Rechtsprechung
LG Heidelberg, 27.04.2016 - 1 S 42/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem ausparkenden und einem eine durchgezogene Linie überfahrenden Fahrzeug
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klärung der Eigentumsverhältnisse an einem in einen Verkehrsunfall verwickelten Pkw
- verkehrsunfallsiegen.de
Kollision zwischen einem ausparkenden und wartenden Fahrzeug
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die durchgezogene Linie - und das vom Straßenrand anfahrende Fahrzeug
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kollision beim Ausparken - wer haftet?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftung bei Kollision zweier Pkw beim Ausparken
- haufe.de (Kurzinformation)
Unfall beim Ausparken - wer haftet?
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 28.08.2015 - 24 C 230/14
- LG Heidelberg, 27.04.2016 - 1 S 42/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10
Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall …
Auszug aus LG Heidelberg, 27.04.2016 - 1 S 42/15
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10). - BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers
Auszug aus LG Heidelberg, 27.04.2016 - 1 S 42/15
Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist (BGH, Urteil vom 28.04.1987, VI ZR 66/86).