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OLG Celle, 11.03.1980 - 1 Ss 34/80 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 2205
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 12.06.1984 - RReg. 4 St 240/83
Täuschen; Tatbeteiligter; Täuschen über Tatbeteiligten; Falsches Alibi; Alibi
Die Auslegung der Subsidiaritätsklausel, die für beide Absätze des § 145d StGB gilt (OLG Celle, NJW 1980, 2205;… Stree, in: Schönke-Schröder, StGB, 21. Aufl., § 145d Rdnr.26;… Dreher-Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 145d Rdnr. 10), ergibt aber ihrem Sinne nach, daß das subsidiäre Delikt nur dann zurücktritt, wenn der Täter tatsächlich aus dem schwereren Gesetz bestraft werden kann.§ 145d StGB ist daher auch dann anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Bestrafung des Täters nach § 258 StGB allein daran scheitert, daß ihm der Strafausschließungsgrund des § 258 VI StGB zur Seite steht (BayObLG, NJW, 1978, 2563; OLG Celle, NJW 1980, 2205;… Rudolphi, in: SKStGB, § 145d Rdnr. 19;… Preisendanz, StGB, 30. Aufl., § 145 d Anm. 8 a); denn § 258 StGB und § 145 d StGB schützen verschiedene Rechtsgüter.
- OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
Betäubungsmitteldelikt: Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht; …
Geht jedoch der Unrechts- und Schuldgehalt des Täters über das für eine bloße Strafvereitelung Erforderliche hinaus, und verletzt die Tat ein weiteres strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, so kommt die den Täter nach § 258 Abs. 6 StGB privilegierende Zwangslage nicht zum Tragen (vgl. BGHSt 11, 343 f. zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; OLG Celle NJW 1980, 2205 für das Verhältnis von § 258 Abs. 6 StGB zu § 145 d StGB).