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   OLG Zweibrücken, 23.06.2008 - 1 Ss 92/08   

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https://dejure.org/2008,17011
OLG Zweibrücken, 23.06.2008 - 1 Ss 92/08 (https://dejure.org/2008,17011)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 Ss 92/08 (https://dejure.org/2008,17011)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 1 Ss 92/08 (https://dejure.org/2008,17011)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht an ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hauptverhandlung - Entbindung von der Anwesenheitspflicht

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 2 Satz 2; ; OWiG § 74 Abs. 2; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; ; OWiG § 80 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Hauptverhandlung: Keine Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Entbindungsantrag

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Entbindung von der Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Verkehrsrecht: Hauptverhandlung: Keine Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Entbindung von der Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.06.2008 - 1 Ss 92/08
    Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 OWiG steht der Zulassung nicht entgegen, da in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die dort angeordnete Beschränkung der Anfechtbarkeit nicht gilt (OLG Köln NStZ 1988, 31; Göhler/Seitz, OWiG 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i m.w.N.).

    Denn dieser verbietet, dass das Vorbringen eines Betroffenen aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten Verfahrensweise unberücksichtigt bleibt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vielmehr, dass das Gericht wesentliche der Verteidigung dienende Tatsachen und Behauptungen zur Kenntnis nimmt bzw. sich mit ihnen in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzt (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31; BayObLG VRS 103, 377 m.w.N.).

  • BayObLG, 26.06.2002 - 1 ObOWi 208/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör - unzulässige Einspruchsverfwerfung - Angaben des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.06.2008 - 1 Ss 92/08
    Denn dieser verbietet, dass das Vorbringen eines Betroffenen aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten Verfahrensweise unberücksichtigt bleibt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vielmehr, dass das Gericht wesentliche der Verteidigung dienende Tatsachen und Behauptungen zur Kenntnis nimmt bzw. sich mit ihnen in den Gründen seiner Entscheidung auseinandersetzt (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31; BayObLG VRS 103, 377 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 12.10.1999 - 1 Ss 195/99

    Entbindung des Betroffenen von der Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.06.2008 - 1 Ss 92/08
    Bei dieser Sachlage durfte der Bußgeldrichter, weil von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war, weder auf dem Erscheinen des zur Aussage nicht bereiten Betroffenen bestehen noch dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1999, - 1 Ss 195/99 -, NZV 2000, 304 = DAR 2000, 86 = VRS 98, 215, veröffentlicht auch in juris).
  • OLG Zweibrücken, 05.01.2012 - 1 SsBs 45/11

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Gehörsverletzung bei unterlassener Entscheidung

    Bei dieser Sachlage durfte die Bußgeldrichterin, weil von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kein weiterer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war, weder auf dem Erscheinen des zur Aussage nicht bereiten Betroffenen bestehen noch dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen (vgl. dazu näher Beschluss des Senats vom 12. Oktober 1999 - 1 Ss 195/99-, NZV 2000, 304 = DAR 2000, 86 = VRS 98, 215 und vom 23. Juni 2008 -1 Ss 92/08 -, zitiert nach juris).
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