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   OLG Koblenz, 21.08.2000 - 1 Ss 155/00   

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OLG Koblenz, 21.08.2000 - 1 Ss 155/00 (https://dejure.org/2000,16006)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2000 - 1 Ss 155/00 (https://dejure.org/2000,16006)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. August 2000 - 1 Ss 155/00 (https://dejure.org/2000,16006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    LKW-Fahrer; Nötigung; Straßenverkehr; Überholen

  • Judicialis

    StGB § 240 II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.1963 - 4 StR 132/63

    Ausbremsen - § 240 StGB, 'verwerflich'

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2000 - 1 Ss 155/00
    In Fällen von Behinderungen im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389; OLG Düsseldorf NZV 00, 301).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2000 - 2b Ss 1/00

    Nötigung durch Verhindern des Überholens

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2000 - 1 Ss 155/00
    In Fällen von Behinderungen im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389; OLG Düsseldorf NZV 00, 301).
  • OLG Koblenz, 08.03.2007 - 1 Ss 283/06

    Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine

    Desweiteren ist der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, da die Zwangseinwirkung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB auch als verwerflich anzusehen sein muss, d.h. erschwerende Umstände vorliegen müssten, die dem Verhalten des Täters den Makel des sittlich missbilligenswerten, verwerflichen und sozial unerträglichen anhaften lassen (BGHSt 18, 389, 392 [BGH 19.06.1963 - 4 StR 132/63]; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2000 - 1 Ss 155/00 - Beschluss vom 24. August 2005 - 1 Ss 145/05 -).

    Hier ist neben der Motivation des Täters auch der Grad der verursachten Gefahr von Bedeutung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. November 1997 - 2 Ss 286/97 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 s 145/05 -, OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2000 - 1 Ss 155/00 - jeweils m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 11.06.2001 - 2 Ss 44/01

    Nötigung, Straßenverkehr, Gewalt, physische und psychische, Erheblichkeit, Dauer,

    Wenngleich den hierzu ergangenen Entscheidungen kein einheitlicher Maßstab für die Länge der hiernach zu fordernden Zeitspanne der Behinderung zu entnehmen ist (in der oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde eine etwa zweieinhalb Minuten andauernde Behinderung als kurzfristig angesehen; vgl. dagegen Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Koblenz vom 21. August 2000 - 1 Ss 155/00 -, wonach eine eineinhalb Minuten andauernde, allerdings mit einer erheblichen Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers verbundene Verhinderung des Überholens ausreichen kann), kann die vorliegend festgestellte Behinderungsdauer von etwa einer Minute nach Auffassung des Senats nur als kurzfristige, die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitende und daher i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB nicht tatbestandsmäßige Behinderung der Zeugen Stockschläder gewertet werden.
  • OLG Koblenz, 10.06.2003 - 1 Ss 141/03

    Nötigung, Straßenverkehr, Verwerflichkeit, Verwerflichkeitsklausel

    In Fällen von Behinderungen o. ä. im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt (Urteil des Senats v. 21.8.00 - 1 Ss 155/00 unter Hinweis auf BGHSt 18, 389 u. OLG Düsseldorf NZV 00, 301 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 4.9.02 - 1 Ss 121/02 unter Bezugnahme auf die damals zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 4 StVO Rdn. 16 m.w.N.).
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