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   OLG Hamm, 16.08.1990 - 1 Ss OWi 31/90   

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https://dejure.org/1990,4595
OLG Hamm, 16.08.1990 - 1 Ss OWi 31/90 (https://dejure.org/1990,4595)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.1990 - 1 Ss OWi 31/90 (https://dejure.org/1990,4595)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 1990 - 1 Ss OWi 31/90 (https://dejure.org/1990,4595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1073 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 205
  • NZV 1991, 282 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2019 - 4 MB 58/19

    Sondernutzung - Plakatwerbung an einem Schaltkasten für

    Hier wird die Straße ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses benutzt, dass außerhalb eines verkehrsbezogenen kommunikativen Geschehens liegt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.1990 - 1 Ss OWi 31/90 -, juris Rn. 7; Behnsen in: Praxis der Kommunalverwaltung, StrWG, Juli 2017, § 21 Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2020 - 11 A 4111/19

    Streit um die werbliche Nutzung von Schaltkästen als Bestandteile von

    Der Hinweis der Beklagten auf den - in einem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren ergangenen - Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 1990 - 1 Ss OWi 31/90 -, juris, Rn. 7, wonach das Aufhängen von Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzung darstellt, ist bereits deshalb unergiebig, da es hier nicht um Plakatwerbung auf Schalteinrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 26 TKG ging.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2021 - 5 MB 26/21

    Werbeanlagen an Schaltschränken der Telekom

    Hier wird die Straße ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses benutzt, dass außerhalb eines verkehrsbezogenen kommunikativen Geschehens liegt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.10.2019 - 4 MB 58/19 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.1990 - 1 Ss OWi 31/90 -, juris Rn. 7; Behnsen in: Praxis der Kommunalverwaltung - Landesausgabe Schleswig-Holstein, Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand: 3.2020, § 21 Rn. 35).
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