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   BayObLG, 07.02.1980 - RReg. 1 St 474/79   

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https://dejure.org/1980,2132
BayObLG, 07.02.1980 - RReg. 1 St 474/79 (https://dejure.org/1980,2132)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1980 - RReg. 1 St 474/79 (https://dejure.org/1980,2132)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1980 - RReg. 1 St 474/79 (https://dejure.org/1980,2132)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kennzeichenmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1
    Kennzeichenmissbrauch durch Wiederanbringen der amtlichen Kennzeichen an einem vorübergehend stillgelegen Kraftfahrzeug

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1980, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.1957 - 4 StR 443/57
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1980 - RReg. 1 St 474/79
    Zwar war der fragliche Kraftwagen, nachdem seine amtlichen Kennzeichen - wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs (vgl § 27 Abs. 4a Nr. 1 StVZO) - entstempelt worden waren, nicht mehr zum Verkehr zugelassen (BGHSt 11, 165/169); doch war er, anders als bei der Stillegung für mehr als ein Jahr oder einem - sei es tatsächlichen, sei es vermuteten - Zurückziehung aus dem Verkehr für immer (§ 27 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 StVZO), nicht aus der amtlichen Überwachung entlassen (BayObLGSt 1964, 150/152f; BVerkM vom 20.9.1954 VkBl 1954, 406; vgl § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO).
  • AG Hamm, 18.04.2016 - 52 Cs 96/16

    Kennzeichenmissbrauch, entstempelte Schilder

    Nach der Rechtsprechung erfüllt das wieder Anbringen entstempelter amtlicher Kennzeichen nicht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.02.1980 - RReg 1 St 474/79 - juris).
  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01

    Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten

    Sollten dahingehende Feststellungen nicht getroffen werden können, so käme allerdings auch die Anwendung der subsidiären Vorschrift des Kennzeichenmissbrauchs in den Tatbestandsalternativen des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG nicht in Betracht, da es sich bei den am Pkw des Angeklagten angebrachten Kennzeichentafeln um die amtlichen Kennzeichen handelt, die für eben dieses Kraftfahrzeug ausgegeben worden waren (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., StVG, § 22 Rdnr. 3; BayObLG a. a. O. und BayObLG VRS 58, 442).
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