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   VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92   

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VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92 (https://dejure.org/1993,1946)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.1993 - 1 S 570/92 (https://dejure.org/1993,1946)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 1993 - 1 S 570/92 (https://dejure.org/1993,1946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausschluß eines Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlußfassung wegen Befangenheit; gemeindliche Stellungnahme zur Landschaftsschutzverordnung

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 28 Abs 2 GG, § 18 Abs 1 GemO BW, § 121 Abs 1 GemO BW, § 22 NatSchG BW, § 59 Abs 1 NatSchG BW
    Ausschluß eines Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Beschlußfassung wegen Befangenheit; gemeindliche Stellungnahme zur Landschaftsschutzverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 188
  • NVwZ-RR 1993, 504
  • VBlBW 1993, 167 (Ls.)
  • DVBl 1993, 904
  • DÖV 1993, 1098
  • ZfBR 1993, 253
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05

    Befangenheit eines Einzelhändlers bei Entscheidung über Fachmarktzentrum

    Von einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe kann in der Regel nach der Bedeutung dieses Begriffs nicht gesprochen werden, wenn nur eine kleine Gruppe persönlich bekannter und aufzählbarer Einzelpersonen in Frage stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1993, NVwZ-RR 1993, 504, 505).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1993 - 1 S 1943/92

    Befangenheit bei Entscheidung über Kostenerstattung für Dienstaufsichtsbeschwerde

    Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil ist gegeben, wenn ein Bürgermeister oder die unter die Befangenheitsregelung fallende Person aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, daß der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (std. Rspr. des Senats, zuletzt Urt. v. 18.3.1993 - 1 S 570/92 - m.w.N.).

    Dabei kann jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen (Urteile des Senats v. 18.3.1993 a.a.O. und v. 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24).

    Der Eintritt eines Sondervorteils oder -nachteils muß aber konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein (Urteile des Senats vom 18.3.1993 a.a.O., v. 10.11.1987 a.a.O. und v. 20.1.1986 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06

    Befangenheit; Abwasserbeseitigung; Einrichtungsbildung; Kalkulation Beitragssatz

    Dies kann, je nach Zahl der befangenen Gemeinderatsmitglieder, zu einer Veränderung der durch Wahlen begründeten Kräfteverhältnisse im Gemeinderat führen (VGH BW, Urt. v. 18.3.1993, NVwZ-RR 1993, 504).
  • VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

    Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Frage der Teileinziehung (zur Maßgeblichkeit nicht des Inhalts der schließlich getroffenen Entscheidung, sondern der in Betracht zu ziehenden Entscheidungsmöglichkeiten: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.7.1985 - 5 S 61/85 - VBlBW 1986, 270) für Herrn M. keinen individuellen Sondervorteil oder -nachteil mit der Folge einer Interessenkollision (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.3.1993 - 1 S 570/92 - NVwZ-RR 1993, 504) begründen konnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 8 S 113/96

    Beschlussfassung über Bebauungsplan zu Straßenbauvorhaben

    Dabei ist davon auszugehen, daß - erstens - jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann, daß es - zweitens - nicht darauf ankommt, daß die Interessenkollision tatsächlich besteht und schließlich daß - drittens - der Eintritt eines Sondervorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. das Urt. des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1993 - 1 S 570/92 - ESVGH 43, 188 = DÖV 1993, 1098).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1996 - 3 S 2956/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Ausschluß von der Mitwirkung bei der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 18.3.1993 - 1 S 570/92 -, ESVGH 43, 188 = NVwZ-RR 1993, 504 = UPR 1993, 351 = DÖV 1993, 1098 = BWVPr 1993, 236 = BWGZ 1995, 149 m.w.N.) setzt dabei das Merkmal der Unmittelbarkeit eines Vorteils oder Nachteils nicht voraus, daß die fragliche Entscheidung Wirkungen dieser Art ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands auslöst.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1997 - 8 S 2799/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Berücksichtigung des Naturschutzes -

    Entscheidend ist stattdessen, ob der Gemeinderat oder eine der in § 18 Abs. 1 und 2 GemO aufgeführten, mit ihm verbundenen Personen aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse haben, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der betreffende Gemeinderat werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handeln (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.3.1993 - 1 S 570/92 -, DÖV 1993, 1098; Urt. v. 28.6.1996 - 8 S 113/96).
  • VG Göttingen, 22.06.1995 - 1 A 1245/93

    Ratsbeschluss betreffend die Verpachtung eines gemeindeeigenen Campingplatzes;

    Außerdem muß der Vor- oder Nachteil in dem Sinne unmittelbare Folge der zu treffenden Entscheidung sein, daß er ohne das Hinzutreten weiterer Umstände und ohne die maßgebliche Einflußnahme Dritter zwangsläufig zu erwarten ist (vgl. zu diesen restriktiven Elementen: OVG Münster, Urteil vom 20.09.1983, NVwZ 1984, 668 f. [OVG Nordrhein-Westfalen 20.09.1983 - 7a NE 4/80] ; Urteil vom 10.03.1989, NVwZ-RR 1990, 43 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.03.1989 - 19 A 892/88] ; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.1982 - 1 C 12/81 -, BRS 39, Nr. 20; VGH Kassel, Beschluß vom 02.06.1992 - 3 N 1366/91 -, NVwZ-RR 1993, 156; Lüersen/Neuffer, Niedersächsische Gemeindeordnung Loseblattsammlung, Stand: Mai 1994, § 26, Anm. 3; Thieme/Schäfer, Niedersächsische Gemeindeordnung 2. Aufl. 1994, § 26, Rn. 10; Thiele, a.a.O., § 26, Anm. 3; weiter wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1993, - 1 S 570/92 -, DöV 1993, 1098 f.).

    Zu berücksichtigen ist in jedem Falle, daß es sich bei dem genannten Erfordernis der Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteiles um ein Merkmal handelt, das durch eine wertende Betrachtungsweise der Verhältnisse des Einzelfalles auszufüllen ist (vgl. in diesem Sinn: OVG Münster, Urteil vom 20.09.1983, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1996 - 5 S 1486/95

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Ausfertigung - "gedankliche

    Es kann daher offen bleiben, ob und inwieweit ein Fehler bei der Beschlußfassung über die Stellungnahme der Gemeinde sich regelmäßig oder jedenfalls in diesem Einzelfall auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung ausgewirkt hätte (vgl dazu den sehr weit gehenden Ansatz des 1. Senats d erk Gerichtshofs in dessen Urt v 18.03.1993 - 1 S 570/92 -, ESVGH 43, 188/191 f).
  • VG Schleswig, 09.03.2006 - 6 A 302/05
    Entsprechend ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 GO bereits dann gegeben, wenn ein Gemeindevertreter aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, dass zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Allgemeinheit handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.1993, in NVwZ-RR 1993 S. 504 f).
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