Weitere Entscheidung unten: KG, 21.07.1999

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.06.1998 - 1 Ss 338/98   

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OLG Stuttgart, 12.06.1998 - 1 Ss 338/98 (https://dejure.org/1998,6971)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.1998 - 1 Ss 338/98 (https://dejure.org/1998,6971)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juni 1998 - 1 Ss 338/98 (https://dejure.org/1998,6971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bedeutung des Zusatzschildes "Luftreinhaltung"

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bedeutung des Zusatzschildes Luftreinhaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Festsetzung einer Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3792 (Ls.)
  • NZV 1998, 422
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Saarbrücken, 24.10.1988 - Ss (Z) 296/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.1998 - 1 Ss 338/98
    Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1989, 159 für den Zusatz "Lärmschutz").
  • BGH, 20.12.1977 - 4 StR 560/77

    Schilderverbindungen "km bei Nässe" als wirksame Grundlage für die Verhängung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.1998 - 1 Ss 338/98
    Dort ergibt sich die Regelung aus der Verbindung von Vorschriftszeichen, in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenem Zusatzschild und den Witterungsverhältnissen; die Anordnung geht - hinreichend bestimmt - dahin, nicht schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren, so lange die Fahrbahn naß ist (vgl. BGHSt 27, 318 ).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 1 RBs 125/14

    Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild Schneeflocke gilt auch, wenn es nicht

    Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422.
  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 53 Ss OWi 488/19

    Geltung von Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen "MO-FR" auch an gesetzlichen

    Wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine Zusatzzeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZV 1998, 422, 423 zum Anwendungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur "Luftreinhaltung").
  • OLG Oldenburg, 14.12.2015 - 2 Ss OWi 297/15

    Neues Verkehrsschild "Baumunfall" macht angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam

    Ebenso wenig entbindet das Zusatzschild "Luftreinhaltung" ein Elektrofahrzeug von der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung (OLG Stuttgart, NZV 1998, 422-423).
  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 577/99

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fachgerichte einen inneren Zusammenhang zwischen dem zu schnellen Fahren und der Herbeiführung einer konkreten Gefahr gerade wegen des Vorhandenseins der Straßeneinmündung verlangen (vgl. BayObLGSt 1976, 11 ; BayObLG StVE Nr. 13 zu § 315c StGB; OLG Stuttgart DAR 1998, S. 362 [Leitsatz]).
  • VG Stuttgart, 18.12.2019 - 17 K 99/17

    Rechtmäßige verkehrsrechtliche Anordnungen zur Beschränkung der zulässigen

    Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass sich auch andere Verkehrsteilnehmer veranlasst sehen könnten, schneller zu fahren ("Mitzieheffekt"; so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 - 1 Ss 338/98 -, juris Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2019 - 2Z Ss OWi 174/19
    Wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine Zusatzzeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZV 1998, 422, 423 zum Anwendungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur "Luftreinhaltung").
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Rechtsprechung
   KG, 21.07.1999 - (5) 1 Ss 338/98 (62/98)   

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KG, 21.07.1999 - (5) 1 Ss 338/98 (62/98) (https://dejure.org/1999,18134)
KG, Entscheidung vom 21.07.1999 - (5) 1 Ss 338/98 (62/98) (https://dejure.org/1999,18134)
KG, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - (5) 1 Ss 338/98 (62/98) (https://dejure.org/1999,18134)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Bei ­ wie hier ­ sachlich­rechtlich selbständigen Straftaten (§ 53 StGB) , die verfahrensrechtlich (§ 264 StPO) eine einheitliche Tat bilden, ist die Teilaufhebung wirksam (vgl. BGHSt 24, 185, 188/189; Kleinknecht/Meyer­Goßner, StPO 44. Aufl., § 353 Rdnr. 6, § 344 Rdnr. 7).

    Nach Zurückweisung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter an die Feststellungen zu dem nicht aufgehobenen Urteilsteil gebunden (vgl. BGHSt 24, 185, 188/189; BGHSt 28,­­199, 121) .

