Weitere Entscheidung unten: LG Halle, 18.02.2010

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09 (https://dejure.org/2010,17257)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 S 61.09 (https://dejure.org/2010,17257)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 1 S 61.09 (https://dejure.org/2010,17257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG
    Verbot von Sportwettveranstaltungen privater Anbieter; Verfassungs- und Europarechtskonformität der Neuregelung des Glücksspielwesens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 49 AEUV, Art ... 56 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 4 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 9 Abs 2 GlüStVtr BE, § 10 GlüStVtr BE, § 21 GlüStVtr BE, § 8 Abs 4 GlüStVtrAG BE 2007, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Verbot von Sportwettveranstaltungen privater Anbieter; Verfassungs- und Europarechtskonformität der Neuregelung des Glücksspielwesens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. 360/04 - Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).

    Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 6. März 2007 a.a.O., Rn. 48).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 6. März 2007 a.a.O, Rn. 49 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Die Neuregelung verfolgt damit ordnungspolitische Zielsetzungen und kann nicht auf die Verfolgung fiskalischer Zwecke in einem nicht als förderungs- und ausbaufähig angesehenen Wirtschaftszweig gerichtet angesehen werden (vgl. zu dieser Bewertung des Wirtschaftszweiges: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - ZfWG 2009, 99 unter Bezugnahme auf S. 307 des Sportwettenurteils).

    Der Senat folgt der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrag und des Berliner Ausführungsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -).

    In Verbindung mit den genannten Regelungen der Vertriebs- und Werbemodalitäten könne ein insoweit bestehendes etwaiges Regelungsdefizit jedenfalls im Eilverfahren als unerheblich angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 a.a.O., Rn. 29-33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Diesen Anforderungen werden die in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen vorliegenden Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin nicht gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 11.09 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; ferner bereits: Beschlüsse des Senats vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07), wie das Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.

    Hiervon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zwar nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, denn auch nach der Auffassung des Senats ist die Rechtmäßigkeit der unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Untersagungsverfügung an den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Vorschriften zu messen (vgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom 27. November 2008 a.a.O.).

    Der Senat hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 - S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 93.08 - S. 5 f. des Beschlussabdrucks).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Auch in der jüngsten Rechtsprechung des EuGH werden die Besonderheiten von Internetangeboten hervorgehoben (vgl. Urteil vom 8. September 2009 - Rs C-42/07 - Liga Portuguesa, zit. nach http://curia.europa.eu, Rn. 70).

    Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 a.a.O., Rn. 63).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Für die Lage nach Inkrafttreten der Neuregelung des Glücksspielrechts ist in der Abwägung von zusätzlichem Gewicht, dass damit zwar in Anknüpfung an den im Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276) enthaltenen Neuregelungsauftrag eine auf die Vermeidung der bisher bestehenden, zur Verfassungswidrigkeit führenden Mängel ausgerichtete Neuorientierung dieses Regelungsbereichs erfolgt ist, der Gesetzgeber sich aber in diesem Rahmen für die Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols und eines staatlichen Wettangebots über die Deutsche Klassenlotterie Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Zusammenarbeit mit privaten Annahmestellen entschieden hat, weil er diesen Weg als den geeigneten angesehen hat, um die mit der Neuregelung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen verfolgten Ziele unmittelbar und mittelbar möglichst weitgehend durchzusetzen.

    Vielmehr verlangt das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit mit Inkrafttreten der Neuregelung nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ), dem Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 77, 84 ), da es vornehmlich seine Sache sei, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

    Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71.08 - GewArch 2009, 76; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 S 3069.07 - ZfWG 2008, 131, und vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288.08 - VwBlBW 2009, 57; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - ZfWG 2008, 197; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215.07 - ZfWG 2008, 122 und vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056.07 - ZfWG 2008, 264 alle veröffentlicht in juris), nicht zu folgen sein wird.
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994 - Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn. 47).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97 - Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Rn. 36, und vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti, GewArchiv 2000, 19, Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06

    Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 93.08

    Ordnungsverfügung gegen das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 203.07

    Glücksspielrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Untersagung der Vermittlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

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Rechtsprechung
   LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,33131
LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09 (https://dejure.org/2010,33131)
LG Halle, Entscheidung vom 18.02.2010 - 1 S 61/09 (https://dejure.org/2010,33131)
LG Halle, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 1 S 61/09 (https://dejure.org/2010,33131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstzahlertarif ohne Kreditkarte nicht zugänglich - Für Beurteilung eines angemessenen Tarifs irrelevant

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
    Danach kommt es grundsätzlich darauf an, ob der berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).

    c) Die Frage, ob ein Unfallersatztarif hiernach auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).

    Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
    a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005, VI ZR 160/04, mit weiteren Nachweisen, in juris, NJW 2005, 1043 f).
  • BGH, 19.02.2008 - VI ZR 32/07

    Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
    Denn nach Kenntnis der Kammer aus diversen anderen Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten kann ein Fahrzeug zum sogenannten Barzahler- oder Selbstzahlertarif nur angemietet werden, wenn die Mietwagenkosten bei Anmietung entweder per Kreditkarte oder gegen Vorkasse beglichen werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.2.2008, VI ZR 32/07, NJW-RR 2008, 689 ff., zitiert nach juris, dort Rz. 18).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
    Den sich daraus ergebenden Erkundigungspflichten genügt der Geschädigte grundsätzlich nicht dadurch, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung über vergleichbare Tarife von Konkurrenzunternehmen beraten lässt und Einblick in ihm vorgelegte Preislisten oder die Schwacke-Mietpreisliste nimmt (vgl. BGH. Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 210/07, zitiert nach juris, dort Rz. 9).
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