Rechtsprechung
KG, 25.05.2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 257
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …
Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB fordert für eine grobe Verkehrswidrigkeit einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit (vgl. BGHSt 5, 392 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 2b Ss 87/99 - 46/99 I -, juris, Rn. 20; KG, Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris, Rn. 6). - KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei juris). - KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin
Dieser Begriff beinhaltet nämlich auch ein subjektives Moment, das sich in aller Regel nicht schon aus dem objektiven Geschehensablauf ergibt, sondern aus Tatsachen, die eine entsprechende innere Haltung des Täters offenbaren (Senat, VRS 113, 291, 292, und Beschlüsse vom 20. Oktober 2008 - (3) 1 Ss 243/08 (109/08) -, 19. Mai 2008 - (3) 1 Ss 494/07 (23/08) - und 27. Oktober 2005 - (3) 1 Ss 318/05 (83/05) -).
- KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
Voraussetzungen für verbotenes "Einzelkraftfahrzeugrennen" i.S.d. § 315d Abs. 1 …
Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 a.a.O. und vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris). - KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß â€¢ gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) - und Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei jur.is).Rücksichtslos handelt demgegenüber, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007, a.a.O.;… Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 82).
Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden (vgl. Senat…, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.), sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das - geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit - weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem - häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit - begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2007, a.a.O.•, und vom 27. Oktober 2005 - (3 ) 1 Ss 318/05 (83/05) -, juris; Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 85).
- OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 9/21
Straßenverkehrsgefährdung: Vorliegen einer groben Verkehrswidrigkeit; Vorwurf der …
Erforderlich ist daher ein überdurchschnittliches Fehlverhalten, dass von einer besonderen verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07), juris). - KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22
Verfassungsgemäßheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ; Beherrschbarkeit des …
Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 a.a.O. und vom 25. Mai 2007 - (3) 1 Ss 103/07 (46/07) -, juris).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 21.04.2008 - 2 - 40/07 (REV) - 1 Ss 103/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die befristete Anhörungsrüge nach § 356a Strafprozessordnung (StPO); Anhörungsrüge im einem Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...
- Judicialis
StPO § 33a; ; StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 356 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags als Voraussetzung der befristeten speziellen Anhörungsrüge
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 317
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 21.01.2008 - 1 Ss 103/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Darlegungsanforderungen an die Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit der Revision
- OLG Brandenburg
- Judicialis
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nauen - 35 Ls 41/06
- LG Potsdam, 13.07.2007 - 26 Ns 45/07
- OLG Brandenburg, 21.01.2008 - 1 Ss 103/07
Rechtsprechung
OLG Jena, 29.06.2007 - 1 Ss 103/07 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Strafzumessung
Wird zitiert von ...
- LG Regensburg, 16.02.2022 - 5 KLs 504 Js 12296/21
Coronavirus, SARS-CoV-2, Angeklagte, Fahrzeug, Fahrerlaubnis, Ausweisung, …
Umgekehrt wurde bei der Verhängung des Fahrverbots die verhängte Hauptstrafe und die für deren Festsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 1 Ss 103/07 -, juris m.w.N.).