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   OLG Naumburg, 07.12.1994 - 1 Ss (B) 131/94   

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OLG Naumburg, 07.12.1994 - 1 Ss (B) 131/94 (https://dejure.org/1994,1575)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.1994 - 1 Ss (B) 131/94 (https://dejure.org/1994,1575)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - 1 Ss (B) 131/94 (https://dejure.org/1994,1575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsfolgenausspruch; Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots bei Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen zur Höhe der Überschreitung; Würdigung der konkreten Umstände des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Keine Verhängung eines Fahrverbots, wenn nach der Persönlichkeit des Täters künftiges Wohlverhalten erwartet werden kann

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 161
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.12.1994 - 1 Ss (B) 131/94
    Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot können erhebliche Härten, die mit seiner Anordnung verbunden wären, oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände sein (BGHSt 38, 125 ff, 134); dazu könnte auch der Fall gerechnet werden, daß ein Täter nach seiner Persönlichkeit mit einer hinreichenden Sicherheit der "Denkzettelmaßnahme" des Fahrverbotes nicht bedarf, um zu einem künftigen ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr angehalten zu werden.
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 972/96

    Absehen von Fahrverbot aufgrund persönlicher Umstände,

    Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG , in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende, außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen können, reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117, 119, OLG Hamm, Beschluß vom 12.10.1995, JMB1 NW 1996, 77; Senat, Beschluß vom 7. März 1996, - 3 Ss OWi 1304/95 - vgl. auch OLG Naumburg, NZV 1995, 161 ).
  • OLG Hamm, 26.06.1995 - 2 Ss OWi 703/95

    Bei Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen

    Das folgt für das Bußgeld aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO, wonach etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister nicht berücksichtigt sind, und für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG qualifiziert sind, die in der Regel zur Verhängung eines Fahrverbots führen, ohne daß eine Vorahndung oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allgemein vorausgesetzt würde (BayObLG, a.a.O.; OLG Naumburg NZV 1995, 161 ).

    Zwar hat das Amtsgericht insoweit offenbar nicht verkannt, daß nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 121; siehe auch OLG Oldenburg ZfS 1995, 34 und die Zusammenstellung bei Bode ZfS 1995, 21 m.w.N.; sowie BVerfG NJW 1995, 1541 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 ; und schließlich Beschluß des Senats vom 9. Juni 1995 in 2 Ss Owi 623/95).

  • OLG Zweibrücken, 08.09.2005 - 1 Ss 106/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Begründungsanforderungen bei Nichtverhängung des

    In den Fällen des § 4 Abs. 1 BkatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).

    Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327).

    Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487).

  • OLG Zweibrücken, 19.11.2002 - 1 Ss 184/02

    Grob pflichtwidriges Verkehrsverstoß: Anforderungen an die Urteilsdarlegungen

    In den Fällen des § 4 Abs. 1 BKatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).

    Im Hinblick auf dieses Regel - Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327).

    Gewinnt der Tatrichter die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützt Begründung zu geben (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487).

  • OLG Zweibrücken, 12.12.2000 - 1 Ss 280/00

    Absehen von Regelfahrverbot

    In den Fällen des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 BkatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).

    Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327).

    Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487).

  • OLG Naumburg, 04.01.1995 - 1 Ss (B) 254/94

    Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; Eintritt der

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 1 Ss (B) 131/94 - darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis das Absehen von der Verhängung eines für den Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes einer eingehenden Begründung bedarf und diese Begründung der rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt.
  • OLG Zweibrücken, 12.05.2003 - 1 Ss 79/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Zeitliche Bemessung eines Fahrverbots

    In den Fällen des § 4 Abs. 1 BKatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).

    Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327), wobei sich der Bußgeldrichter dieses verbleibenden Ermessensbereichs allerdings bewusst sein und dies in der Begründung seiner Sanktionsentscheidung erkennen lassen muss (vgl. BGHSt 38, 125, 136).

  • OLG Hamm, 27.07.1995 - 2 Ss OWi 808/95

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, Möglichkeit des Absehens vom

    Das folgt für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG qualifiziert sind, die in der Regel zur Verhängung eines Fahrverbots führen, ohne daß eine Vorahndung oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allgemein vorausgesetzt würde (BayObLG, a.a.0.; OLG Naumburg NZV 1995, 161 ).

    Insoweit hat das Amtsgericht nicht verkannt, daß nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 121; siehe auch OLG Oldenburg ZfS 1995, 34 und die Zusammenstellung bei Bode ZfS 1995, 21 m.w.N.; sowie BVerfG NJW 1995, 1541 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 ; und schließlich Beschlüsse des Senats vom 9. Juni 1995 in 2 Ss Owi 623/95; vom 26. Juni 1995 in Ss 0Wi 703/95; vom 18. Juli 1995 in 2 Ss 386/95 und vom 20. Jul 1995 in 2 Ss 0Wi 830/95).

  • OLG Hamm, 19.10.1995 - 2 Ss OWi 1223/95

    Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaft, Feststellungen, Phasenplan,

    im Verkehrszentralregister nicht berücksichtigt sind, und für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG qualifiziert sind, die in der Regel zur Verhängung eines Fahrverbots führen, ohne daß eine Vorahndung oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allgemein vorausgesetzt würde (BayObLG, aaO, OLG Naumburg NZV 1995, 161).

    Der persönliche Eindruck kann auch kein Grund sein, von einem Fahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt, aaO; OLG Naumburg NZV 1995, 161; der bereits erwähnte Beschluß des Senats vom 09.06.1995 in 2 Ss OWi 623/95).

  • OLG Hamm, 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95

    Absehen vom Regelfahrverbot, berufliche Gründe, persönliche Gründe, persönlicher

    Das kann ein Grund sein, von einem Fahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt, a.a.O.; OLG Naumburg NZV 1995, 161 ).
  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 3 RBs 120/10

    Schauspielerin muss Fahrverbot in Kauf nehmen

  • OLG Naumburg, 14.08.1996 - 1 Ss (B) 261/96

    Rechtsbeschwerde gegen Rechtsfolgenausspruch; Anordnung eines Fahrverbotes wegen

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 2 Ss OWi 1/99
  • OLG Köln, 22.05.2003 - Ss 194/03

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren;

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 3 Ss OWi 1304/95

    Zum Umfang der Ermessens-Überprüfung bei Regelverstößen

  • BayObLG, 30.04.1996 - 2 ObOWi 308/96
  • KG, 07.07.2016 - 3 Ws (B) 358/16

    Rotlichtverstoß: Voraussetzungen für das Absehen vom Regelfahrverbot

  • KG, 26.05.2016 - 3 Ws (B) 269/16

    "Durchentscheidung" auf Fahrverbot

  • OLG Zweibrücken, 23.01.1996 - 1 Ss 211/95
  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 3 Ss OWi 697/98

    Absehen vom Fahrverbot, Beharrlichkeit, Ausbauzustand der Straße, berufliche

  • OLG Hamm, 10.12.1996 - 3 Ss OWi 1405/96

    Umstände für das Absehen vom Fahrverbot, wirtschaftlich gut gestellter

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