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   BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19   

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https://dejure.org/2019,21914
BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19 (https://dejure.org/2019,21914)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2019 - 1 StR 127/19 (https://dejure.org/2019,21914)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 (https://dejure.org/2019,21914)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 393 Abs. 1 Satz 1 AO; § 374 Abs. 1 AO; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 TabStG
    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach dem nemo-tenetur-Grundsatz: grundsätzliches Fortbestehen von Erklärungspflichten im Steuerverfahren, insbesondere bei Möglichkeit der Selbstanzeige, Beschränkung der Erklärungspflicht bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 23 Abs. 1 TabStG, § 374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 6 EMRK, § 393 Abs. 1 Satz 2 AO, § 328 AO, § 371 AO, § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TabStG, § 370 AO, § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 73 c Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf als gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Gewährleistung der Selbstbelastungsfreiheit bzgl. Abgabe einer Steuererklärung eines Steuerschuldners als Empfänger der Tabakwaren

  • Wolters Kluwer

    Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf als gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Gewährleistung der Selbs...

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Hinterziehung von Tabaksteuer: Reduzierung der steuerlichen Erklärungspflichten durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; TabStG § 23 Abs. 1 S. 2-3
    Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf als gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Gewährleistung der Selbstbelastungsfreiheit bzgl. Abgabe einer Steuererklärung eines Steuerschuldners als Empfänger der Tabakwaren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kauf von unversteuerten Zigaretten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zigarettenschmuggel - und die nicht abgegebene Steuererklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 749
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    In der Regel bestehen die Erklärungspflichten jedoch fort, wenn der Betroffene auf andere Weise, insbesondere durch ein strafrechtliches Verwendungsverbot ausreichend geschützt werden kann (vgl. beispielhaft BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188 Rn. 22 mwN; zusammenfassend Hüls/Reichling/Schott, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 116 ff.).

    Dem Erklärungspflichtigen sind allerdings dann keinerlei Rechte aus dem nemo-tenetur-Grundsatz zuzubilligen, wenn er die Strafverfolgung für bereits begangene Steuerhinterziehungen durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO vermeiden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188 Rn. 22; vom 21. August 2012 - 1 StR 26/12, wistra 2012, 482, 484 und vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08 Rn. 26, BGHSt 53, 210, 218; Kohlmann/Ransiek, Steuerstrafrecht, 63. Lieferung, § 370 Rn. 307).

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Falle des Unterlassens von den Erklärenden möglicherweise selbst belastenden Angaben wird die Selbstbelastungsfreiheit hingegen in Ausnahmefällen dadurch gewährleistet, dass die Strafbewehrung der steuerlichen Pflichten suspendiert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 30 f., BGHSt 47, 8, 15 f. und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 Rn. 5).

    In diesem Zusammenhang ist vor allem danach zu differenzieren, ob sich die in Rede stehende Erklärungspflicht auf den durch das Strafverfahren betroffenen oder einen anderen Veranlagungszeitraum bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 24 ff., BGHSt 47, 8, 12 ff. und vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 Rn. 14 f.; Hüls/Reichling/Lindemann, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 37).

  • BGH, 29.09.2017 - 4 StR 256/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Da nach alledem eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hinterziehung der Tabaksteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Angeklagte im Hinblick auf die tatmehrheitlich angeklagten Taten teilweise freizusprechen, auch wenn nach dem zuvor Ausgeführten die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit naheliegen dürfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - 5 StR 9/07 Rn. 1 und vom 29. September 2017 - 4 StR 256/17 Rn. 2; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 21 mwN; zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und Tabaksteuerhinterziehung anders noch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 7: Tatmehrheit).
  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12

    Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Dem Erklärungspflichtigen sind allerdings dann keinerlei Rechte aus dem nemo-tenetur-Grundsatz zuzubilligen, wenn er die Strafverfolgung für bereits begangene Steuerhinterziehungen durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO vermeiden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188 Rn. 22; vom 21. August 2012 - 1 StR 26/12, wistra 2012, 482, 484 und vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08 Rn. 26, BGHSt 53, 210, 218; Kohlmann/Ransiek, Steuerstrafrecht, 63. Lieferung, § 370 Rn. 307).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, den Umfang der illegal erworbenen Vermögenswerte in der Steuererklärung anzugeben, er muss aber keine weiteren Angaben über deren genaue Herkunft machen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2004 - 5 StR 139/03 Rn. 21 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 Rn. 82 ff., BGHSt 50, 299, 316 ff.; a.A. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, Steuerstrafrecht, 62. Lieferung, § 393 Rn. 127 f. mwN).
  • BGH, 30.01.2007 - 5 StR 9/07

    Gebotener Teilfreispruch bei mehreren angeklagten Taten im prozessualen Sinn

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Da nach alledem eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hinterziehung der Tabaksteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Angeklagte im Hinblick auf die tatmehrheitlich angeklagten Taten teilweise freizusprechen, auch wenn nach dem zuvor Ausgeführten die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit naheliegen dürfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - 5 StR 9/07 Rn. 1 und vom 29. September 2017 - 4 StR 256/17 Rn. 2; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 21 mwN; zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und Tabaksteuerhinterziehung anders noch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 7: Tatmehrheit).
  • BGH, 09.06.2011 - 1 StR 21/11

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Feststellungsvoraussetzungen bei

