Rechtsprechung
LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,35349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Versicherungsschutz für Aufspringen der nicht verriegelten Motorhaube während der Fahrt
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Motorhaube nicht verriegelt - Kaskoversicherung zahlt nichts!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kein Ersatz für nicht verriegelte Motorhaube
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 20.01.1989 - 20 U 138/88
Ausschluß des Unfallversicherungsschutzes; Kfz-Sachschaden; Aufspringende …
Auszug aus LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10
| Ein Unfall im: Sinne der Versicherungsbedingungen ist dagegen nur anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte eingewirkt und das Öffnen der Motorhaube bewirkt haben (OLG Hamm VersR 1989, 836). - BGH, 25.06.2003 - IV ZR 322/02
Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff …
Auszug aus LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10
Denn Betriebsschäden sind auch Schäden, die allein durch Bedienungsfehler, worunter beispielsweise das Einfüllen falschen Kraftstoffes fällt, entstanden sind (BGH VersR 2003, 1031;… Prölls/Martin-Knappmann, \VG, 27. Aufl., AKB 8 12, Rn. 59). - BGH, 27.06.1973 - IV ZR 154/72
Luftfahrzeug - Tragflächenschäden - Unfallbegriff - Überbeanspruchung
Auszug aus LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10
Vielmehr handelt es sich dabei um einen typischen Betriebsschaden (BGH VersR 1973, 1162; OLG Karlsruhe NIW-RR 1998, 1329 f.). - OLG Hamm, 31.05.1989 - 20 U 328/88
Betriebsschaden; Gewöhnlicher Fahrbetrieb; Verwirklichung des Risikos; …
Auszug aus LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10
Betriebsschäden sind Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklicht haben, denen das Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 396 f.). - BGH, 06.02.1954 - II ZR 65/53
Begriff des Unfalls
Auszug aus LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung (BGH NJW 1954, 596 f.).