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   BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97, 1 StR 135/97   

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https://dejure.org/1997,8139
BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97, 1 StR 135/97 (https://dejure.org/1997,8139)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1997 - 1 StR 134/97, 1 StR 135/97 (https://dejure.org/1997,8139)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1997 - 1 StR 134/97, 1 StR 135/97 (https://dejure.org/1997,8139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Annahme eines minderschweren Falles beim Vorliegen vertypter Minderungsgründe - Herleitung eines Strafschärfungsgrundes aus der beruflichen Stellung des Angeklagten - Berücksichtigung des Tatunrechts bei der Bemessung einer Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a, § 31; JGG § 18

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97
    Aus der beruflichen Stellung des Angeklagten darf nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH StV 1987, 387, 388).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97
    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97
    Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, Erziehung 8).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97
    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch insoweit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 893 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; BGH bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 27.07.1962 - 1 StR 44/62
    Auszug aus BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97
    Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch insoweit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 893 [BGH 27.07.1962 - 1 StR 44/62]; BGH bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Aus der beruflichen Stellung eines Angeklagten kann nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97; s. auch BGH NStZ 1981, 258; 1998, 175; BGH, Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93).
  • BGH, 16.02.2000 - 1 StR 189/99

    Verfahrenseinstellung bei unwesentlichen Nebenstraftaten; Hehlerei; Parteiverrat;

    Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat nicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157, BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).
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