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   BGH, 14.05.2013 - 1 StR 122/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13935
BGH, 14.05.2013 - 1 StR 122/13 (https://dejure.org/2013,13935)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2013 - 1 StR 122/13 (https://dejure.org/2013,13935)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 1 StR 122/13 (https://dejure.org/2013,13935)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 176 GVG; § 238 Abs. 2 StPO; § 46 Abs. 1 StGB
    Sitzungspolizei (Ausschluss von "Nichtstörern"; Rügepräklusion: Zwischenrechtsbehelf; Öffentlichkeitsgrundsatz); Strafzumessung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 176 GVG
    Absoluter Revisionsgrund einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit: Voraussetzungen der erfolgreichen Rüge der Entfernung sämtlicher Zuhörer aus dem Sitzungssaal aufgrund einer Anordnung des Strafkammervorsitzenden

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Jugendstrafe bzgl. Strafausspruchs bei Widerstand eines Teilnehmers an einer Demonstration gegen Vollstreckungsbeamte

  • rewis.io

    Absoluter Revisionsgrund einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit: Voraussetzungen der erfolgreichen Rüge der Entfernung sämtlicher Zuhörer aus dem Sitzungssaal aufgrund einer Anordnung des Strafkammervorsitzenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Bemessung der Jugendstrafe bzgl. Strafausspruchs bei Widerstand eines Teilnehmers an einer Demonstration gegen Vollstreckungsbeamte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "…dein Bruder ist Polizeibeamter…” - deshalb höhere Strafe?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Saalräumung und "Abriegelung” des Sitzungssaals - da muss man als Verteidiger handeln

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Nur ein Schlenker

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 608
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.05.2008 - 4 StR 46/08

    Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (notwendiger

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - 1 StR 122/13
    Soweit die Revision die sitzungspolizeilich angeordnete Entfernung sämtlicher Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter als Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet, da insoweit auch "Nichtstörer" von der Räumung betroffen gewesen seien, stellt dies wegen der Berührung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eine sachleitende Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; Schneider in KK StPO, 6. Aufl., § 238 Rn. 14; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21).
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 371/10

    Strafzumessung (Schutzzweckzusammenhang); Raub; räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 14.05.2013 - 1 StR 122/13
    Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass der Bruder des Angeklagten ebenso Polizeibeamter ist wie die vom Angeklagten angegriffenen Geschädigten, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben und sich dieser daher auf das Maß der der Tat innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 371/10, NStZ-RR 2011, 5).
  • OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23

    Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit;

    So ist z.B. inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt, dass entgegen der früher herrschenden Meinung auch gegen Maßnahmen der Sitzungspolizei die Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO möglich ist, wenn schlüssig dargetan wird, dass eine solche Maßnahme ausnahmsweise über die mit ihr bezweckte Abwehr einer Störung hinaus unzulässig in Verfahrensrechte eines Beteiligten eingreift ( BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08 -, juris; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 StR 122/13 -, juris).
  • BGH, 17.02.2023 - 5 StR 392/21

    Erforderlicher Vortrag für eine zulässige Verfahrensrüge

    Wird aber ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjenigen dem Beschwerdeführer zugänglichen Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine objektiv vorliegende Beschränkung der Öffentlichkeit nur dann die Revision begründen kann, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297; Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 StR 122/13 Rn. 4).
  • BGH, 24.08.2021 - 6 StR 363/21

    Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.R.d. Revisionsverfahrens

    Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Vorsitzende den - überdies ohne jegliche Belege - geltend gemachten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn 49).
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