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   KG, 13.10.1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98)   

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KG, 13.10.1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) (https://dejure.org/1998,38243)
KG, Entscheidung vom 13.10.1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) (https://dejure.org/1998,38243)
KG, Entscheidung vom 13. Januar 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) (https://dejure.org/1998,38243)
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

    Die Wirksamkeit der Beschränkung ist hingegen zu verneinen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz zur Tat derart unklar, widersprüchlich oder lückenhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtsfolgen bieten (vgl. KG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) - Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 318 Rn. 46, 48 m. w. Nachw.).

    (1) Bei Rechtsanwendungsfehlern, die unmittelbar die Strafbarkeit betreffen, ist anerkannt, dass diese sich nur dann auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken, wenn der Angeklagte bei zutreffender Rechtsanwendung straflos geblieben wäre bzw. ein Freispruch hätte erfolgen müssen (vgl. BGH NStZ 1996, 352 (353); KG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) - Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - (4) 1 Ss 227/00 (129/00) - und 30. März 2004 - (4) 1 Ss 65/04 (24/04) - Gössel, a.a.O., § 318 Rn. 56, 58).

    Hat sich der Angeklagte hingegen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht, bleibt die Berufungsbeschränkung wirksam und der an sich fehlerhafte Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) - und 27. Januar 2003 - (5) 1 Ss 465/02 (71/02) - Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - (4) 1 Ss 227/00 (129/00) -).

    Der inhaltlich unrichtige Schuldspruch ist dann auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen, indem seine Auswirkungen dort auf das unvermeidliche Maß zu beschränken sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) und 27. Januar 2003 - (5) 1 Ss 465/02 (71/02) -, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Von dieser Regel ist nach zutreffender Auffassung - jedenfalls bei der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage - nicht aus dem Grunde abzuweichen, dass das Amtsgericht einen mit einer höheren Strafdrohung versehenen Straftatbestand zu Unrecht angenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2017 - Az.: 2 Rv 8 Ss 348/17 -, Rn. 8 ff. juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - Az.: 1 Ss 226/14 - juris; KG Berlin, StV 2014, 78; KG Berlin, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - Az.: (4) 1 Ss 227/00 (129/00) -, Rn. 5 juris; vom 13. Oktober 1998 - Az.: (5) 1 Ss 202/98 (42/98) -, Rn. 15 juris; MKStPO-Quentin, § 318 Rn. 55; s.a. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 -, Rn. 35 juris betreffend die Revisionsbeschränkung; für die Berufung ausdrücklich offen gelassen), in dessen Folge der höhere Strafrahmen des fehlerhaft ausgeurteilten Delikts zur Anwendung kommt, weil auf Grund wirksamer Rechtsmittelbeschränkung nicht nur die tatsächlichen Feststellungen, sondern auch die rechtliche Würdigung des Ausgangsurteils bindend werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016, Az.: 3 StR 124/16, Rn. 28 juris; vom 10. März 2016 - Az.: 3 StR 347/15 -, Rn. 30 juris).
  • OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14

    Strafsache: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Bei einem auf Grund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden Schuldspruch sei dieser Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und seien seine Auswirkungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (KG Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00), bei juris; v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), bei juris).

    25 Bei einem aufgrund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden unrichtigen Schuldspruch ist ein solcher Fehler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, seine Auswirkungen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (vgl. KG, Beschlüsse v. 05.10.2000, (4) 1 Ss 227/00 (129/00); v. 13.10.1998, (5) 1 Ss 202/98 (42/98), beide bei juris).

  • KG, 05.10.2000 - 1 Ss 227/00

    Betäubungsmittelstrafrecht: Versuch und Vollendung des Bestimmens einer Person

    Die fehlende Subsumtion eines ausreichend festgestellten Sachverhalts unter ein bestehendes Strafgesetz steht der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGHR § 344 Abs. 1 StPO Beschränkungen 12 ; KG, Beschl. vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) - ; jeweils mit Nachweisen).

    Bei einem auf Grund der Berufungsbeschränkung das Rechtsmittelgericht bindenden unrichtigen Schuldspruch ist ein solcher Fehler allerdings bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, seine Auswirkungen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken (vgl. KG, Beschl. vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) - mit weiteren Nachweisen).

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