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   LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16   

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LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16 (https://dejure.org/2017,46168)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2017 - 1 S 50/16 (https://dejure.org/2017,46168)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 1 S 50/16 (https://dejure.org/2017,46168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz

    Mietzahlungsanspruch gegenüber Ehefrau bei Vertragsunterzeichnung durch Ehemann

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 177 Abs 1 BGB, § 267 Abs 1 BGB, § 1357 BGB, § 286 Abs 1 ZPO, § 288 ZPO
    Mietvertrag: Anspruch auf Mietzinszahlung gegen die Ehefrau unter Berücksichtigung der alleinigen Vertragsunterzeichnung durch den Ehemann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mietzinszahlung gegen die Ehefrau bei alleiniger Vertragsunterzeichnung durch den Ehemann?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschluss eines Mietvertrags durch Ehegatten bindet nicht anderen Ehegatten - Nennung des anderen Ehegatten im Mietvertrag grundsätzlich unerheblich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Mannheim, 24.02.1993 - 4 S 112/92

    Mietrecht; Vertretung eines Ehegatten bei Abschluß des Mietvertrags

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Eine gesetzliche Vertretungsmacht nach § 1357 BGB kommt beim Abschluss eines Mietvertrages mangels Geschäfts zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nicht in Betracht (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 558; LG Mannheim FamRZ 1994, 445 vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 326/14, WuM 2016, 353 Rn. 25 zur Abänderung einer Betriebskostenvorauszahlung).

    cc) Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass über die bloße Benennung der Beklagten im Rubrum des Mietvertrages hinaus weitere besondere Umstände hinzukommen mussten, um annehmen zu können, dass der Zeuge ... berechtigterweise von einer Willenserklärung auch im Namen der Beklagten hätte ausgehen dürfen (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362; LG Osnabrück WuM 2001, 438; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; OLGR Saarbrücken 2007, 926).

    Dies folgt schon aus der gesetzlichen Wertung des § 267 Abs. 1 BGB (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274).

  • OLG Schleswig, 17.11.1992 - 4 REMiet 1/92

    Mietrecht: Ehewohnung; Rückgabe der Mietsache; Räumungsklage;

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Vertragsschluss auch im vorliegenden Fall anhand der allgemeinen Regeln des Vertretungsrechts festzustellen ist (vgl. nur OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274).

    cc) Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass über die bloße Benennung der Beklagten im Rubrum des Mietvertrages hinaus weitere besondere Umstände hinzukommen mussten, um annehmen zu können, dass der Zeuge ... berechtigterweise von einer Willenserklärung auch im Namen der Beklagten hätte ausgehen dürfen (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362; LG Osnabrück WuM 2001, 438; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; OLGR Saarbrücken 2007, 926).

  • AG Waiblingen, 10.11.2016 - 7 C 106/16

    Streit um ausstehende Miete

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10. November 2016, Az. 7 C 106/16, wird auf seine Kosten.

    Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10. November 2016, Az. 7 C 106/16, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Als Umstände, aus denen ein Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben auf eine Bevollmächtigung des Erklärenden schließen darf, kommen aber in beiden Varianten einer Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins nur solche in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (vgl. zur Duldungsvollmacht BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; zur Anscheinsvollmacht BGH, Urteil vom 12. Juli 1957 - VIII ZR 249/56, juris).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 255/04

    Eintritt eines Ehegatten in den mit dem Ehepartner geschlossenen Mietvertrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Für einen nachträglichen selbständigen Beitritt zum streitgegenständlichen Mietvertrag, wie er grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. etwa bei BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 255/04, NJW 2005, 2620), fehlt es an schlüssigen Behauptungen des Klägers, welche diese rechtliche Würdigung tragen könnten.
  • LG Osnabrück, 06.06.2001 - 1 S 1099/00

    Zustandekommen eines Mietvertrages; Verpflichtung zur Herausgabe und Räumung

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    cc) Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass über die bloße Benennung der Beklagten im Rubrum des Mietvertrages hinaus weitere besondere Umstände hinzukommen mussten, um annehmen zu können, dass der Zeuge ... berechtigterweise von einer Willenserklärung auch im Namen der Beklagten hätte ausgehen dürfen (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362; LG Osnabrück WuM 2001, 438; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; OLGR Saarbrücken 2007, 926).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2007 - 8 W 143/07

    Herausgabe einer Wohnung

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    cc) Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass über die bloße Benennung der Beklagten im Rubrum des Mietvertrages hinaus weitere besondere Umstände hinzukommen mussten, um annehmen zu können, dass der Zeuge ... berechtigterweise von einer Willenserklärung auch im Namen der Beklagten hätte ausgehen dürfen (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362; LG Osnabrück WuM 2001, 438; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; OLGR Saarbrücken 2007, 926).
  • BGH, 12.07.1957 - VIII ZR 249/56
    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Als Umstände, aus denen ein Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben auf eine Bevollmächtigung des Erklärenden schließen darf, kommen aber in beiden Varianten einer Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins nur solche in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (vgl. zur Duldungsvollmacht BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; zur Anscheinsvollmacht BGH, Urteil vom 12. Juli 1957 - VIII ZR 249/56, juris).
  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    In einem schlüssigen Verhalten kann eine wirksame Willenserklärung zwar gesehen werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (für alle BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2017, 3026 Rn. 29).
  • BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche

