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LG Nürnberg-Fürth, 02.12.2016 - 1 StL 14/16 |
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- LG Potsdam, 08.04.2013 - 31 StL 3/12
Verhängung eines befristeten Berufsverbots gegen einen Steuerberater: Verletzung …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 02.12.2016 - 1 StL 14/16
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - Berufsverbote in Fällen verhängt, in denen ein - nicht vorgeahndeter - Steuerberater in 35 Fällen Steuererklärungen nicht abgab, zugleich Kammerbeiträge nicht entrichtete und Beiträge an die Steuerberaterkammer nicht zahlte (LG Potsdam Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Urteil vom 08.04.2013 - 31 StL 3/12), in einem Fall, in dem ein Steuerberater bereits 15 Jahre berufsrechtlich auffällig war und mehrfach Steuerstraftaten zum eigenen Vorteil beging und ferner seinen Haftpflichtversicherungsschutz nicht aufrechterhielt und sich immer wieder der berufsrechtlichen Aufsicht durch die Steuerberaterkammer entzog (vgl. LG Kiel, Urteil vom 26.10.2009 - 29 StL 1/09) und in einem Fall, in dem ein Steuerberater - bereits entsprechend vorgeahndet - wiederholt Mandantengelder in nicht unerheblicher Höhe unterschlug (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2009 - 2 StL 1/09). - LG Hannover, 30.11.2009 - 44 StL 15/09
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 02.12.2016 - 1 StL 14/16
2 Jahre Berufsverbot erschienen angemessen in einem Fall, in dem gegen den Steuerberater in der Vergangenheit wiederholt die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Erteilung von Verweisen und der Auferlegung von Geldbußen verhängt worden waren und der Steuerberater dennoch weiterhin Aufträge nicht ordnungsgemäß und gewissenhaft ausgeführt und dadurch seinen Mandanten Schäden zugefügt hatte (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 30.11.2009 - 44 StL 15/09).
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23
Disziplinärer Überhang nach § 92 Satz 2 StBerG n. F.
bb) Das befristete Berufsverbot - eingeführt durch das 8. StBÄndG 08 - darf als berufsgerichtliche Maßnahme nur zur Ahndung sehr schwerer Berufspflichtverletzungen angewendet werden, wenn Verweis und Geldbuße nicht mehr ausreichen, die Ausschließung aus dem Beruf aber noch nicht erforderlich ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 1 StL 14/16;… Kuhls, Kommentar zum StBerG, 4. Auflage 2020, Bearbeiter Güntge, § 90 StBerG Rn. 36;… Koslowski, 8. Auflage 2022, § 90 StBerG Rn. 11).