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LAG Hessen, 28.10.1974 - 1 Sa 463/74 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG Berlin, 25.05.2012 - 28 Ca 4449/12
Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Äußerung in …
hierzu den Hinweis von Erwin Fromm (unten, Fn. 58) auf LAG Frankfurt 28.10.1974 - 1 Sa 463/74 [Leitsatz 1.]: "Erklärt ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung und unter Alkoholeinfluss im Zorn, er gehe nach Hause und wenn das jemandem nicht passe, so werde er überhaupt nicht wiederkommen, so handelt es sich weder um eine (mangels eines wichtigen Grundes ohnehin unwirksame) außerordentliche noch um eine ordentliche Kündigung"; tendenziell ebenso LAG Frankfurt 21.5.1985 - 13 Sa 102/85 - BB 1986, 135 [Leitsatz]: "Unmutsäußerung oder ein spontanes Imponiergehabe, die durch Streitigkeiten und Verärgerungen hervorgebracht werden, können nach Treu und Glauben von niemandem als ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verstanden werden.In solchen Situationen muss der Wille des Arbeitnehmers zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses deutlich erkennbar hervortreten".S. hierzu den Hinweis von Erwin Fromm (unten, Fn. 58) auf LAG Frankfurt 28.10.1974 - 1 Sa 463/74 [Leitsatz 1.]: "Erklärt ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung und unter Alkoholeinfluss im Zorn, er gehe nach Hause und wenn das jemandem nicht passe, so werde er überhaupt nicht wiederkommen, so handelt es sich weder um eine (mangels eines wichtigen Grundes ohnehin unwirksame) außerordentliche noch um eine ordentliche Kündigung"; tendenziell ebenso LAG Frankfurt 21.5.1985 - 13 Sa 102/85 - BB 1986, 135 [Leitsatz]: "Unmutsäußerung oder ein spontanes Imponiergehabe, die durch Streitigkeiten und Verärgerungen hervorgebracht werden, können nach Treu und Glauben von niemandem als ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verstanden werden.
52) S. hierzu den Hinweis von Erwin Fromm (unten, Fn. 58) auf LAG Frankfurt 28.10.1974 - 1 Sa 463/74 [Leitsatz 1.]: "Erklärt ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung und unter Alkoholeinfluss im Zorn, er gehe nach Hause und wenn das jemandem nicht passe, so werde er überhaupt nicht wiederkommen, so handelt es sich weder um eine (mangels eines wichtigen Grundes ohnehin unwirksame) außerordentliche noch um eine ordentliche Kündigung"; tendenziell ebenso LAG Frankfurt 21.5.1985 - 13 Sa 102/85 - BB 1986, 135 [Leitsatz]: "Unmutsäußerung oder ein spontanes Imponiergehabe, die durch Streitigkeiten und Verärgerungen hervorgebracht werden, können nach Treu und Glauben von niemandem als ernstgemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärungen verstanden werden.
- ArbG Wetzlar, 25.04.1995 - 1 Ca 610/94
Keine rechtliche Bedeutung der im Streit abgegebenen Kündigungserklärung
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