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Ein solches Vorgehen widerspricht schon dem dem Strafrecht innewohnenden Analogieverbot zum Nachteil des Täters bei der Anwendung der materiell­rechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 73, 206, 235).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Im übrigen gilt bei der Aufhebung wegen materiellrechtlicher Mängel der Grundsatz, daß nicht getroffene Feststellungen tunlichst aufrechtzuerhalten sind (vgl. BGHSt 14, 30, 35; Kleinknecht/Meyer­Goßner, § 353 StPO Rdn. 15).
  • BGH, 26.10.1978 - 4 StR 429/78

    Unmittelbares Ansetzen bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl - Beschaffen eines

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Voraussetzung für einen Freispruch ist schließlich, daß weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind (vgl. BGHSt 28, 162, 164; 35, 379, 388, 390; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BGHSt 29, 18, 20).
  • BGH, 26.10.1988 - 3 StR 198/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Status als unbeteiligter

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Voraussetzung für einen Freispruch ist schließlich, daß weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind (vgl. BGHSt 28, 162, 164; 35, 379, 388, 390; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1).
  • OLG Köln, 02.07.1993 - Ss 263/93

    Identifizierung; Lichtbildvorlage; Erinnerungsbild; Wahlbildvorlage;

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Ob solche Feststellungen noch möglich sind, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht allein nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit allgemeinen Sätzen der Lebenserfahrung, nicht hingegen nach dem Akteninhalt zu beurteilen (vgl. OLG Köln VRS 86, 126, 129 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in OLGSt § 170 b StGB S. 27, 30; Kuckein in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 354 Rdn. 3; Hanack in KK, § 354 StPO Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer­Goßner, § 354 StPO Rdn. 3; offengelassen in BGHR aa0).
  • BGH, 23.08.1983 - 4 StR 239/83

    Einsatz eines Fluchtfahrzeugs als bewusst zweckwidriges Einsetzen eines

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Aufgrund der Feststellungen des Tatrichters, die Angeklagte habe durch Vernachlässigung der Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns den wirtschaftlichen Niedergang der Gesellschaft ihren Lauf gelassen, läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG durch den Rechtsfehler beeinflußt ist (vgl. BGH NJW 1979, 378; BGH VRS 65, 428, 430).
  • BGH, 08.09.1992 - 1 StR 118/92

    Bemessung des Tagessatzes bei Einkünften aus auf Dritte übertragenen

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Bei der erneuten Festsetzung der Geldstrafe wird das Landgericht auch die Grundsätze von BGHSt 27, 212, 214/215; BGH NJW 1993, 408, 409 bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes zu berücksichtigen haben.
  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94

    Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

    Auszug aus KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Voraussetzung für einen Freispruch ist schließlich, daß weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind (vgl. BGHSt 28, 162, 164; 35, 379, 388, 390; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1).
  • OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78

    Oberhemden - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde

  • BGH, 13.10.1959 - 1 StR 57/59

    Theodor Tolsdorff

  • BGH, 20.11.1978 - StbSt (R) 1/78

    Berufsbeschränkung für Steuerbevollmächtigte - Voraussetzung für das Eingehen

  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

  • KG, 17.01.2007 - 1 Ss 448/06

    Ausländerrecht: Grundlage für eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei

    Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin geht dabei von der (durch seinen Beschluß vom 3. April 2006 - (5) 1 Ss 329/05 (12/06) = NStZ-RR 2006, 276 = StraFo 2006, 413) überholten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1999 - (5) 1 Ss 338/98 (62/98) - in jener Sache hatte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (damals: Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht) bereits die jetzige, geänderte Auffassung des Senats vertreten) aus, wonach die Frage, ob noch weitere relevante Feststellungen getroffen werden können, allein nach den Gründen des angefochtenen Urteils, nicht hingegen auch nach dem Akteninhalt zu beantworten ist.
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