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   BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04   

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https://dejure.org/2004,4779
BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04 (https://dejure.org/2004,4779)
BayObLG, Entscheidung vom 02.11.2004 - 1St RR 109/04 (https://dejure.org/2004,4779)
BayObLG, Entscheidung vom 02. November 2004 - 1St RR 109/04 (https://dejure.org/2004,4779)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • blutalkohol PDF, S. 348

    Unterscheidung informatorische Befragung/Beschuldigtenvernehmung und Frage der Schuldunfähigkeit bei BAK von 2,5 Promille

  • Judicialis

    StPO § 136 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 163a Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 § 163a Abs. 4 Satz 2
    Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Vernehmung des Beschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zur Abgrenzung einer nur informatorischen Anhörung von einer Beschuldigtenvernehmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Informatorische Befragung und Vernehmung eines Beschuldigten; Ausschluss der Schuldfähigkeit; Gerichtliche Sachaufklärungspflicht

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 175
  • NZV 2005, 494
  • StV 2005, 430
  • BayObLGSt 2004, 141
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Eine Verwertung der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten, die er vor der Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemacht hat, ist daher unzulässig, nachdem der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung einer Verwertung rechtzeitig widersetzt hat (BGHSt 42, 15/22).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    So gibt es polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen (BGHSt 38, 214/228).
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Da die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf von keiner Gesetzesverletzung betroffen sind und die allein noch erforderlichen Feststellungen zur Frage der Schuldunfähigkeit auch ohne nochmalige Überprüfung der angeführten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen getroffen werden können, unterliegen diese nicht der Aufhebung (vgl. BGH Beschluss vom 27.11.2002 - 5 StR 127/02; BayObLG Beschluss vom 20.2.2003 - 1St RR 10/03; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 353 Rn. 15 m.w.N.).
  • BayObLG, 21.05.2003 - 2 ObOWi 219/03

    Belehrungspflicht bei verdachtsunabhängiger Verkehrs-Alkoholkontrolle

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Anders als bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrs-Alkoholkontrolle (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 343) wäre daher vor der Befragung durch den Zeugen M der Angeklagte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren gewesen.
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 87/89

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Grundsätzlich kann ein Ausschluss der Schuldfähigkeit bereits bei einer BAK von über 2, 5 Promille in Betracht kommen (BGH VRS 23, 209/210; VRS 50, 358/360; NStZ 1989, 365/366).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Ob dies auch dann gilt, wenn bei einem Angeklagten psychophysische Auffälligkeiten infolge des Alkoholgenusses fehlen, wie dies bei alkoholgewöhnten Personen der Fall sein kann, die manchmal selbst bei Werten von 3 bis 4, 5 Promille kein Störungsbild oder ein nur gering ausgeprägtes aufweisen können (BGH NStZ 1996, 592/593), kann dahingestellt bleiben, denn beim Angeklagten lag ein ausgeprägtes Störungsbild vor.
  • OLG Frankfurt, 09.07.1995 - 3 Ss 164/94
    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Wert von 2, 5 Promille nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit - die bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille, bei schwerwiegenden Gewalttaten ab 2, 2 Promille zu prüfen ist -, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen ist (BayObLGSt 1974, 46/48; Senatsbeschluss vom 20.2.2003 - 1St RR 10/03; OLG Frankfurt a. Main NStZ-RR 1996, 85).
  • BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75

    Voraussetzungen eines Vollrausches - Vorliegen einer Rauschtat - Rechtfertigung

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Grundsätzlich kann ein Ausschluss der Schuldfähigkeit bereits bei einer BAK von über 2, 5 Promille in Betracht kommen (BGH VRS 23, 209/210; VRS 50, 358/360; NStZ 1989, 365/366).
  • BGH, 08.06.1962 - 4 StR 126/62

    Zurechnungsunfähigkeit - Alkoholgehalt - Ausschluß des Hemmungsvermögens -

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Grundsätzlich kann ein Ausschluss der Schuldfähigkeit bereits bei einer BAK von über 2, 5 Promille in Betracht kommen (BGH VRS 23, 209/210; VRS 50, 358/360; NStZ 1989, 365/366).
  • BayObLG, 08.05.1974 - RReg. 6 St 67/74

    Berechnung der Tatzeit-BAK

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04
    Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Wert von 2, 5 Promille nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit - die bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille, bei schwerwiegenden Gewalttaten ab 2, 2 Promille zu prüfen ist -, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen ist (BayObLGSt 1974, 46/48; Senatsbeschluss vom 20.2.2003 - 1St RR 10/03; OLG Frankfurt a. Main NStZ-RR 1996, 85).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 10 S 608/07

    Verwertung einer unter Verstoß gegen § 136 Abs 1 S 2 StPO erlangten Aussage bei

    Denn die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NStZ-RR 2005, 175).
  • BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21

    Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen

    Vielmehr liegt mangels ausreichenden weiteren Vortrags der Revision nicht fern, dass es lediglich um eine informatorische Befragung einer zum Kreis der potentiellen Tatverdächtigen gehörenden Person zum Zwecke der Klärung ging, ob oder gegen wen gegebenenfalls förmlich als Beschuldigter zu ermitteln ist, durch die die Belehrungspflicht § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6 StPO noch nicht ausgelöst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19 = BGHSt 64, 89 = NJW 2019, 2627 = NStZ 2019, 539 = StraFo 2019, 376 = JR 2020, 81; 27.10.1982 - 3 StR 364/82 = NStZ 1983, 86; BayObLG, Beschluss vom 02.11.2004 - 1St RR 109/04 = VD 2005, 101 = NStZ-RR 2005, 175 = wistra 2005, 239 = StV 2005, 430 = NZV 2005, 494 = Blutalkohol 43, 312 (2006); KK-StPO/Diemer 8. Aufl. § 136 Rn 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2019 - 1 M 92/19

    Schwarzarbeitsbekämpfung; Abbruch des Verfahrens bei Feststellung einer

    Sobald sich aufgrund der informatorischen Befragung (oder Vorermittlung) der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ergibt, ist der Vernommene (bzw. der Betroffene) unverzüglich als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu behandeln und entsprechend zu belehren (vgl. BeckOK, a. a. O., § 55 OWiG Rn. 60 m. w. N.), da anderenfalls die Verfolgungsbehörde ein Verwertungsverbot bezüglich der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse in einem Bußgeldverfahren riskiert (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 St RR 109/04 -, juris Rn. 10, 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2008 - 3 M 511/08

    Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren

    Denn auch dann, wenn man davon ausginge, dass der Beamte dem Antragsteller bereits als Beschuldigten begegnet sein sollte, und insoweit mit der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.1992, a.a.O.; BayOLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NVwZ-RR 2005, 175; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.2007 - 10 S 608/07 -, NJW 2007, 2571 = StRR 2007, 55 (Ls.) = Juris) davon auszugehen ist, dass auch bei einer solchen (ersten) Vernehmung des Betroffenen durch einen Beamten des Polizeidienstes der Hinweis vorausgehen muss, wonach es dem Betroffenen (Beschuldigten) freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen mit der Folge, dass Äußerungen ohne eine solche Belehrung nicht verwertet werden dürfen, lässt sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Verfahren für den Antragsteller kein Verwertungsverbot herleiten.
  • OLG Köln, 22.01.2010 - 1 RVs 5/10

    Eilkompetenz wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges; Richterlicher Vorbehalt

    Daher ist schon bei Werten ab 2, 5 %o in der Regel § 20 StGB zu erörtern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 80, 34, 36; SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 = NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; BayObLG NZV 2005, 494).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dann ist jedenfalls beim Vorliegen von psychophysischen Auffälligkeiten nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 StRR 109/04 -, juris Rn. 15 zu einem Wert von 2, 5 Promille; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 16 zu einem Wert von 2, 64 Promille; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 StRR 154/00 -, juris Rn. 10 f. zu einem Wert von 2, 73 Promille; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 1995 - 3 Ss 164/94 -, juris zu einem Wert von 2, 5 Promille).
  • OLG Köln, 13.11.2012 - 1 RVs 228/12

    Beweisverwertungsverbot bei auf Gefahr in Verzug gestützter Anordnung einer

    Bei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber sind die Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend (vgl. BGH bei Martin DAR 1970, 117; Senat NJW 1982, 2613; SenE v. 22.01.2010 - III - 1 RVs 5/10; Fischer, aaO, § 20 Rn. 19 f. m.w.N.); selbst bei geringeren Werten kann die Schuldfähigkeit bereits ausgeschlossen sein (Fischer aaO), so dass schon bei Werten ab 2, 5 Promille in der Regel § 20 StGB zu erörtern ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; SenE v. 27.04.1999 - Ss 767/99; SenE v. 22.01.2010 - III - 1 RVs 5/10; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 = NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; BayObLG NZV 2005, 494).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - 16 B 709/14

    Fehlende Kraftfahreignung wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008- 16 B 641/08 - Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl., Einl. Rn. 79; vgl. zur Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beschuldigtenvernehmung BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 St RR 109/04 -, juris.
  • OLG Köln, 22.01.2010 - 83 Ss 105/09

    Blutalkoholkkonzentration wird zugunsten des Angeklagten bei der Ermittliung der

    Daher ist schon bei Werten ab 2, 5 %o in der Regel § 20 StGB zu erörtern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 80, 34, 36; SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 = NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; BayObLG NZV 2005, 494).
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