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Da nach alledem eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hinterziehung der Tabaksteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Angeklagte im Hinblick auf die tatmehrheitlich angeklagten Taten teilweise freizusprechen, auch wenn nach dem zuvor Ausgeführten die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit naheliegen dürfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - 5 StR 9/07 Rn. 1 und vom 29. September 2017 - 4 StR 256/17 Rn. 2; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 21 mwN; zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und Tabaksteuerhinterziehung anders noch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 7: Tatmehrheit).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, den Umfang der illegal erworbenen Vermögenswerte in der Steuererklärung anzugeben, er muss aber keine weiteren Angaben über deren genaue Herkunft machen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2004 - 5 StR 139/03 Rn. 21 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 Rn. 82 ff., BGHSt 50, 299, 316 ff.; a.A. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch, Steuerstrafrecht, 62. Lieferung, § 393 Rn. 127 f. mwN).
  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit wird zudem ausdrücklich durch Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) und durch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK gewährleistet (vgl. dazu insgesamt BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 Rn. 34 sowie JJR/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 393 Rn. 8 f. jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
    Im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Falle des Unterlassens von den Erklärenden möglicherweise selbst belastenden Angaben wird die Selbstbelastungsfreiheit hingegen in Ausnahmefällen dadurch gewährleistet, dass die Strafbewehrung der steuerlichen Pflichten suspendiert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 30 f., BGHSt 47, 8, 15 f. und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 Rn. 5).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08

    Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    b) Eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 TabStG scheidet aus denselben Erwägungen aus, auf Grund derer der Senat mit seiner Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 - die Strafbewehrung einer solchen Pflicht zur Abgabe einer Tabaksteuererklärung nach vorangegangener Steuerhehlerei abgelehnt hat (anders noch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 6).

    b) Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 8, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1).

  • BGH, 11.02.2020 - 1 StR 438/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhehlerei)

    Aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19) der Schuldspruch abzuändern, da die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen tatmehrheitlich begangener Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 TabStG) nicht tragen.

    Im Hinblick auf die tatmehrheitlich angeklagten Taten sind die Angeklagten teilweise freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 18 mwN).

    Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 11).

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

    a) Bislang hat der Senat die Suspendierung der Strafbewehrung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit in folgenden Ausnahmekonstellationen angenommen: bezüglich der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn dem Betroffenen vor Ablauf der Abgabefrist bekanntgegeben worden war, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren betreffend die Voranmeldungszeiträume desselben Jahres eingeleitet war (zuletzt BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 643/17 Rn. 6 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 12 ff.), bezüglich der Pflicht zur Abgabe einer Ertragsteuererklärung, wenn der Betroffene durch die Nichtabgabe bereits das Versuchsstadium erreicht hatte, die Tat aber noch nicht vollendet war (zuletzt BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 16 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN), sowie im Verhältnis der Steuerhehlerei (§ 374 AO) zur Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 6, Rn. 9-17).
  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

    Sollte das Landgericht nach Aufklärung des Zustands der "Strips' zur Überzeugung gelangen, dass er bereits vor Erwerb durch den Angeklagten steuerbar war und der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, so ist statt Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AO, § 23 TabakStG) der Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 2, Abs. 2 AO) einschlägig (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 23, BGHSt 64, 152, 159; Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 4 f.; vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 4 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 4 f.).
  • BGH, 05.05.2021 - 1 StR 502/20

    Steuerhehlerei (Einziehung: kein Erlangen der hinterzogenen Steuern durch den

    Der Steuerhehler erlangt dadurch, dass er Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 29; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 8).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23

    Steuerhehlerei (Einziehung: erlangtes Etwas)

    b) Damit ist hier - entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts - durch das Erlangen der Verfügungsmacht über die Zigaretten der Tatbestand der Steuerhehlerei in der Tatvariante des Sichverschaffens (§ 374 Abs. 1 Alternative 1 AO) erfüllt; auch der "Erstempfänger" begeht eine Steuerhehlerei, macht sich aber nicht (nachfolgend) wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO) strafbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 22-24; Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 6 Rn. 9-17).
  • BGH, 18.05.2022 - 1 StR 19/22

    Steuerhehlerei durch Veräußerung unversteuerter unverzollter Zigaretten:

    a) Der aus der Veräußerung der Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös unterliegt gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB der Einziehung als Surrogat des Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 29; Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20 Rn. 8; vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 8).
  • LG Münster, 21.10.2022 - 7 KLs 4/22
    Der Steuerhehler, der die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft und sodann gewinnbringend weiterveräußert, erlangt zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Gewinn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.02.2020, Az. 1 StR 438/19, BeckRS 2020, 8061 Rdnr. 5, vom 23.05.2019, Az. 1 StR 127/19 Rdnr. 20, und vom 28.06.2011, Az. 1 StR 37/11 Rdnr. 11).
  • LG Bielefeld, 26.10.2022 - 9 KLs 6/22
    Dies führte zur Unzumutbarkeit, überhaupt Angaben zu machen, da der Vorgang der Steuerhehlerei den Behörden noch nicht bekannt war und die Offenbarung naheliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach sich gezogen hätte (vgl. zu dem Ganzen BGH 1 StR 127/19 und 1 StR 438/19).
  • BGH, 11.02.2020 - 1 StR 622/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhehlerei)

    Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 11).
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