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Rechtsprechung
   LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21   

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LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21 (https://dejure.org/2021,48620)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10.08.2021 - 1 Sa 22/21 (https://dejure.org/2021,48620)
LAG Bremen, Entscheidung vom 10. August 2021 - 1 Sa 22/21 (https://dejure.org/2021,48620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 10 Abs. 1 AÜG, § ... 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 2 f. AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 10 AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 16 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, §§ 10 Abs. 1, S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG, §§ 10, 9 AÜG, § 16 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 1 Abs. 1 AÜG, §§ 14, 16 TzBfG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 9 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 2 Satz 1 AÜG, § 9 BetrVG, Artikel 9 Abs. 3 GG, EU-Richtlinie 2008/104/EG, Richtlinie 2008/104/EG, Artikel 288 Abs. 3 AEUV, §§ 145 ff. BGB, Artikel 1 § 10 Abs. 1 AÜG, Artikel 1 § 13 AÜG, Artikel 1 § 1 Abs. 2 AÜG, § 78a Abs. 2 BetrVG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 242 BGB, Artikels 9 Abs. 3 GG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 25.11.1992 - 7 ABR 7/92

    Gesamthafenbetrieb - Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Nach der Ansicht des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.11.1992, 7 ABR 7/92) seien die Mitarbeiter des GHB keine Leiharbeitnehmer, da sie ein zweites Arbeitsverhältnis mit dem Hafeneinzelbetrieb hätten.

    Das Urteil des BAG vom 25.11.1992 ( 7 ABR 7/92) passe nicht, da es ja bezogen sei auf den Hamburger Gesamthafenbetrieb.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 1992 entschieden, dass bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 9 BetrVG in den Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen auch die vom dortigen GHB abgeordneten Gesamthafenarbeiter zu berücksichtigen seien, weil diese im Gegensatz zu Leiharbeitnehmern nicht lediglich in die Betriebsorganisation der Hafeneinzelbetriebe eingegliedert seien, sondern darüber hinaus für die Dauer ihrer Einsätze ein Arbeitsverhältnis zu diesen bestehe (BAG vom 25.11.1992, 7 ABR 7/92).

    Nach der Rechtsprechung des BAG stehen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Errichtungsvereinbarung weitgehende Kompetenzen zur Rechtsetzung in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter zu (vgl. BAG vom 25.11.1992, a.a.O.).

    Dass das Gesamthafenarbeiterarbeitsverhältnis jedoch nicht vertraglicher Natur ist, hat bereits das BAG in der Entscheidung vom 25.11.1992 (a.a.O.) erkannt.

    Hinzukommt, dass das BAG im Beschluss vom 25.11.1992 (a.a.O.) zu den auf dem GHfBetrG beruhenden Regelungen ausgeführt hat, dass diese hinsichtlich ihres Rechtsnormcharakters und ihrer zwingenden Wirkung einem Tarifvertrag zumindest vergleichbar sind.

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Die Entscheidung des BAG v. 25. Januar 1998 (Az. 5 AZR 43/88) stehe dem nicht entgegen, da es dort um den GHB in Lübeck gegangen sei und nach den dortigen Regelungen ein Arbeitsverhältnis nur zum Hafenbetriebsverein, nicht aber zum Hafeneinzelbetrieb entstehe.

    Im Gegensatz dazu entschied der 5. Senat des BAG im Jahre 1989, dass die Gesamthafenarbeiter auf der Grundlage der Vorschriften der Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb Lübeck nur in einem Arbeitsverhältnis zum dortigen Hafenbetriebsverein stünden und auch während ihrer Einsätze in Hafeneinzelbetrieben kein zweites Arbeitsverhältnis zu diesen begründet werde (BAG vom 25.01.1989, 5 AZR 43/88).

    Diese Tatsache ist vom BAG in seinem Urteil vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) auch deutlich hervorgehoben worden.

    Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Entscheidung des BAG vom 25.01.1989 ( 5 AZR 43/88) verwiesen werden, worin der Verwaltungsordnung des Lübecker GHB der Charakter eines Tarifvertrages bescheinigt worden ist.

