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   BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19   

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https://dejure.org/2020,8001
BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19 (https://dejure.org/2020,8001)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - 1 StR 119/19 (https://dejure.org/2020,8001)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 1 StR 119/19 (https://dejure.org/2020,8001)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 370 AO, §§ 3, 4 StBerG, § 378 AO, §§ 153 ff. StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verwarnung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen: Vorsatz eines Strohmanns bei Nichtabgabe von Steuererklärungen für eine Einzelfirma

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 370
    Revision gegen eine Verwarnung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen: Vorsatz eines Strohmanns bei Nichtabgabe von Steuererklärungen für eine Einzelfirma

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei faktischem Geschäftsführer

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei faktischem Geschäftsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 487
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13

    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen:

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19
    Hierzu hätte sich das Landgericht gedrängt sehen müssen, weil es die Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärungen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres mit der allgemeinen Fristverlängerung begründet hat, die aufgrund gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für den Fall bestand, dass die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Sinne von §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, Rn. 12, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19
    Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element, vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, Rn. 21, 26 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, Rn. 14 mwN).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19
    Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element, vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, Rn. 21, 26 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, Rn. 14 mwN).
  • BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98

    Mord durch vergiftetes Eis nicht beweisbar

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19
    Die Strafkammer stützt damit ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf eine belastbare Tatsachengrundlage, sondern verharrt letztlich in Spekulationen über die innere Tatseite (vgl. BGH, Urteil vom 19 Januar 1999 - 1 StR 171/98, Rn. 8 ff.; Ott in KK-StPO, 8. Aufl., § 261 Rn. 62).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 119/19
    Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge gerade nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit deren Eintreten in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, Rn. 12 mwN).
  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

    Eine sichere Kenntnis, in welcher Höhe künftige Einkommensteuervorauszahlungen verkürzt werden, wenn Einkünfte in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres nicht angegeben werden, ist für die Annahme eines Vorsatzes nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an eine vorsätzliche Steuerhinterziehung formulierten Anforderungen aber nicht erforderlich (vgl. BGH-Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, Neue Zeitschrift für Steuerstrafrecht --NStZ-- 2012, 160, Rz 21, 26; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, NStZ 2019, 146, Rz 14, m.w.N.; vom 11.02.2020 - 1 StR 119/19, NStZ 2020, 487, Rz 9).
  • BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20

    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (erforderlicher Vorsatz

    Vorsatz des Anstifters setzt dabei voraus, dass der Anstifter die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch ihn selbst (sog. doppelter Anstiftervorsatz; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 StR 362/16 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 26 Rn. 7) zumindest für möglich hält (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 119/19 Rn. 9; Fischer, aaO, § 15 Rn. 3, 11 ff. mwN).
  • BFH, 17.08.2023 - III R 24/21

    Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur

    Leichtfertigkeit kann in Form von bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (BGH-Urteil vom 13.01.1988 - 3 StR 450/87, HFR 1989, 444, unter III.2.b, m.w.N.; Joecks/Jäger/Randt/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 378 AO Rz 38; zur bewussten Fahrlässigkeit und zu ihrer Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vgl. z.B. BGH-Urteil vom 11.02.2020 - 1 StR 119/19, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2020, 487, Rz 14 und Senatsbeschluss vom 06.06.2016 - III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844, Rz 17, m.w.N.; zur unbewussten Fahrlässigkeit vgl. z.B. Heger in Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 15 Rz 53; Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 15 Rz 203).
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