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   BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15   

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BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15 (https://dejure.org/2015,22154)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2015 - 1 StR 105/15 (https://dejure.org/2015,22154)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 (https://dejure.org/2015,22154)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG, § 5 Abs. 3 JGG, § 64 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15

    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Dauer des Vollwegverzugs)

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15
    Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09; vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15).
  • BGH, 22.07.2009 - 2 StR 240/09

    Verhältnis von Jugendstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15
    Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09; vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15).
  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13

    Beschränkung der Revision (selbstständige Anfechtung der Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15
    Da die jeweils zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 mwN und vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).
  • BGH, 15.12.2010 - 1 StR 642/10

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs (Halbstrafenzeitpunkt)

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15
    Da die jeweils zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 mwN und vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).
  • BGH, 17.09.2013 - 1 StR 372/13

    Erörterungsmangel zum Absehen von einer Jugendstrafe bei Anordnung der

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15
    Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09; vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 19/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen der Waffe durch

    Es ist weder eine ausdrückliche Prüfung von § 5 Abs. 3 JGG erfolgt noch lässt sich eine solche aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils, was genügen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StrafFo 2011, 288 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2), entnehmen.

    In Bezug auf die für sich genommen rechtsfehlerfrei auf "schädliche Neigungen' gestützte und unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 JGG bemessene Jugendstrafe kann den Urteilsgründen auch nicht ohne weiteres entnommen werden, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG von vornherein ausscheidet (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2).

  • BGH, 25.01.2022 - 1 StR 348/21

    Anordnung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer

    Aus den Urteilsgründen ergibt sich aufgrund der Schwere der Taten (u.a. besonders schwere Vergewaltigung) und des erheblichen, vom Suchtmittelmissbrauch unabhängigen Erziehungsbedarfs aber ohne Weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 4 StR 450/20; vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 Rn. 4; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2 und vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 Rn. 3 ff.).
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