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OLG Jena, 13.08.2010 - 1 Ss Bs 36/10 (177), 1 Ss Bs 36/10 |
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OLG Jena, Entscheidung vom 13.08.2010 - 1 Ss Bs 36/10 (177), 1 Ss Bs 36/10 (https://dejure.org/2010,34741)
OLG Jena, Entscheidung vom 13. August 2010 - 1 Ss Bs 36/10 (177), 1 Ss Bs 36/10 (https://dejure.org/2010,34741)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- verkehrslexikon.de
Zum Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs vor Schließen der Schranken aber nach Einsetzen des Lichtsignals
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Fahrzeugführer beim Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs
- Justiz Thüringen
§ 19 Abs 2 S 1 Nr 2 StVO, § 11 Abs 15 Nr 1 EBO
Verkehrsordnungswidrigkeit: Überqueren eines beschrankten Bahnübergangs vor Schließen der Schranken aber nach Einsetzen des Lichtsignals - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 19 Abs. 2 Satz 1; EBO § 11 Abs. 15 Nr. 1
Vertrauensgrundsatz beim Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Meiningen, 01.03.2010 - 350 Js 28011/09
- OLG Jena, 13.08.2010 - 1 Ss Bs 36/10 (177), 1 Ss Bs 36/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Borna, 10.03.2008 - 2 OWi 501 Js 66518/07
Fahrlässiger Verstoß gegen die Wartepflicht bei sich annähernden …
Auszug aus OLG Jena, 13.08.2010 - 1 SsBs 36/10
Mit der Begründung trägt sie unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Borna vom 10.03.2008 (2 OWi 501 Js 66518/07) vor, die Amtsrichterin habe die Tat zu Unrecht als einen - nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 240,- EUR und einem einmonatigen Fahrverbot bewehrten - Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO gewertet.
- OLG Oldenburg, 12.03.2024 - 2 ORbs 32/24
Überqueren eines Bahnübergangs, Wartepflicht, Urteilsfeststellungen
Ob dem Betroffenen aber ein Anhalten vor dem Andreaskreuz bei einer mittleren Bremsung (vergleiche OLG Schleswig DAR 85, 291; BayObLG DAR 81, 153) möglich gewesen wäre, als die Pflicht vor dem Andreaskreuz zu warten einsetzte -also entweder bei gelben (soweit auch für den Betroffenen feststellbar) oder roten Lichtzeichen und/oder dem Senken der Schranken- lässt sich dem Urteil mangels näherer Angaben unter anderem dazu, wo sich das Fahrzeug des Betroffenen befand, als die Wartepflicht einsetzte, nicht entnehmen (zu einem Verstoß bei einem durch Lichtzeichen und Schranken gesichertem Übergang vgl. Thüringer OLG, VRS 120, 36).