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   OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09   

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https://dejure.org/2009,27314
OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09 (https://dejure.org/2009,27314)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 1 Ss 63/09 (https://dejure.org/2009,27314)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2009 - 1 Ss 63/09 (https://dejure.org/2009,27314)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    13 Folglich erweist sich die Beschränkung des Rechtsmittels dann als unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und die Erwägungen der Vorinstanz zum Strafausspruch keine hinreichende Grundlage für die Strafaussetzungsentscheidung bilden (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Köln, StraFo 2004, 245; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336 ff.; OLG Hamburg, NStZ-RR 2006, 18ff.).

    Stellt das Tatgericht dem Angeklagten gleichwohl eine günstige Sozialprognose, so hat das Urteil Einzelheiten zu den Vorstrafen mitzuteilen, die es nachvollziehbar machen, dass trotz der Anzahl und der Ahndung der früheren Verfehlungen die seitdem eingetretenen Änderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen ein solches Gewicht erlangt haben, dass nicht nur die vage Möglichkeit besteht, der Angeklagte werde keine Straftaten mehr begehen (BayObLG, NStZ-RR 2004, 336ff).

  • BGH, 17.05.1988 - 1 StR 138/88

    Bildung des richtigen Strafrahmens/ der richtigen Gesamtstrafe (Diebstahls in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Ohnehin ist bei einem Angeklagten, der - wie hier - hafterfahren und trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, regelmäßig nicht mehr von einer günstigen Sozialprognose auszugehen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Gleichwohl kann eine Beschränkung auf die Bewährungsfrage innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs trotz mangelnder Feststellungen des Amtsgerichts zu den Vorstrafen dann doch wirksam sein, wenn das Berufungsgericht, welches die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu beurteilen hat (vgl. BGHSt 27, 70ff.; Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O. § 318 Rdnr. 8, OLG Köln a.a.O. m.w.N.), zu den Vorstrafen im Rahmen der Prüfung der Bewährungsaussetzung eigene, ergänzende Feststellungen getroffen hat, die, obwohl auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bezogen, erkennen lassen, dass sich die Unvollständigkeit der amtsgerichtlichen Urteilsgründe bei der Strafzumessung nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
  • BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des atypischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Damit das Revisionsgericht eine solche Prüfung vornehmen kann, ist es aber unerlässlich, dass das Tatgericht die wesentlichen, nach der Sachlage in seine Entscheidung einzubeziehenden Umstände im Urteil darlegt (vgl. BGH in NStZ 2001, 366).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ss 85/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendigkeit der Verteidigung der Rechtsordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Zwar unterliegt die Legalprognose des Tatgerichts nur der eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, welches die tatrichterliche Entscheidung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 56, Rn. 11 m.w.N.; ständige Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ss 85/08 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.03.2004 - Ss 78/04

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Strafaussetzung bei unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    13 Folglich erweist sich die Beschränkung des Rechtsmittels dann als unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und die Erwägungen der Vorinstanz zum Strafausspruch keine hinreichende Grundlage für die Strafaussetzungsentscheidung bilden (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Köln, StraFo 2004, 245; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336 ff.; OLG Hamburg, NStZ-RR 2006, 18ff.).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2009 - 1 Ss 6/09

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer zulässigen Berufungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Zwar ist auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich möglich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 20a) m.w.N.; Senatsbeschluss vom 16. März 2009 - 1 Ss 06/09 - m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06

    Anforderungen an die Prognose und die entsprechenden Feststellungen für eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Wegen dieser Wechselwirkung erfasst schließlich die Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin den gesamten Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG in NZV 2002, 240; OLG Nürnberg in NZV 2007, 642).
  • KG, 28.09.2001 - 1 Ss 241/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 1 Ss 63/09
    Wegen dieser Wechselwirkung erfasst schließlich die Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin den gesamten Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG in NZV 2002, 240; OLG Nürnberg in NZV 2007, 642).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 3 Ss 383/12

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung

    Ausreichend ist vielmehr, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit ergeben (BGH, NStZ 1996, 352, 353) und im Übrigen als Grundlage für die Legalprognose nach § 56 I StGB (und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB) hinreichen (OLG Hamburg aaO; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009 - 1 Ss 63/09 - juris mwN; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336), was hier der Fall ist.
  • OLG Hamm, 02.04.2019 - 1 RVs 14/19

    Kurzfristige Freiheitsstrafe, unerlässlich, Urteilsgründe

    Insoweit handelt es sich nicht um eine sachliche Änderung, sondern lediglich um die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens bzw. Mangels, die vom Revisionsgericht ungeachtet der Einschränkung der sachlichen Überprüfung infolge einer Rechtsmittelbeschränkung - wie hier - auch dann vorgenommen werden kann, wenn eine sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergebende Verurteilung in der Urteilsformel keinen vollständigen bzw. klaren Ausdruck gefunden hat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. September 2009 zu 1 Ss 63/09, zitiert nach juris Rn. 8; Franke, in Löwe-Rosenberg, StPO. 26. Aufl., § 354 Rn. 47; Schmitt. in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 354 Rn. 33).
  • OLG Bamberg, 24.01.2012 - 3 Ss 126/11

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der

    Insbesondere ist die Beschränkung auf die Bewährungsfrage dann nicht wirksam, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Strafzumessung nicht einmal in Umrissen erkennen lässt, ob die verhängte Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion für die abgeurteilte Tat ist oder wenn die Feststellungen zur Straftat selbst, etwa zur inneren Tatseite, lückenhaft sind oder überhaupt fehlen (BGHSt 47, 32/35 = NJW 2001, 3134 f.; OLG Braunschweig NStZ-RR 2005, 139 f.; BayObLG NStZ-RR 2004, 336 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 18 ff.; Senatsurteil vom 28.03.2006 - 3 Ss 14/06; OLG Nürnberg StraFo 2007, 339 f.; KG, Urteil vom 01.09.2008 - 1 Ss 207/08 [bei juris]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ss 6/09 sowie Urteil vom 16.09.2009 - 1 Ss 63/09 [jeweils bei juris]; ferner Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig StGB 27. Aufl. § 56 Rn. 53; BeckOK- von Heintschel-Heinegg StGB [Stand: 01.12.2011] § 56 Rn. 44; Fischer StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 27 sowie Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 20a, jeweils m.w.N.).
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