Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.11.2007 - 1 Ss OWi 756/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
StPO § 267; StVO § 3
Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Geständnis; - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Geschwindigkeitsüberschreitung - Anforderungen an die Feststellungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und Auferlegung eines Fahrverbots von einem Monat; Ermöglichung einer rechtlichen Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß zugrundegelegten ...
Verfahrensgang
- AG Dortmund - 720 OWi 5375/07
- OLG Hamm, 27.11.2007 - 1 Ss OWi 756/07
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 14.02.2008 - 5 Ss OWi 42/08
standardisiertes Messverfahren; Geständnis; Feststellungen; Anforderungen
Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß - auch bei einem Geständnis des Betroffenen - neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode enthalten müssen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 27.11.2007 - 1 Ss OWi 756/07 -, vom 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04 - und vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/2001 -).Abgesehen davon, dass aber auch dann mitzuteilen ist, ob und in welcher Höhe ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, muss der Tatrichter in diesem Fall von der Richtigkeit eines solchen Geständnisses überzeugt sein, d.h. es muss ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis vorliegen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3084; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 Ss OWi 756/07 - OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321).
- OLG Hamm, 20.05.2008 - 5 Ss OWi 325/08
Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe; …
Nach ständiger Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm muss der Tatrichter, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß zugrunde gelegten Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und ggf. darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2007, 1 Ss OWi 756/07 m.w.N.).