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Allerdings ist die Aufzählung sachlicher Gründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nach der Rechtsprechung des BAG nicht abschließend (BAG vom 20.01.2016, 7 AZR 340/14).

    Auch die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der Rahmenvereinbarung veranlassen nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich auch daraus nicht ergibt, dass die Regelungen des nationalen Rechts abschließend sein müssen (BAG vom 20.01.2016, a.a.O.).

    Allerdings müssen die weiteren Sachgründe den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäben entsprechen und den im Gesetz genannten Sachgründen vom Gewicht her gleichwertig sein (BAG vom 20.01.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen die nach § 2 Abs. 2 GHBG zu

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Bei den Regelungen der Errichtungsvereinbarung handelt es sich um Regelungen mit Rechtsnormcharakter und zwingender Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG vom 15.05.1997, 3 C 16/96).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.05.1997, 3 C 16/96) hat den Rechtscharakter dieser Regelungen betont, wenn es ausführt, dass die Rechtssetzung des Gesamthafenbetriebs die Arbeitsverhältnisse der Gesamthafenarbeiter gestaltet und unmittelbare Auswirkungen etwa auf das Direktionsrecht der Hafeneinzelbetriebe hat.

    Hier lasse es die Verfassung zu, dass der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung, soweit es sich um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen handelt, weit zurücknimmt und den Koalitionen ein Vorrecht einräumt (BVerwG vom 15.05.1997, a.a.O.).

  • BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 402/04

    Befristung - beurlaubter Beamter

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Auf die Entscheidung des BAG vom 25.05.2005 ( 7 AZR 402/04) könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da im Streitfall keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit vorliege, da der Gesamthafenbetriebsverein insolvent sei.

    Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist auch dann eine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis gegeben ist (BAG vom 25.05.2005, 7 AZR 402/04).

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Der vorübergehende betriebliche Bedarf kann durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens etwa im Bereich der Daueraufgaben oder durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe entstehen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG vom 21.08.2019, 7 AZR 572/17).

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG vom 21.08.2019, a.a.O.).

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    "Wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des AÜG ist jedes Handeln, mit dem Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, soweit dies nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geschieht (BAG vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12).

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BAG vom 21.02.2017, 1 ABR 62/12).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Er hat auch nicht vorgetragen, dass eine Kündigung etwa unmittelbar bevorstehe, zumal allein das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt (s. nur BAG vom 05.12.2002, 2 AZR 571/01).

    Zudem ist die Insolvenz kein betrieblicher Kündigungsgrund (BAG vom 05.12.2002, 2 AZR 571/01; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., § 1 KSchG Rn 311).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    Auch die Entscheidung des EuGH vom 14.09.2016 (RS C 16/15) spreche für den Kläger.

    Von daher kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 14.09.2016 (C - 16/15) berufen.

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Auszug aus LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
    In der Entscheidung des BAG v. 2. November 1993 ( 1 ABR 36/93) sei die Rechtsfrage des Entstehens eines weiteren Arbeitsverhältnisses offengelassen worden.

    Ob er der Auffassung des 5. Senats aus dem Jahre 1989 oder des 7. Senats aus dem Jahre 1992 folge, ließ der 1. Senat in einer Entscheidung von 1993 ausdrücklich offen (BAG vom 02.11.1993, 1 ABR 36/93).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • ArbG Bonn, 31.01.2017 - 6 Ca 1727/16
  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • BAG, 19.01.2000 - 7 AZR 6/99

    Arbeitnehmerüberlassung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 28.08.1996 - 7 AZR 849/95

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen gesicherter Rückkehrmöglichkeit in ein früheres

  • LAG Bremen, 17.09.2008 - 2 Sa 218/07
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21

    Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2021 - 1 Sa 22/21 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Bremen, 14.12.2022 - 1 Sa 68/22

