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   OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03   

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OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03 (https://dejure.org/2003,15821)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03 (https://dejure.org/2003,15821)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03 (https://dejure.org/2003,15821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Präklusionswirkung durch die Nichteinlegung eines im Ausland möglich gewesenen fristgebundenen Rechtsbehelfs; Auswirkung eines einfachen Verfahrensfehlers auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen ...

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Präklusionswirkung durch die Nichteinlegung eines im Ausland möglich gewesenen fristgebundenen Rechtsbehelfs; Auswirkung eines einfachen Verfahrensfehlers auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Zudem wären Legalisationsmängel unschädlich, da die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig sind (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 ff).

    Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a. zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit eines Schiedsrichters).

    Eventuelle Gründe, die die Antragsgegnerin an der Erhebung der in der Schweiz möglichen Rechtsbehelfe gehindert haben könnten (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff), sind von dieser nicht geltend gemacht.

    Beide genannten Entscheidungen sind vor der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (NJW-RR 2001, 1059 ff.) ergangen und konnten demnach die dortigen Ausführungen des BGH zu einem Rügeverlust nicht berücksichtigen.

    Zwar war der Schiedsspruch, der der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (aaO) zugrunde lag, auch noch zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 ergangen.

    Selbst dann, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollte (was nicht der Fall ist, vgl. unten c)), läge in der Anwendung der Präklusionsregelung gerade wegen der in der Schweiz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten (s.o.) auch kein Verstoß gegen den von Amts wegen zu beachtenden "ordre public" nach Art. V (2) lit. b) UNÜ (vgl. BGH vom 1.2.2001, aaO).

    Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht.

    Der BGH hat für die Feststellung eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" im Falle der Befangenheit von Schiedsrichtern gefordert, dass sich die Befangenheit des Schiedsrichters konkret ausgewirkt haben muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff); in der letztgenannten Entscheidung hat er sogar verallgemeinernd einen Verstoß gegen den "ordre public international" nur dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts (und gleiches müsse gelten für die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte) auf Grund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne.

  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht.

    Nach Geimer (in: Zöller, ZPO, 23. Auflage, RN 39a zu § 1061 ZPO) kann ein im Schiedsverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensfehler nur dann Versagungsgrund nach Art V (1) UNÜ sein, wenn dieser zugleich die Anforderungen an einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public erfüllt, also der in Deutschland schlechthin unabdingbare Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller, aaO, RN 31) unterschritten ist bzw. der Mangel so schwer wiegt, dass er die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff).

    Nur bei Feststellung einer solchen Verletzung aber wäre die Anerkennung nach Art V (2) lit. b) UNÜ wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder aber wegen Verstoßes gegen den Verfahrensgrundsatz des Art V Abs. 1 lit b) UNÜ (BGHZ 110, 104 f) zu versagen.

    Werden sie verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH NJW 1990, 2199 f).

    Das schiedsgerichtliche Verfahren müsste mit anderen Worten an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leiden, um dem Schiedsspruch die Anerkennung versagen zu können (vgl. BGHZ 98, 70 ff = NJW 1986, 3027 ff; BGHZ 110, 104 ff = NJW 1990, 2199 ff; BGH NJW 1990, 2201 ff; BGH NJW 1992, 3096 ff).

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht.

    Nach Geimer (in: Zöller, ZPO, 23. Auflage, RN 39a zu § 1061 ZPO) kann ein im Schiedsverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensfehler nur dann Versagungsgrund nach Art V (1) UNÜ sein, wenn dieser zugleich die Anforderungen an einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public erfüllt, also der in Deutschland schlechthin unabdingbare Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller, aaO, RN 31) unterschritten ist bzw. der Mangel so schwer wiegt, dass er die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff).

    Der BGH hat für die Feststellung eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" im Falle der Befangenheit von Schiedsrichtern gefordert, dass sich die Befangenheit des Schiedsrichters konkret ausgewirkt haben muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff); in der letztgenannten Entscheidung hat er sogar verallgemeinernd einen Verstoß gegen den "ordre public international" nur dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts (und gleiches müsse gelten für die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte) auf Grund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne.

