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   OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19   

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OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19 (https://dejure.org/2020,17529)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2020 - I OLG 209/19 (https://dejure.org/2020,17529)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - I OLG 209/19 (https://dejure.org/2020,17529)
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Sonstiges

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 643
 
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  • OLG Schleswig, 17.07.2002 - 1 Ss OWi 33/02

    Abstellen eines Wohnmobils auf einem Parkplatz in einem Naturschutzgebiet

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Das Übernachten in einem Wohnmobil und dessen sonstige Benutzung außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen ist untersagt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014)).

    Zwar hat der Senat die Rechtsfrage bereits durch Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014) für die damals gültige Regelung des § 36 Abs. 1 LNatSchG dahingehend entschieden, dass dann, wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Übernachten dient, kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung vorliegt und deshalb nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung finden.

    Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch widerspricht und deshalb eine - ohne die erforderliche Erlaubnis - unzulässige Sondernutzung darstellt (siehe nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 K 2231/05 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 01. Oktober 2019 - 7 B 4377/19 -, juris).

  • VG Freiburg, 09.01.2006 - 4 K 2231/05

    Polizeiliche Beschlagnahme rechtswidrig genutzter Wohnwagen; "Wagenburg"

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch widerspricht und deshalb eine - ohne die erforderliche Erlaubnis - unzulässige Sondernutzung darstellt (siehe nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 K 2231/05 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 01. Oktober 2019 - 7 B 4377/19 -, juris).
  • OLG Schleswig, 12.12.1990 - 1 Ss OWi 413/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE a. a. O.) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die StVO (vgl. BGH a. a. O.) erfüllt, was hier der Fall ist, indem die Betroffene mit ihrem Wohnmobil, welches kein Personenkraftwagen ist (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 Ss OWi 413/90, NZV 1991, 163; KG Berlin, Beschluss vom 21. November 1991 - 2 Ss 127/91 - 3 Ws (B) 154/91, juris) auf dem nur für Personenkraftwagen zugelassenen Parkplatz parkte.
  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07

    Werbeanhänger; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Dies hätte als Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 Ss OWi 687/07 -, juris; Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 11 Rn. 22 m. w. N.) keinen Einfluss auf die subjektive Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit), sondern ließe nur im Falle des nicht vermeidbaren Verbotsirrtums die Vorwerfbarkeit entfallen.
  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Daher dient diese Vorschrift nicht verkehrsbezogen -ordnungsrechtlichen Zielen und enthält somit kein materielles Straßenverkehrsrecht, sondern verfolgt vielmehr sonstige ordnungsrechtliche Zwecke, nämlich die Verhinderung von Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - juris) zum Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung.
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Sie zielen unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299-329) darauf ab, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei, weil der Landesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe.
  • VG Hannover, 01.10.2019 - 7 B 4377/19

    Androhung; Beseitigung; Ersatzvornahme; Little Home; Mini-Haus; Obdachlose;

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch widerspricht und deshalb eine - ohne die erforderliche Erlaubnis - unzulässige Sondernutzung darstellt (siehe nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 K 2231/05 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 01. Oktober 2019 - 7 B 4377/19 -, juris).
  • KG, 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19
    Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE a. a. O.) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die StVO (vgl. BGH a. a. O.) erfüllt, was hier der Fall ist, indem die Betroffene mit ihrem Wohnmobil, welches kein Personenkraftwagen ist (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 Ss OWi 413/90, NZV 1991, 163; KG Berlin, Beschluss vom 21. November 1991 - 2 Ss 127/91 - 3 Ws (B) 154/91, juris) auf dem nur für Personenkraftwagen zugelassenen Parkplatz parkte.
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   OLG Schleswig, 15.06.2020 - 1 Ss OWi 183/19   

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Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Übernachten im Wohnmobil auf öffentlichem Parkplatz - Bußgeld

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