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   OLG Jena, 08.04.2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), 1 Ss Bs 8/13   

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OLG Jena, 08.04.2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), 1 Ss Bs 8/13 (https://dejure.org/2013,23389)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.04.2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), 1 Ss Bs 8/13 (https://dejure.org/2013,23389)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), 1 Ss Bs 8/13 (https://dejure.org/2013,23389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Urteilsaufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist von annähernd einem Jahr

  • Justiz Thüringen

    § 71 Abs 1 OWiG, § 275 Abs 1 S 4 StPO
    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Urteilsaufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist von annähernd einem Jahr auf Grund Erkrankung des Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 19.08.2010 - 3 RVs 69/10

    Dauerhafte Unmöglichkeit der Urteilsunterzeichnung infolge Tod des Richters

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2013 - 1 SsBs 8/13
    Allerdings ist anerkannt, dass das völlige Fehlen von (nicht verzichtbaren) Urteilsgründen im Regelfall bereits auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung führen muss, weil dem Rechtsbeschwerdegericht in diesem Fall eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2011, 238; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rdnr. 8).
  • OLG Zweibrücken, 14.05.2004 - 1 Ss 85/04

    Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Erheblich verspätete Absetzung des

    Auszug aus OLG Jena, 08.04.2013 - 1 SsBs 8/13
    Allerdings teilt der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Ausnahmevorschrift des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO - auch wenn dort keine ausdrückliche Höchstdauer der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist vorgesehen ist - aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit lediglich auf Fristüberschreitungen in überschaubarem Maß, nicht aber auf Verzögerungen in einer hier vorliegenden Größenordnung von bereits mehr als 10 Monaten, noch dazu bei unsicherer Prognose der weiteren Entwicklung, anwendbar ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2004, 1 Ss 85/04, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 3 RBs 385/15

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    1 St 261/82">MDR 1983, S. 340; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013, 1 Ss Bs 8/13 (43), juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275 Rdnr. 13; Julius in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; KK-Greger, StPO, § 275, Rdnr. 49; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, 444), gleich.

    (a) In Literatur und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang vertreten, die Fristüberschreitung dürfe sich im Rahmen des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nur auf ein "vertretbares Maß" im Sinne von Tagen oder wenigen Wochen beschränken, so dass eine Fristüberschreitung um fast ein Jahr nicht mehr hinnehmbar sei und zur Aufhebung nach § 338 Nr. 7 StPO führe (LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275, Rdnr. 13; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275, Rdnr. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6).

    Auch und gerade bei kleineren Verfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, die oft gleichgelagert seien, sei damit zu rechnen, dass das Erinnerungsbild des Richters schnell verblasse, weshalb ein Zeitraum von nahezu einem Jahr zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsabsetzung - auch unter Berücksichtigung der Belange der von der Entscheidung Betroffenen - nicht mehr tragfähig erscheine und zur Urteilsaufhebung führen müsse (Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3).

  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 3 RVs 19/16

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    1 St 261/82">MDR 1983, 340; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013, 1 Ss Bs 8/13 (43), juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275 Rdnr. 13; Julius in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; KK-Greger, StPO, § 275, Rdnr. 49; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, 444).

    In Literatur und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang vertreten, die Fristüberschreitung dürfe sich im Rahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nur auf ein "vertretbares Maß" im Sinne von Tagen oder wenigen Wochen beschränken, so dass eine Fristüberschreitung um fast ein Jahr nicht mehr hinnehmbar sei und zur Aufhebung nach § 338 Nr. 7 StPO führe (LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275, Rdnr. 13; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275, Rdnr. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6).

    Auch und gerade bei kleineren Verfahren, die oft gleichgelagert seien, sei damit zu rechnen, dass das Erinnerungsbild des Richters schnell verblasse, weshalb ein Zeitraum von nahezu einem Jahr zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsabsetzung - auch unter Berücksichtigung der Belange der von der Entscheidung Betroffenen - nicht mehr tragfähig erscheine und zur Urteilsaufhebung führen müsse (Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3).

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