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   OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss (OWi) 118/15   

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https://dejure.org/2015,25992
OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss (OWi) 118/15 (https://dejure.org/2015,25992)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 Ss (OWi) 118/15 (https://dejure.org/2015,25992)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15 (https://dejure.org/2015,25992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 187 Abs. 2 S. 4, 5 GVG; § 338 Nr. 5 StPO; § 185 GVG; § 46 Abs. 1 OWiG
    Entbehrlichkeit der schriftlichen Übersetzung eines Urteils bei Anwesenheit des nicht ausreichend sprachkundigen Betroffenen sowie des Verteidigers bei Verkündung des Urteils; Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5 StPO, 185 GVG aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers in der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbehrlichkeit der schriftlichen Übersetzung eines Urteils bei Anwesenheit des nicht ausreichend sprachkundigen Betroffenen sowie des Verteidigers bei Verkündung des Urteils; Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5 StPO, 185 GVG aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers in der ...

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch des anwesenden und verteidigten Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe; Unwirksamkeit des Verzichts auf einen Dolmetscher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch des anwesenden und verteidigten Angeklagten auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Betroffener kann schlecht Deutsch - dann ist auch im Bußgeldverfahren ein Dolmetscher hinzuzuziehen!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbliebene Bestellung eines Dolmetschers im Bußgeldverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das nicht übersetzte OWi-Urteil - und der Lauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Bestellung eines Dolmetschers im Bußgeldverfahren

Papierfundstellen

  • StV 2016, 104
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 471/01

    Absoluter Revisionsgrund; Notwendige Anwesenheit des Dolmetschers (teilweise

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
    Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; BGH NStZ 2002, 275; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl., § 338 Rn. 44).

    Ist der Betroffene der deutschen Sprache nur teilweise mächtig, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozessbeteiligten verhandeln will (BGHSt 3, 285; BGHR StPO, § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH, NStZ 2002, 275).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - "die Verpflichtung zur schriftlichen Urteilsübersetzung in der Regel dann nicht greifen, wenn eine effektive Verteidigung des nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet wird, 'dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt" (Beschluss vom 17. Mai 1983, 2 BvR 731/80 = BVerfGE 64, 135, Absatz-Nummer 56).

    Der deutschen Sprache nicht mächtig ist auch ein Verfahrensbeteiligter, der zwar gewisse deutsche Sprachkenntnisse besitzt, die aber nicht ausreichen, sodass er dem Verfahren nicht genügend folgen und er deshalb seine Rechte schon aus sprachlichen Gründen nicht genügend wahrnehmen kann (BVerfGE 64, 135).

  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 484/52

    Hinzuziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
    Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; BGH NStZ 2002, 275; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl., § 338 Rn. 44).

    Ist der Betroffene der deutschen Sprache nur teilweise mächtig, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozessbeteiligten verhandeln will (BGHSt 3, 285; BGHR StPO, § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH, NStZ 2002, 275).

  • OLG München, 18.11.2013 - 4St RR 120/13

    Revisionseinlegungsfrist: Anspruch eines Angeklagten auf Zustellung eines

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
    Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil der Betroffenen entgegen § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG noch nicht das schriftliche Urteil in polnischer Übersetzung zugestellt worden sei (vgl. OLG München StV 2014, 532), ist ihr nicht zu folgen.
  • OLG Stuttgart, 18.09.2006 - 1 Ss 392/06

    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Pflicht zur Ladung des Wahlverteidigers bei

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
    Nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers können die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO verletzt sein (BGH NStZ 1984, 328; OLG Stuttgart NJW 2006, 3796).
  • BGH, 17.01.1984 - 5 StR 755/83

    Abwesenheit des Dolmetschers für 15 Minuten in der Hauptverhandlung - Fehlen der

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 1 Ss OWi 118/15
    Nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers können die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO verletzt sein (BGH NStZ 1984, 328; OLG Stuttgart NJW 2006, 3796).
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils besteht nicht, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192; vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - III-1 Ws 8/16, juris; vom 11. März 2014 - III-2 Ws 40/14, NStZ-RR 2014, 217; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 63/14, NStZ-RR 2014, 183; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 6-2 StE 2/12, juris; BeckOK StGB/ Walther, § 187 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 187 Rn. 16, 18; KK/Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; LR/Krauß, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 187 GVG Rn. 4; SSWStPO/Rosenau, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 7; SSWStPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 Rn. 58; aA MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 275; SKStPO/ Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 10; SKStPO/Meyer, 5. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 537; Kotz, StRR 2014, 364; Bockemühl, StV 2014, 537; Eisenberg, JR 2013, 442; Heldmann, StV 1981, 251; Sieg, MDR 1981, 281; Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 4. Aufl., S. 131 f.; vgl. auch LR/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 849; differenzierend MüKoStPO/O?lakcio?lu, § 187 GVG Rn. 27, 48 f.; Römer, NStZ 1981, 474; Schneider, StV 2015, 379; Yalcin, ZRP 2013, 104).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger wie hier bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung von einem Dolmetscher übersetzt worden ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 Ws 82/16, juris Rn. 10; noch weitergehend für das Ordnungswidrigkeitenverfahren OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (Owi) 118/15, juris Rn. 5).

  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ws 27/17

    Transport kühlbedürftiger Fertiglebensmittel unterfällt nicht der Ausnahme vom

    Zwei vorangegangene Urteile des Amtsgerichts in dieser Sache waren jeweils auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten hin im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung aufgehoben worden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ 2015, 720; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 Ss (OWi) 54/16, StV 2016, 806).
  • OLG Celle, 21.09.2021 - 3 Ss OWi 220/21

    Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen; Pflicht zur

    a) Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, der auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ 2015, 720), ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
  • OLG Braunschweig, 11.05.2016 - 1 Ws 82/16

    Kein Anspruch des bei Urteilsverkündung anwesenden und verteidigten Angeklagten

    Ob die schriftliche Übersetzung auch dann entbehrlich ist, wenn der Betroffene und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen sind, dem nicht ausreichend sprachkundigen Angeklagten die Urteilsgründe jedoch nicht durch einen Dolmetscher übersetzt worden sind, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (so OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ 2015, 720).
  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ss OWi 5/17

    Verfallsanordnung wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot; Transport

    Zwei vorangegangene Urteile des Amtsgerichts in dieser Sache waren jeweils auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten hin im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung aufgehoben worden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ss (OWi) 118/15, NStZ 2015, 720; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 Ss (OWi) 54/16, StV 2016, 806 ).
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