    Auszug aus LG Stuttgart, 04.10.2017 - 1 S 50/16
    Im Übrigen kann im Rahmen der Präklusionsvorschriften - der zeitlichen Grenze für die Beachtung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel - auch in einem späteren Stadium des Verfahrens der Vortrag des Gegners streitig gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81, NJW 1983, 1496, 1497 bei einem erstmaligen Bestreiten nach Zurückverweisung in die Berufungsinstanz; BeckOK/Bacher, ZPO, § 290 Rn. 2).
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 289/97

    Wirksamkeit und Widerruf eines Geständnisses

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 1030/00

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Anwendung von ZPO § 288

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 133/03

    Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • OLG Brandenburg, 01.08.2006 - 9 W 8/06

    Anspruch auf Ausgleich ehelicher Schulden bei Grundlagengeschäften

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 249/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 326/14

    Wohnraummietvertrag mit mietenden Eheleuten: Nachträgliche Änderung der

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - 1 S 50.16   

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https://dejure.org/2016,23544
OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - 1 S 50.16 (https://dejure.org/2016,23544)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2016 - 1 S 50.16 (https://dejure.org/2016,23544)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 1 S 50.16 (https://dejure.org/2016,23544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2a Abs 2 S 1 Nr 3 StVG, § 2a Abs 2 S 2 StVG, § 84 OWiG, § 80 Abs 5 VwGO
    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts an die bestandskräftige Ordnungswidrigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2a Abs 2 S 1 Nr 3 StVG, § 2a Abs 2 S 2 StVG
    Fahrerlaubnis auf Probe; Entziehung; Ordnungswidrigkeit Bußgeldbescheid; Rechtskraft (Bestandskraft); Bindung an rechtskräftige Entscheidung; Lösung; Lockerung; Abwägung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Lösung von einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05

    1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - 1 S 50.16
    Ob angesichts dieses Auslegungsergebnisses nach Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 StVG gleichwohl unter bestimmten engen Voraussetzungen eine Lösung von der rechtskräftigen Entscheidung bei offenkundiger Unrichtigkeit zulässig und geboten sein könnte (offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 - NJW 2007, 1225 = juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 10 S 2292/12 - NJW 2013, 1754 = juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2013 - 16 B 904/13 - juris Rn. 8 ff.; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 2a StVG Rn. 30 mit weiteren Nachweisen), bedarf hier keiner Festlegung.

    Daneben könnte dem Antragsteller auch der Umstand, dass er sich nicht rechtzeitig mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewandt hatte, zum Nachteil gereichen (so jedenfalls das OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 - NJW 2007, 1225 = juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2013 - 16 B 904/13

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde und auch der Verwaltungsgerichte an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - 1 S 50.16
    Ob angesichts dieses Auslegungsergebnisses nach Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 StVG gleichwohl unter bestimmten engen Voraussetzungen eine Lösung von der rechtskräftigen Entscheidung bei offenkundiger Unrichtigkeit zulässig und geboten sein könnte (offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 - NJW 2007, 1225 = juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 10 S 2292/12 - NJW 2013, 1754 = juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2013 - 16 B 904/13 - juris Rn. 8 ff.; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 2a StVG Rn. 30 mit weiteren Nachweisen), bedarf hier keiner Festlegung.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 10 S 2292/12

    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; tilgungsreife Eintragung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2016 - 1 S 50.16
    Ob angesichts dieses Auslegungsergebnisses nach Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 StVG gleichwohl unter bestimmten engen Voraussetzungen eine Lösung von der rechtskräftigen Entscheidung bei offenkundiger Unrichtigkeit zulässig und geboten sein könnte (offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs 298/05 - NJW 2007, 1225 = juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 10 S 2292/12 - NJW 2013, 1754 = juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2013 - 16 B 904/13 - juris Rn. 8 ff.; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 2a StVG Rn. 30 mit weiteren Nachweisen), bedarf hier keiner Festlegung.
  • VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18

    Ablieferung; Androhung; Aufbauseminar; Einziehung; Fahrerlaubnis auf Probe;

    Unabhängig davon, dass der Antragsgegner bei der Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2016 - OVG 1 S 50.16 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 18.1.2016 - 11 C 15.2808 -, juris Rn. 5), kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch hierauf nicht an, da § 2a Abs. 3 StVG - wie bereits ausgeführt - insoweit lediglich die Nichtteilnahme an einem vollziehbar angeordneten Aufbauseminar binnen einer hierzu gesetzten Frist voraussetzt.
  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 129/18

    Aufbauseminar; Fahrerlaubnis auf Probe

    Unabhängig davon, dass der Beklagte bei der Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2016 - OVG 1 S 50.16 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2016 - 11 C 15.2808 -, juris Rn. 5), kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch hierauf nicht an, da § 2a Abs. 3 StVG lediglich die Nichtteilnahme an einem vollziehbar angeordneten Aufbauseminar binnen einer hierzu gesetzten Frist voraussetzt.
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