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   OLG Hamm, 21.04.2009 - 1 Ss 127/09   

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https://dejure.org/2009,37948
OLG Hamm, 21.04.2009 - 1 Ss 127/09 (https://dejure.org/2009,37948)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2009 - 1 Ss 127/09 (https://dejure.org/2009,37948)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2009 - 1 Ss 127/09 (https://dejure.org/2009,37948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kann ein Graffiti auch nur unerheblich sein; § 303 Abs.2 StGB ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Münster, 24.08.1978 - 1 Ns 50/78
    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2009 - 1 Ss 127/09
    Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Frankkfurt, MDR 1979, 693; SK-Hoyer, a.a.O., § 303 Rn. 21 m.w.N.).
  • KG, 23.11.2012 - 161 Ss 249/12

    Sachbeschädigung durch Graffiti: Erheblichkeit der Veränderung des

    Eine solche unerhebliche, von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt unter anderem dann vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereits vorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstalteten Fläche nicht mehr ausnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - [4] 1 Ss 318/11 [266/11] - OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 Ss 127/09 - [juris]; Stree/Hecker aaO, Rn. 18; zum früheren Recht s. schon OLG Frankfurt am Main MDR 1979, 693).
  • OLG Hamm, 22.08.2013 - 1 RVs 65/13

    Anforderung an die tatrichterlichen Feststellungen zur nicht nur unerheblichen

    Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2009 - 1 Ss 127/09 - m.w.N., zitiert nach juris).
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