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   BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21   

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https://dejure.org/2021,15235
BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21 (https://dejure.org/2021,15235)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2021 - 1 StR 13/21 (https://dejure.org/2021,15235)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 (https://dejure.org/2021,15235)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB
    Einziehung (Voraussetzungen einer Einziehung beim Täter, wenn die Taterträge von einer juristischen Person erlangt werden, für die der Täter als Organ gehandelt hat)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 73 Abs 1 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 266 StGB
    Einziehung von Taterträgen bei einem GmbH-Geschäftsführer im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und unerlaubten Betreiben eines Versicherungsgeschäftes: Unmittelbarer Zufluss eines Vermögensvorteils für den als Organ einer Kapitalgesellschaft handelnden Täter

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nachholung der Einbeziehung der vollstreckten Geldstrafe und Einbeziehung in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachholung der Einbeziehung der vollstreckten Geldstrafe und Einbeziehung in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einziehung bei Zufluss in das Gesellschaftsvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 708 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    Eine entsprechende Feststellung wäre zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung aber notwendig gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5 und vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 Rn. 18).

    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 23. April 2018 - vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 26.06.2019 - 1 StR 551/18

    Untreue (Vermögensnachteil: Begriff des Gefährdungsschadens, erforderliche

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    Der Senat hat die Verurteilungen des Angeklagten O. wegen Untreue in drei Fällen und des Angeklagten W. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit unbefugtem Betreiben eines Versicherungsgeschäftes - jeweils mit den Feststellungen zu den verursachten Vermögensnachteilen und zum diesbezüglichen Vorsatz - sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten W. in Höhe von 725.608,48 EUR aufgehoben (Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen Kosten und notwendigen Auslagen nach Bruchteilen beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO, soweit es das Revisionsverfahren betrifft, und im Übrigen auf § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 16; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 16; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).
  • BGH, 17.07.2000 - 5 StR 280/00

    Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    Eine entsprechende Feststellung wäre zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung aber notwendig gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5 und vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 Rn. 18).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21
    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 16; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21

    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die

    Handelt der Täter lediglich als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person für eine solche Gesellschaft und tritt die Vermögensmehrung ausschließlich bei ihr ein, kann demnach nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Täter - auch in Fällen einer (legalen) Zugriffsmöglichkeit - eigene Verfügungsgewalt über das Erlangte hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11 mwN).

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 15; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Entscheidung über die Verfahrenskosten im Falle der Abänderung der Einziehungsanordnung nach Aufhebung durch das Revisionsgericht auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 im Verfahren 1 StR 423/20 und vom 24. März 2021 im Verfahren 1 StR 13/21 (Rn. 13) hin.

  • BayObLG, 23.12.2022 - 202 StRR 119/22

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot und weitere Strafzumessungsfehler bei

    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafe auf den Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils, also den 08.09.2022, ankommt, weil dem Angeklagten durch seine Revision nicht der Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 3 StR 325/21; 28.09.2021 - 2 StR 265/21, jew. bei juris; 24.03.2021 - 1 StR 13/21 = NZWiSt 2021, 353).
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