Dem steht die Entscheidung des BGH vom 04.03.2004 - III ZR 96/03 (BGHZ 158, 201 ff.) nicht entgegen.
  • LG Karlsruhe, 10.03.2004 - 1 S 123/03

    Einwendungen gegen die Abrechnung von Mehrwertdiensten in der Telefonrechnung:

    Auszug aus LG Trier, 26.07.2005 - 1 S 40/05
    7 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verbindungen durch einen Dialer verursacht wurden, der sich heimlich selbständig ohne Zutun des Beklagten auf seinem Rechner installiert hat, obliegt nach Auffassung der Kammer dem Beklagten (so auch LG Karlsruhe MMR 2004, 553, 555).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass zugunsten des Diensteanbieters ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung eingreifen kann (z.B. OLG Bremen MMR 2012, 93; OLG Hamm MMR 2004, 337, 338; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 S 40/05, juris Rn. 6; AG Bonn MMR 2008, 67; AG Leer MMR 2007, 473, 474; Kessel aaO Rn. 62 ff; Schlotter aaO Rn. 28; zu § 16 TKV siehe Nießen in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Juli 2003, C § 41/§ 16 TKV Rn. 36 ff m. umfangr.
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