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   OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 1 Ss 425/08   

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https://dejure.org/2010,26851
OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 (https://dejure.org/2010,26851)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 (https://dejure.org/2010,26851)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 1 Ss 425/08 (https://dejure.org/2010,26851)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 19.11.2001 - 1 Ss 161/01
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 1 Ss 425/08
    Bei einem Sozialleistungsempfänger, der über keine anderen Mittel verfügt und auch nicht seine Arbeitskraft verwerten könnte, ist die Tagessatzhöhe damit durch das drei - bis vierfache des Differenzbetrages zwischen den erhaltenen Sozialleistungen und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag begrenzt (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 23.08.2001, 1 Ss 161/01; vom 06.10.2003, 1 Ss 223/03; vom 23.08.2005, 1 Ss 202/05 und vom 02.03.2007, 1 Ss 347/06).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 1 Ss 336/08

    Beförderungserschleichung: Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung; notwendige

    9 Ob das vom Täter entgeltsfrei erlangte tatsächliche Ereignis auch ohne sein Handeln stattgefunden hätte, ist unerheblich, denn Taterfolg ist nicht das Stattfinden des Leistungsereignisses, sondern seine Nutzung durch den Täter unter Vorenthalten des Entgelts (vgl. Senatsbeschl. v. 26.2.2010 - 1 Ss 425/08; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 265 a Rndr. 27).
  • OLG Braunschweig, 19.05.2014 - 1 Ss 18/14

    Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei

    Ob es regelmäßig geboten ist, die Tagessatzhöhe auf das vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010, 1 Ss 425/08, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006, 1 Ss 167/06, juris, Rn. 28 [zu SGB XII]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993, 2 Ss 60/93, juris [zu BSHG]), muss der Senat nicht entscheiden.
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 - 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 - = BeckRS 2010, 20569 - zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 - 1 Ss 205/06 - = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).
  • LG Köln, 25.04.2018 - 153 Ns 89/17

    Tagessatz; Tagesatzhöhe; Grundsicherung; Hartz 4

    Ein Tagessatz von 10,- EUR entspricht insoweit auch der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.03.1993 - 2 Ss 60/93, juris).
  • LG Hildesheim, 11.09.2020 - 13 Ns 32 Js 24643/18

    Nettoeinkommensbestimmung - Tagessatzhöhe für Empfänger von Leistungen nach dem

    Zur Ermittlung einer Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe bei besonders einkommensschwachen Personen unter Einbeziehung von nach § 42 StGB möglichen Zahlungserleichterungen werden in der Rechtsprechung zwei unterschiedliche Rechenmodelle diskutiert: Während nach einer Ansicht das Vierfache der Differenz zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum (70 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs = unerlässlicher Lebensbedarf) und dem Regelbedarf die Bemessungsobergrenze für die Geldstrafe darstellen soll (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993 - 2 Ss 60/93 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 -, juris Rn. 11), sieht die Gegenmeinung eine Geldstrafe bei Hartz IV-Empfängern regelmäßig dann als unverhältnismäßig an, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von drei Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Regelbedarf zugreifen zu müssen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14 - juris Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17 -, juris Rn. 18).
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