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   BGH, 14.04.2010 - 1 StR 105/10   

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https://dejure.org/2010,6253
BGH, 14.04.2010 - 1 StR 105/10 (https://dejure.org/2010,6253)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 StR 105/10 (https://dejure.org/2010,6253)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10 (https://dejure.org/2010,6253)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 34 AO; § 46 StGB; § 13 StGB
    Täterschaftliche Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen (Garantenstellung des Strohmanngeschäftsführers einer GmbH; Strafzumessung im Hinblick auf den entscheidenden faktischen Geschäftsführer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, § 16 Abs 1 UStG, § 18 Abs 1 UStG, § 18 Abs 2 UStG
    Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen: Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers der GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuererklärungspflichten des formellen Geschäftsführers einer GmbH

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen: Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers der GmbH

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen: Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers der GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
    Steuererklärungspflichten des formellen Geschäftsführers einer GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Steuerstrafverfahren: Steuerhinterziehung eines Strohmann-Geschäftsführers einer GmbH

  • IWW (Leitsatz)

    Steuerstrafrechtliche Verantwortung des formellen (Schein-)Geschäftsführers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Das Landgericht hat zutreffend (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10) angenommen, die Angeklagten H. und D. seien lediglich deshalb keine Mittäter der durch Unterlassen bewirkten Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), weil sie einer persönlichen Steuerpflicht nicht unterworfen und deshalb zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen nicht besonders verpflichtet gewesen seien (UA S. 358).
  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    Dies wird insbesondere bei vorgeschobenen Geschäftsführern erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10; vgl. im Übrigen Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, aaO Rn. 69).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes

    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • LG Duisburg, 18.06.2020 - 34 KLs-130Js 4/15
    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (stRspr; vgl. BGHSt 58, 218 [227] = NJW 2013, 2449 mwN; BGH, NStZ-RR 2018, 16 [18] und Beschl. v. 14.4.2010 - 1 StR 105/10, BeckRS 2010, 10699).
  • KG, 04.01.2021 - 121 Ss 130/20

    (Anklage wegen Steuerhinterziehung aufgrund der Erstattung von Vorsteuern aus

    Da der Angeklagte, auch wenn er nur formeller Geschäftsführer war und als "Strohmann" fungierte, gleichwohl für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich war (vgl. BGH, PStR 2010, 130), lässt sich das festgestellte Verhalten aber als dergestalt pflichtwidrig werten, dass der Angeklagte es unterlassen hat, die Finanzbehörden über die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge zu informieren.
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