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   KG, 01.03.2006 - (5) 1 Ss 479/05 (89/05)   

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KG, 01.03.2006 - (5) 1 Ss 479/05 (89/05) (https://dejure.org/2006,6089)
KG, Entscheidung vom 01.03.2006 - (5) 1 Ss 479/05 (89/05) (https://dejure.org/2006,6089)
KG, Entscheidung vom 01. März 2006 - (5) 1 Ss 479/05 (89/05) (https://dejure.org/2006,6089)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbeschädigung in Form einer Substanzverletzung; Umfang der Substanzverletzung auf Grund der Beseitigung von Farbschmierereien an den Gleisrückwänden von U-Bahnhöfen; Anforderungen an die Gemeinschädlichkeit einer ...

  • Judicialis

    StGB § 303; ; JGG § 54; ; JGG § 10; ; JGG § 15

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Graffitis an S-Bahnwagen und der Wand eines U-Bahnhofs durch einen Jugendlichen; § 303 Abs.2 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 303; JGG § 54; JGG § 10; JGG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 223
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Ob eine Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bereits aufgrund der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchberichtigung geboten war (vgl. BGHSt 28, 11, 17; OLG Zweibrücken NZV 1993, 240, 241; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 18), die wegen der geringeren abstrakten Unrechtsbewertung der einfachen gegenüber der gemeinschädlichen Sachbeschädigung Einfluß auf die Auswahl der Sanktionen haben könnte (zur Bedeutung des Tatunrechts bei den Zuchtmitteln vgl. § 13 Abs. 1 und Eisenberg, JGG 11. Aufl., § 15 Rdn. 3; für die Verhängung von Jugendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 8 - ), bedarf keiner Entscheidung, da der Rechtsfolgenausspruch aufgrund von Darlegungsmängeln keinen Bestand haben kann.

    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8 - BGH GA 1982, 416; KG, Beschluß vom 25. Januar 1999 - (3) 1 Ss 250/98 (116/98) -).

  • OLG Düsseldorf, 25.01.1988 - 5 Ss 443/87
    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 325, 326).

    Jedoch muß der Tatrichter seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG, Beschluß vom 6. Januar 2005 - (3) 1 Ss 187/04 (170/04) - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 337 Rdn. 34); dabei ist zu berücksichtigen, daß § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält (vgl. Eisenberg, § 54 JGG Rdn. 47).

  • KG, 25.01.1999 - 1 Ss 250/98
    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8 - BGH GA 1982, 416; KG, Beschluß vom 25. Januar 1999 - (3) 1 Ss 250/98 (116/98) -).
  • BayObLG, 17.05.1999 - 2St RR 84/99
    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Vielmehr muß die Einwirkung gerade die besondere (öffentliche) Funktion der Sache beeinträchtigen, deren Schutz § 304 StGB bezweckt (vgl. BayObLG StV 1999, 543, 544; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 304 Rdn. 13).
  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 353/87

    Anforderungen an die Begründung für die Höhe der verhängten Jugendstrafe

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8 - BGH GA 1982, 416; KG, Beschluß vom 25. Januar 1999 - (3) 1 Ss 250/98 (116/98) -).
  • BGH, 18.07.1990 - 2 StR 110/90

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem zur Tatzeit kurz vor seinem 21.

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8 - BGH GA 1982, 416; KG, Beschluß vom 25. Januar 1999 - (3) 1 Ss 250/98 (116/98) -).
  • OLG Zweibrücken, 03.02.1993 - 1 Ss 227/92

    Blutalkoholkonzentration; BAK; Bedingter Vorsatz ; Vorsatz ; Alkoholbedingte

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Ob eine Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bereits aufgrund der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchberichtigung geboten war (vgl. BGHSt 28, 11, 17; OLG Zweibrücken NZV 1993, 240, 241; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 18), die wegen der geringeren abstrakten Unrechtsbewertung der einfachen gegenüber der gemeinschädlichen Sachbeschädigung Einfluß auf die Auswahl der Sanktionen haben könnte (zur Bedeutung des Tatunrechts bei den Zuchtmitteln vgl. § 13 Abs. 1 und Eisenberg, JGG 11. Aufl., § 15 Rdn. 3; für die Verhängung von Jugendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 8 - ), bedarf keiner Entscheidung, da der Rechtsfolgenausspruch aufgrund von Darlegungsmängeln keinen Bestand haben kann.
  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Ob eine Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bereits aufgrund der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchberichtigung geboten war (vgl. BGHSt 28, 11, 17; OLG Zweibrücken NZV 1993, 240, 241; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 18), die wegen der geringeren abstrakten Unrechtsbewertung der einfachen gegenüber der gemeinschädlichen Sachbeschädigung Einfluß auf die Auswahl der Sanktionen haben könnte (zur Bedeutung des Tatunrechts bei den Zuchtmitteln vgl. § 13 Abs. 1 und Eisenberg, JGG 11. Aufl., § 15 Rdn. 3; für die Verhängung von Jugendstrafe vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 8 - ), bedarf keiner Entscheidung, da der Rechtsfolgenausspruch aufgrund von Darlegungsmängeln keinen Bestand haben kann.
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Einer Schuldspruchberichtigung steht auch nicht der unterbliebene rechtliche Hinweis gem. § 265 Abs. 1 StPO entgegen, da offensichtlich ist, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des § 303 Abs. 1 StGB nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (dazu vgl. BGHSt 39, 353, 370; BGH NStE § 354 StPO Nr. 5).
  • OLG Celle, 02.11.2004 - 21 Ss 58/04

    Überprüfungsmöglichkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht; Aufhebung

    Auszug aus KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05
    Die Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kommt - abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit diese eng auszulegende (vgl. OLG Celle NStZ 2005, 163, 164) Vorschrift im Jugendstrafrecht überhaupt anwendbar ist - vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Angemessenheit der verhängten Sanktion aufgrund der aufgezeigten Darlegungsmängel durch den Senat nicht beurteilen, mithin auch nicht positiv feststellen läßt.
  • KG, 15.12.2008 - 1 Ss 442/08

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als

    Eine allein am Wortlaut haftende weite Auslegung von § 304 Abs. 2 StGB würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass für die eingriffsintensivere Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StPO jedoch nicht (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl., § 304 Rdn. 13; Wolff Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 304 Rdn. 17; Lackner/Jühl, StGB 26. Aufl., § 304 Rdn. 4; BayOLG StV 99, 543 f; KG NStZ 2007, 223; Kundlich GA 2006, 38, 41).
  • OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch das Besprühen von Fahrzeugen des

    Dies gilt nach zutreffender einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur insbesondere für die verschiedenen Fahrzeugtypen des öffentlichen Personen- sowie Personennahverkehrs (vgl. RGSt 34, 1, 2 für Straßenbahnwagen; BGH, Urteil vom 1. Juli 1995, Az.: 1 StR 191/52, bei Dallinger in MDR 1952, 532 für Eisenbahnwagen; BayObLG, a.a.O., für Eisenbahnwagen; KG in NStZ 2007, 223 für S- und U-Bahnwagen) und mithin auch für die von dem Angeklagten vorliegend beschmierten Wagen der Hamburger S-Bahn.
  • OLG Köln, 17.11.2017 - 1 RVs 285/17

    Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion eines Zugwaggons durch das Besprayen

    Nach ganz überwiegender Auffassung ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie entsprechend bei einer Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB - zusätzlich erforderlich, dass die Erscheinungsveränderung im Sinne des § 304 Abs. 2 StGB gerade die öffentliche Funktion des Tatobjekts beeinträchtigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 19 ff; KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006, 1 Ss 479/05, zitiert nach juris Rn. 7, Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl., § 304 Rn. 13a m.w.N.).
  • OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 94/16

    Erweiterte Begründungspflicht bei der Anwendung von Jugendstrafrecht;

    Erforderlich sind danach eine Auseinandersetzung mit der Biografie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat(en) im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. OLG Celle NStZ 2012, 576; Beschluss vom 24. Mai 2016, 2 Ss 50/16; KG Berlin NStZ 2007, 223).
  • KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12

    Schädliche Neigungen; Anforderungen an jugendrichterliche Urteilsgründe

    Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. zum Ganzen KG NStZ 2007, 223 m.w.N. und Senat StV 2011, 582).
  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. KG NStZ 2007, 223; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 325, 326).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2013 - 1 Ss 322/13

    Notwendige Feststellungen bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher

    Erforderlich ist danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des/der Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des/der Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. KG NStZ 2007, 223 m. w. N. und KG NStZ 2013, 291; StV 2011, 582; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.03.2006 - 2 Ss 67/06 -).
  • OLG Hamm, 17.11.2009 - 3 Ss 447/09

    Erstreckung; Revision; Zulässigkeit; Mitangeklagte

    Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (KG Berlin NStZ 2007, 223, 224).
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. KG, NStZ 2007, 223 m.w.Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 09.06.2010 - 1 Ws 114/10

    Klageerzwingung: Erledigung des Klageerzwingungsantrags durch die förmliche

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft die Erledigung eines gegen den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO zur Folge hat wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. insoweit nur: OLG Bamberg NStZ 1989, 543 f; Thüringer OLG NStZ 2007, 223; Graalmann-Scheerer in LR/StPO, 26. Aufl. § 172 Rdn. 182 und 115).
  • OLG Hamm, 09.01.2020 - 5 RVs 179/19
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