    Das schiedsgerichtliche Verfahren müsste mit anderen Worten an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leiden, um dem Schiedsspruch die Anerkennung versagen zu können (vgl. BGHZ 98, 70 ff = NJW 1986, 3027 ff; BGHZ 110, 104 ff = NJW 1990, 2199 ff; BGH NJW 1990, 2201 ff; BGH NJW 1992, 3096 ff).

  • BGH, 21.03.1990 - XII ZB 71/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Das schiedsgerichtliche Verfahren müsste mit anderen Worten an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leiden, um dem Schiedsspruch die Anerkennung versagen zu können (vgl. BGHZ 98, 70 ff = NJW 1986, 3027 ff; BGHZ 110, 104 ff = NJW 1990, 2199 ff; BGH NJW 1990, 2201 ff; BGH NJW 1992, 3096 ff).

    Zudem hat der BGH (NJW 1990, 2201 ff) einen eventuellen Verstoß eines italienischen Gerichts gegen das auch in Italien geltende Antragserfordernis als nicht so schwerwiegend eingestuft, dass deswegen aus Gründen des deutschen verfahrensrechtlichen "ordre public" die Vollstreckbarerklärung zu versagen wäre.

  • BGH, 14.05.1992 - III ZR 169/90

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Dieser stellt einen "Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar" (vgl. BGH NJW 1992, 2299f.).

    Darüber hinaus ist auch das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen des Schiedsspruchs ausdrücklich zu bescheiden; vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur Kenntnis genommen hat (BGH NJW 1992, 2299f.).

  • BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67

    Vollstreckbarerklärung eines jugoslawisehen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a. zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit eines Schiedsrichters).
  • BGH, 05.04.1990 - IX ZB 68/89

    Auslegung eines französischen Urteils hinsichtlich der Zinszahlungspflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Zu einer entsprechenden klarstellenden Ergänzung des Schiedsspruchs ist der Senat befugt (vgl. BGH NJW 1990, 3084; NJW 1993, 1801 ff; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art. 38, RN 12 ff und 16 zu einer im Wege der Auslegung möglichen Konkretisierung eines ausländischen Urteils).
  • BayObLG, 16.03.2000 - 4Z Sch 50/99

    Zur Frage des Rügeverlustes im Anerkennungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BayObLG (NJW-RR 2001, 431 f.) und des OLG Schleswig (RIW 2000, 706 ff.), die den Standpunkt einnehmen, dass das nach § 1061 ZPO n.F. allein noch maßgebende UNÜ in Art V keinen Anknüpfungstatbestand für einen Rügeverlust enthalte und deshalb der zu § 1044 a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH (s.o.) die Grundlage entzogen sei, überzeugen den Senat nicht.
  • BGH, 27.03.2003 - III ZB 83/02

    Rechtsfolgen der Versäumung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Für sie sieht § 1040 Abs. 3 ZPO die befristete Möglichkeit einer Anfechtung eines die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahenden Zwischenentscheids vor; die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus (vgl. BGH vom 27.3.2003, III ZB 83/02).
  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 206/82

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 Sch 16/02
    Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a. zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit eines Schiedsrichters).
  • BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

    Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

  • BGH, 11.11.1982 - III ZR 77/81

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 16 SchH 5/99

    Anforderungen an ein Urteil des Schiedsgerichts; Widerklage auf Schadensersatz

  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

  • BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22

    Wirkung der abweisenden Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im

    Nicht einheitlich beantwortet wird allein die Frage, ob dieser Rechtsbehelf als Feststellungsklage oder Feststellungsantrag ausgestaltet ist (für eine Feststellungsklage BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1061 Rn. 69; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1061 Rn. 37; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1061 Rn. 7; Dietrich in Kern/Diehm aaO § 1061 Rn. 21; Kröll in Böckstiegel/Kröll/Nacimiento, Arbitration in Germany, 2. Aufl., § 1061 Rn. 176; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 39; Feldmann, Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung aus Schiedssprüchen, 2014, S. 259; Borges, ZZP 1998, 487, 501; zum alten Recht vgl. bereits OLG Nürnberg, KTS 1966, 111, 112; für einen Feststellungsantrag Voit in Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 9; Zöller/Geimer aaO § 1061 Rn. 61; Saenger/Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 1061 Rn. 21; Geimer aaO Rn. 3931; offenlassend Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1061 Rn. 13; zweifelnd OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, juris Rn. 156).
  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Ob sich hierdurch die Rechtslage geändert hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum streitig (verneinend unter anderem OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03, juris Rn. 60 ff; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281, 282 f; 2006, 335, 336; 2008, 47, 48; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 26 Sch 1/07, juris Rn. 36; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/v. Adolphsen, aaO, § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 11 f; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1061 Rn. 20; bejahend unter anderem OLG Schleswig, RIW 2000, 706, 708; BayObLG, NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 1323; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 157; Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, 2. Aufl., § 1061, Rn. 29 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 19; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061, Rn. 76; unklar Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 1061 Rn. 22 einerseits, Rn. 29 anderseits; offen gelassen in OLG Rostock IPRax 2002, 401, 405; KG SchiedsVZ 2007, 108, 112).
  • KG, 10.08.2006 - 20 Sch 7/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Widersprüchliches Verhalten

    Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so z.B. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02 und 1 Sch 6/03 - unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung des BGH NJW-RR 2001, 1059).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09

    Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der

    Zwar ist unter Geltung des neuen § 1061 ZPO die Fortgeltung dieser Rechtsprechung bestritten, weil Art. V UNÜ keine Regelung eines Rügeverlustes enthalte (Fortgeltung ablehnend u.a. OLG Schleswig, RIW 2000, 706, 708; BayObLG, NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., 2008, Rdnr. 1323; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 157; Raeschke-Kessler, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO , 2. Aufl., 2010, § 1061 Rdnrn. 29ff.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit - Kommentar, 7. Aufl., 2005, Kapitel 30 Rdnr. 19; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO , 22. Aufl., 2002, Anh. § 1061 Rdnr. 76; Fortgeltung bejahend etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 6/03; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281 f.; SchiedsVZ 2006, 335, 336; SchiedsVZ 2008, 47, 48; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.10.2007 - 26 Sch 1/07; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO , 3. Aufl., 2008, § 1061 Rdnr. 12; v. Adolphsen, ebda., § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rdnrn. 11 f.; Voit, in: Musielak (Hrsg.), ZPO , 7. Aufl., 2009, § 1061 Rdnr. 20; unklar Geimer, in: Zöller, ZPO , 29. Aufl., 2012, § 1061 Rdnr. 22 einerseits, Rdnr. 29 anderseits; offengelassen in OLG Rostock, IPRax 2002, 401, 405; KG, SchiedsVZ2007, 108, 112).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2007 - 9 Sch 2/07

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Präklusion von

    Die teleologische Reduktion nationalen Rechts steht den Gerichten also nach wie vor frei, sodass alle Gründe auch unter der neuen Regelung fortbestehen, die eine Präklusion unter altem Recht gerechtfertigt haben (so insbesondere MünchKomm/ Münch , ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1061 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold , 28. Aufl. 2007, § 1061 Rn. 6; Musielak/Voigt , ZPO, 5.Aufl. 2007, § 1061 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 Sch 16/02 und 6/03; OLG Hamm SchiedsVZ 2006, 107, 108).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2007 - 26 Sch 1/07

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Präklusionswirkung bei

    Es wäre unverständlich, dass eine Schiedspartei nur im Schiedsstaat selbst mit Einwendungen gegen den Schiedsspruch ausgeschlossen ist, während sie in jedem anderen, dem UNÜ beigetretenen Staat diese Einwendungen noch vorbringen könnte (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 Sch 16/02; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 mit zustimmender Anmerkung Gruber; SchiedsVZ 2006, 335, 336; Voit in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rdn. 20;Haas IPrax 1993, 384).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2006 - 9 Sch 1/06

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Berücksichtigung von

    Die teleologische Reduktion nationalen Rechts steht den Gerichten aber nach wie vor frei, sodass alle Gründe auch unter der neuen Regelung fortbestehen, die eine Präklusion unter altem Recht gerechtfertigt haben (so insbesondere MünchKomm/ Münch , ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1061 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold , 27. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 6; Musielak/Voit , ZPO, 4. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 Sch 16/02 und 6/03; OLG Hamm SchiedsVZ 2006, 107, 108).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2008 - 12 U 146/05
    Fragen der Beweislast richten sich gemäß Art. 32 Abs. 3 EGBGB nach dem Vertragsstatut und damit nach deutschem Recht, für das Beweismaß gilt die lex fori (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003, Az. 1 Sch 16/02 und 1 Sch 6/03), also die §§ 286, 287 ZPO.
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