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   VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96   

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https://dejure.org/1996,4149
VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96 (https://dejure.org/1996,4149)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 (https://dejure.org/1996,4149)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 (https://dejure.org/1996,4149)
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Obdachloser aus Jugoslawien

§§ 1, 3 PolG, Anspruch auf Unterkunft in Obdachlosenunterkunft, Überbrückungscharakter, §§ 11 ff BSHG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beseitigung von Obdachlosigkeit/Einweisung eines Obdachlosen bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 439
  • ZMR 1996, 344
  • VBlBW 1996, 233
  • DVBl 1996, 569
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1994 - 1 S 2439/94

    Sofortvollzug einer Einweisungsverfügung - Wiederherstellung der aufschiebenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. d. Senats; vgl. Beschlüsse v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304, v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326 und v. 8.2.1996 - 1 S 147/96 -).

    Denn wer aufgrund freiwilligen selbstbestimmten Willensentschlusses ohne "Dach über dem Kopf" leben will, stellt in der Regel keine polizeiliche Gefahr dar, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 328 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 01.10.1993 - 1 B 120/93

    Unfreiwillige Obdachlosigkeit; Gefahr für öffentliche Sicherheit; Einweisung in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. d. Senats; vgl. Beschlüsse v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304, v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326 und v. 8.2.1996 - 1 S 147/96 -).

    Ebenso ist ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft Wohnung zu nehmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65); eine entsprechende Zuweisungsentscheidung liegt jedenfalls nicht vor, weshalb der Antragsteller polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 1 S 3042/95

    Unterbringung eines Obdachlosen - zur örtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (§§ 11, 12, 15a BSHG), nicht aber der Ortspolizeibehörde (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 8 S 1716/93

    Vergrößerung einer Reithalle im Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Die so umschriebene Obdachlosigkeit verpflichtet die Ortspolizeibehörde allerdings grundsätzlich nur dann - im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung - zu deren Beseitigung, wenn sie unfreiwillig ist (vgl. Eckstein, Polizeirechtliche Aspekte der Obdachlosigkeit, VBlBW 1994, 306).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 1 S 147/96

    "Umsetzung" eines Obdachlosen - Anforderungen an die Umsetzungsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. d. Senats; vgl. Beschlüsse v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304, v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326 und v. 8.2.1996 - 1 S 147/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1996 - 1 S 470/96
    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. d. Senats; vgl. Beschlüsse v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304, v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326 und v. 8.2.1996 - 1 S 147/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 1 S 2192/19

    Unterbringung von Obdachlosen

    Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - , v. 18.12.2015 - 1 S 2151/15 - und v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - VBlBW 1996, 233; OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.1993 - 1 B 120/93 -, DÖV 1994, 221; HessVGH, Beschl. v. 30.04.1991 - 11 TG 567/91 -, NVwZ 1992, 503; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei-und Ordnungsbehörden, 2014, S. 5; Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl., S. 25).

    Beruht die Obdachlosigkeit auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden freien Willensentscheidung, fehlt es an einer polizeirechtlich relevanten Gefahrenlage (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2015, a.a.O., 07.04.2015 - 1 S 419/15 - und v. 05.03.1996, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 27.03.1991 - 12 M 23/91 - NVwZ 1992, 502; Huttner, a.a.O., S. 9 f.).

    Die Obdachlosenunterkunft muss nicht den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entsprechen, so dass es ausreicht, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O.).

    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - VBlBW 1993, 146; Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O.; OVG Berlin, Beschl. v. 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; HessVGH, Urt. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 - NVwZ-RR 2011, 95).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19

    Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger

    Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der Ortspolizeibehörde wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - VBlBW 1996, 233 und v. 16.01.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 439).

    Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2015 - 1 S 2151/15 - und v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - VBlBW 1996, 233; OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.1993 - 1 B 120/93 -, DÖV 1994, 221; HessVGH, Beschl. v. 30.04.1991 - 11 TG 567/91 -, NVwZ 1992, 503; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei-und Ordnungsbehörden, 2014, S. 5; Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl., S. 25).

    Beruht die Obdachlosigkeit auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden freien Willensentscheidung, fehlt es an einer polizeirechtlich relevanten Gefahrenlage (vgl. Senat, Beschl. v. 18.12.2015, a.a.O., 07.04.2015 - 1 S 419/15 - und v. 05.03.1996, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 27.03.1991 - 12 M 23/91 - NVwZ 1992, 502; Huttner, a.a.O., S. 9 f.).

    13 Örtlich zuständig für die polizeiliche Aufgabe, eine unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Ordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O., und v. 16.01.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 439) und der öffentlichen Sicherheit (vgl. Senat, Beschl. v. 21.06.2012 - 1 S 866/12 - ESVGH 2012, 487) zu verhindern bzw. zu beseitigen (vgl. §§ 1, 3 PolG), ist die Polizeibehörde, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist (§ 68 Abs. 1 PolG).

    Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O., und v. 16.01.1996, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2019 - 4 CE 19.1546 - juris, v. 04.04.2017 - 4 CE 17.615 - juris und v. 26.04.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl. 1995, 729; SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016 - 3 B 358/15 - juris; HessVGH, Beschl. v. 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402 und v. 24.09.1991 - 11 TG 1481/91 - ESVGH 42, 158).

    Darauf, wo wegen des Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist und wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es nicht an, wenn der von der Obdachlosigkeit Betroffene sich im Bezirk der dortigen Ortspolizei tatsächlich nicht mehr aufhält (Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O., und v. 16.1.1996, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2016 - 1 S 1.16

    Vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in eine Notunterkunft

    Beruht dieser Zustand allerdings auf einem freiwilligen selbstbestimmten Willensentschluss, besteht in der Regel keine polizeiliche Gefahr, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. März 1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 4).

