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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2006 - 1 Sa 51/06   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2006 - 1 Sa 51/06 (https://dejure.org/2006,80082)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 Sa 51/06 (https://dejure.org/2006,80082)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 (https://dejure.org/2006,80082)
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Wird zitiert von ... (8)

  • LAG Hessen, 11.04.2016 - 17 Sa 814/15

    Zur Auslegung eines TeilzeitbegehrensZustimmungsfiktion mangels schriftlicher

    Vor diesem Hintergrund besteht weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis für einen weiteren selbständigen und klagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. unwirksamer Anweisungen (LAG München 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 2; ebenso: LAG Düsseldorf 28. Februar 1995 - 6 Sa 1986/94 - LAGE BGB § 1004 Nr. 3; LAG MecklenburgDVorpommern 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 - n.v., juris; MüArbR/Blomeyer, 2. Aufl., § 95 Rdnr 28; aA ohne Begründung und in einem obiter dictum LAG Thüringen 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2, unter III 3 b dd ) .
  • LAG Hessen, 15.02.2011 - 13 SaGa 1934/10

    Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren - vertragswidrige

    Er ergänzt vielmehr komplementär das Beschäftigungsbegehren und hat das legitime Ziel, das Prognoserisiko in einem Hauptverfahren zu reduzieren (streitig, wie hier Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitgerichtsverfahren, 2. Auflage 2007, Seite 219; LAG Thüringen vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 -, zitiert nach juris; a. A. LAG München vom 01. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 -, zitiert nach juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 -, zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2020 - 8 SaGa 1/20

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch

    Im Allgemeinen wird der zeitweilige Verlust des Beschäftigungsanspruchs wegen der Sicherung der Vergütungsansprüche die Interessen des Arbeitnehmers nicht so schwerwiegend beeinträchtigen, dass dieser nicht auf die Wahrung seiner Interessen im Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte (vgl. LAG Baden-Württemberg 16. Februar 2017 - 21 SaGa 1/16 - zu B II 1 der Gründe, BeckRS 2017, 105532; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juni 2006 - 1 Sa 51/06 - BeckRS 2011, 67565; LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - NZA-RR 2005, 354/355; ferner LAG Rheinland-Pfalz 14. November 2012 - 5 Sa 258/12 - zu II 2 der Gründe, juris [Verweis auf Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche]).
  • ArbG Düsseldorf, 27.05.2008 - 10 Ca 977/08

    Antragsfassung bei Streit über die Wirksamkeit einer Versetzung

    Während - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - ein entsprechender Unterlassungsanspruch ohne nähere Begründung bejaht wird, wenn die Zuweisung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. LAG Brandenburg, 08.12.2004, 4 Sa 435/04, zitiert nach Juris), wird von einigen Landesarbeitsgerichten (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2006, 1 Sa 51/06 zitiert nach Juris, unter Berufung auf LAG München 01.12.2004, 5 Sa 913/04, NZA-RR 2005, 354) das Vorliegen eines selbständigen, klagbaren Anspruchs im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Arbeitgeberweisung verneint.

    Nach Auffassung der Kammer verfängt auch die Argumentation des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.06.2006, 1 Sa 51/06, zitiert nach Juris), eine bereits erfolgte Zuweisung könne nicht unterlassen werden, nicht.

  • LAG Niedersachsen, 15.04.2008 - 11 Sa 1374/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Zustimmungserteilung zu einer bestimmten

    Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des LAG München vom 1.12.04, 5 Sa 913/04 (Bl. 91 ff. d.A.) und des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.6.06, 1 Sa 51/06, (Bl. 95 ff. d.A.) betreffen allerdings nicht die spezielle Thematik des Teilzeitanspruchs.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 674/11

    Teils unzulässige, teils unbegründete Klage auf Wechselschichtbeschäftigung genau

    b) Ein derartiges Unterlassungsbegehren i.S.d. §§ 1004, 242 BGB i.V.m. § 106 GewO wäre auch dann unbegründet, wenn man der teilweise vertretenen Rechtsansicht folgend Unterlassungsansprüche für vertragswidrige Weisungen als Ansprüche i.S.d. § 194 BGB und nicht bloße Rechtsreflexe auffasste (vgl. zum Streitstand zuletzt etwa Hessisches LAG 15.2.2011 - 13 SaGa 1934/10 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 12.8.2008 - 16 SaGa 1366/08 - zu II 2 der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 15.4.2008 - 11 Sa 1374/07 - zu 2 der Gründe, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.6.2006 - 1 Sa 51/06 - juris; LAG München 1.12.2004 - 5 Sa 913/04 - NZA-RR 2005, 354).
  • ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17

    Einstweilige Verfügung, Versetzung, billiges Ermessen, Verfügungsgrund

    Auch wenn zuzugeben ist, dass es für die Arbeitnehmerin unbehaglich sein mag, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne die vorausblickende Gewissheit von dessen Ausgang vor der Alternative zu stehen, entweder der für rechtswidrig gehaltenen Weisung vorläufig nachzukommen oder die Arbeit einstweilen zu verweigern, vermag dies für sich genommen nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu begründen, die von ihrem Inhalt her mangels verbindlicher Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ohnehin nichts weiter darstellen könnte als ein in Urteilsform gefasstes Zwischengutachten des Gerichtes zur Rechtslage (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.06.2006 - 1 Sa 51/06).
  • ArbG Herne, 10.02.2010 - 6 Ga 6/10

    Einstweilige Verfügung, Auslegung von Arbeitsverträgen, selbst widerlegte

    Dabei wird teilweise auch vertreten, dass die bis zur Entscheidung der Hauptsache im Hauptsacheverfahren bestehende Ungewissheit keinen Anspruch darauf begründet, dem Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung etwa eine Versetzung zu verbieten (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2006, 1 Sa 51/06).
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