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   LAG Sachsen, 20.09.2021 - 1 Sa 110/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58326
LAG Sachsen, 20.09.2021 - 1 Sa 110/20 (https://dejure.org/2021,58326)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 20.09.2021 - 1 Sa 110/20 (https://dejure.org/2021,58326)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 20. September 2021 - 1 Sa 110/20 (https://dejure.org/2021,58326)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigungsschutzgesetz - Kleinbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 23 Abs 1 KSchG
    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Kleinbetrieb - gemeinschaftlicher Betrieb zweier Unternehmen

  • rechtsportal.de

    § 23 Abs 1 KSchG
    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Kleinbetrieb - gemeinschaftlicher Betrieb zweier Unternehmen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz; Abgrenzung des Betriebsbegriffs von der steuerrechtlichen Organschaft; Kein gemeinschaftlicher Betrieb bei Einrichtung eines einzelnen "Satellitenarbeitsplatzes" in einem Betrieb eines anderen Unternehmens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18

    Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung

    Auszug aus LAG Sachsen, 20.09.2021 - 1 Sa 110/20
    Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2019, 1 ABR 13/18, -juris- RdNr 15) vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Sachsen, 20.09.2021 - 1 Sa 110/20
    Auch die Rechtsprechung betont, dass von einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen nur ausgegangen werden kann, wenn die materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird (BAG, Urteil vom 20.5.2021, 2 AZR 560/20 -juris- RdNr.13).
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