    Die Gewährung und Sicherung einer Dauerunterkunft ist demgegenüber - wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann - grundsätzlich Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (VGH Kassel, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 - juris Rn. 28, Beschluss vom 5. März 1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 4) und hat damit zugleich den sozialrechtlichen Normen und, da es sich bei den Antragstellern um Unionsbürger handelt, den mit ihnen verflochtenen Regeln des Freizügigkeitsrechts zu folgen.

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 731/21

    Corana-Krise; zumutbare Unterbringung eines Obdachlosen

    Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris m.w.N.) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 - vom 02.11.1994 - 1 S 2439/94 - und vom 08.02.1996 - 1 S 147/96 -, jeweils bei juris).

    Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - und vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - jeweils juris; OVG Bremen, Beschluss vom 01.10.1993 - 1 B 120/93 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.1991 - 11 TG 567/91 - juris; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, S. 5; Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl., S. 25).

    Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris; Beschluss vom 05.03.1996, a.a.O.; Beschluss vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 06.06.1989 - 6 S 46/89 - NVwZ 1989, 989; Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 - juris).

    Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 5).

  • VG Neustadt, 19.08.2019 - 5 L 864/19

    Annahme von Obdachlosigkeit; Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde;

    Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 -, Rn. 3, juris).

    Denn wer aufgrund freiwilligen selbstbestimmten Willensentschlusses ohne "Dach über dem Kopf" leben will, stellt in der Regel keine polizeiliche Gefahr dar, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 3 M 92/09 -, Rn. 11, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 -, Rn. 4, juris).

    Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 -, Rn. 5, juris).

    Darauf, wo wegen des Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es nicht an, wenn der von der Obdachlosigkeit Betroffene sich im Bezirk der dortigen Polizeibehörde tatsächlich nicht mehr aufhält (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 - 1 S 470/96 -, Rn. 2, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 2 E 809/96.Me -, Rn. 16, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2009 - 3 M 92/09

    Prognose über Dauer der Unterbringung bei Zuweisung einer Notunterkunft

    Sie liegt vor, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht (VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - NVwZ-RR 1996, 439).

    Dabei bemisst sich die Obdachlosigkeit allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob die Antragstellerin an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - a.a.O.).

  • VG Würzburg, 09.01.2019 - W 5 S 18.1670

    Obdachlosenunterbringung - Inanspruchnahme eines Nichtstörers

    Denn die Gefahrenabwehrpflicht der Sicherheitsbehörde gilt nur bezüglich der Abwehr einer "unfreiwilligen" Obdachlosigkeit, die nur dann vorliegt, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die einen Minimalschutz vor der Witterung und zur Sicherung der notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet (vgl. VGH Mannheim, B.v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 - NVwZ-RR 1996, 439 = juris), die aber - wegen der Subsidiarität des Obdachlosenrechts - nicht vorliegt, wenn der Betroffene selbst - wirtschaftlich, finanziell und nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes - dazu in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96

    Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach

    Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Beklagte die Wohnung der Beigeladenen beschlagnahmt und die Klägerin in die Wohnung eingewiesen, um der bei der Durchführung der Räumung der Klägerin aufgrund des zivilrechtlichen Räumungsvergleichs möglicherweise eintretenden Obdachlosigkeit der Klägerin, die eine polizeiliche Gefahr darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 -, DVBl. 1996, 569), zu begegnen.
  • VG Stuttgart, 17.07.2017 - 1 K 11415/17

    Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft bei fehlendem

    Auch in formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken, weil mit der Stadt Gerlingen die zuständige Ortspolizeibehörde gehandelt hat, §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 1, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Obdachlose tatsächlich aufgehalten hat (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 - und vom 16.01.1996 - 1 S 3042/95 -, jeweils juris) und die Antragstellerin angehört worden ist.

    Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 -, juris; Derleder, WuM 2009, S. 615, 620 m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2009 - 3 M 92/09

    Zuweisung eines Obdachlosen in eine Notunterkunft

    Sie liegt vor, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht (VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - NVwZ-RR 1996, 439).

    Dabei bemisst sich die Obdachlosigkeit allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob die Antragstellerin an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (vgl. VGH Mannheim, B. v. 05.03.1996 - a. a. O.).

  • VG Freiburg, 16.02.2017 - 6 K 58/17

    Anordnung der Räumung einer Obdachlosenunterkunft - eigenes Einkommen des

  • VG Freiburg, 14.11.2019 - 6 K 3484/19

    Aufhebung einer Einweisungsverfügung wegen Wegfalls der Obdachlosigkeit

  • VGH Bayern, 07.07.2015 - 4 CE 15.1275

    Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen

  • VG Sigmaringen, 27.07.2011 - 5 K 2547/09

    Drohende Obdachlosigkeit; fristlos gekündigte Erntehelfer; unmittelbare

  • VG Würzburg, 27.04.2017 - W 5 K 16.659

    Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung eines Obdachlosen

  • VG Würzburg, 19.01.2022 - W 5 E 22.54

    Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Obdachlosigkeit, Annahme fehlender

  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 5 E 20.592

    Wohnungseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

  • VG München, 18.04.2016 - M 22 E 16.1517

    Kein Anspruch auf Notunterkunft bei Obdachlosigkeit wegen der Möglichkeit der

  • VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23

    Obdachlosenrecht; Anspruch auf ganztägige Unterbringung; wobei diese auch auf

  • VG Würzburg, 09.01.2019 - W 5 E 18.1671

    Obdachlosenunterbringung - Inanspruchnahme eines Nichtstörers

  • VG Potsdam, 27.12.2017 - 7 L 1336/17

    Zuweisung einer größeren Wohnung

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