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   OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09   

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https://dejure.org/2009,6333
OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09 (https://dejure.org/2009,6333)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09 (https://dejure.org/2009,6333)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. September 2009 - 1 SsBs 28/09 (https://dejure.org/2009,6333)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; OWiG § 79 Abs. 3; ; StPO § 341 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einspruch bei Bußgeldverfahren 15 Minuten zu spät - und nun?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verspätung von 15 Minuten noch hinnehmbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Richter müssen eine Viertelstunde warten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 05.03.2002 - 4b Ss 46/02

    Entbindung des Betroffenen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Das Gericht muss nämlich bei einer solchen Entscheidung in Betracht kommende Einwendungen und Bedenken gegen die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung in seinem Urteil erwägen; fehlt es daran, ist das Urteil grundsätzlich aufzuheben, weil das Beschwerdegericht dann nicht beurteilen kann, ob solche Umstände vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind (OLG Celle ZfS 2000, 365; OLG Stuttgart ZfS 2002, 253 und NStZ-RR 2003, 273; KK-OWiG, 3. Aufl. § 74 Rn. 39 f.; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 74 Rn. 34 und 48d).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1988 - 5 Ss OWi 68/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Die Rechtsbeschwerde, die nach rechtskräftiger Versagung der vom Betroffenen in erster Linie erstrebten Wiedereinsetzung zur Entscheidung ansteht (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 342 StPO; vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 318; KK-OWiG 3. Aufl. § 74 Rn. 50 f.) ist statthaft nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG und auch im Übrigen zulässig; das Fehlen eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 1 StPO) ist in vorliegendem Fall unschädlich (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 344 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 26.07.2006 - 4 Ss OWi 321/06

    Verwerfung des Einspruchs; Wartepflicht; Dauer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).
  • BayObLG, 05.01.1999 - 2 ObOWi 700/98

    Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Ein derartiger Erörterungsmangel ist zwar dann ausnahmsweise unschädlich, wenn die in Frage stehenden Umstände dem Erlass eines Verwerfungsurteils ganz offensichtlich nicht entgegen stehen konnten (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 187; OLG Hamm VRS 68 - 1985 -, 55; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 48d).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2007 - 2 Ss OWi 223/07

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wartepflicht des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).
  • KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00

    Wartepflicht vor Verwerfung des Einspruchs

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws (B) 135/06

    Bußgeldverfahren: Fürsorgepflicht des Gerichts vor einer Verwerfungsentscheidung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
    Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).
  • OLG Jena, 29.08.2011 - 1 SsRs 86/11

    Gerichtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wartefrist bis zum Erlass des

    Ein derartiger Erörterungsmangel führt daher regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Verwerfungsurteils (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.01.2006, 1 Ss 224/05, und vom 28.10.2004, 1 Ss 65/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2009, 1 Ss Bs 28/09, bei juris, m.w.N.).
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