    Parallelentscheidung zu LAG Bremen 2 Sa 71/22 v. 03.11.2022

    Auf Grund der Entscheidung des BAG sind die Einwände des Klägers gegen das dem Urteil vom 05.07.2022 zu Grunde liegende Urteil des LAG Bremen vom 10.08.2021 (1 Sa 22/21) überholt, da das BAG die Berufungsentscheidung im Wesentlichen bestätigt hat.
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Rechtsprechung
   LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34457
LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21 (https://dejure.org/2021,34457)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.06.2021 - 1 Sa 22/21 (https://dejure.org/2021,34457)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - 1 Sa 22/21 (https://dejure.org/2021,34457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Betriebliche Altersversorgung, Gesamtversorgung, Näherungsverfahren, Teilzeitbeschäftigte, Diskriminierung, Durchschnittsbezüge der letzten fünf Jahre

  • IWW

    Richtlinie 97/81/EG, VO 2/3

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf die Zahlung einer betrieblicher Altersrente

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ermittlung eines Teilzeitfaktors für die Berechnung der Betriebsrente nach Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit Benachteiligung des Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Betriebsrente

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 564
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 297/81

    Versorgungsordnung - Betriebsrente

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21
    Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung auf Rechtsgrundlage einer Gesamtzusage, die bei Teilzeitbeschäftigten für die Berechnung des pensionsfähigen Gesamtverdienstes auf das durchschnittliche Gehalt der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und ist deswegen rechtswidrig (gegen BAG v. 27.09.1983 - 3 AZR 297/81).

    Eine anderslautende Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1983 (3 AZR 297/81) sei nicht mehr aktuell.

    Demgegenüber hat das BAG in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 27.09.1983 - 3 AZR 297/81) eine Versorgungsordnung, die, wie die der Beklagten im vorliegenden Fall, entscheidend auf die ruhegeldfähigen Bezüge am Ende des Arbeitsverhältnisses abstellte, ergänzend dahin ausgelegt, dass bei wechselndem Beschäftigungsumfang auf die Bezüge der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei.

    Vor diesem Hintergrund hält die Berufungskammer die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 - 3 AZR 297/81 - und vom 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - nicht (mehr) für zutreffend (kritisch auch Schlewing/Henssler, Schipp, Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 2/21, Teil 9 A, Rn. 863 a. E.) und folgt dieser, wie schon das Arbeitsgericht, nicht.

  • ArbG Lübeck, 08.12.2020 - 3 Ca 1941/20

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Teilzeitfaktors - Widerruflichkeit

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21
    Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.12.2020, Az.: 3 Ca 1941/20 abgeändert und die Beklagte verurteilt,.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.12.2020, Az.: 3 Ca 1941/20 abzuändern und.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Dezember 2020, Az.: 3 Ca 1941/20, abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen,.

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21
    Das ergibt sich hier schon aus dem äußeren Erscheinungsbild der Verordnung und ihrem Zweck, die Voraussetzung für die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten festzulegen (vergleiche hierzu etwa auch BAG vom 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Juris, Rn. 19).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstellt (BAG vom 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Juris, Rn. 44).

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 432/97

    Versorgungsansprüche bei Wechsel der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21
    Vor diesem Hintergrund hält die Berufungskammer die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1983 - 3 AZR 297/81 - und vom 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - nicht (mehr) für zutreffend (kritisch auch Schlewing/Henssler, Schipp, Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt, Stand 2/21, Teil 9 A, Rn. 863 a. E.) und folgt dieser, wie schon das Arbeitsgericht, nicht.
  • BAG, 09.12.1997 - 3 AZR 695/96

    Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG - Näherungsverfahren

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21
    Dieses Wahlrecht muss er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben (BAG vom 09.12.1997 - 3 AZR 695/96).
  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - 1 Sa 22/21
    Der pro-rata-temporis-Grundsatz, also die Gewährung von Arbeitgeberleistungen entsprechend dem Arbeitszeitanteil eines Teilzeitarbeitnehmers, erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 3 AZR 24/20 - Juris, Rn. 11 f).
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