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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13025
BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,13025)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,13025)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,13025)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 300 StPO, § 302 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 45 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 257c StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Strafurteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 300; StPO § 302 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1
    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein Strafurteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15
    Dazu gehört auch die Mitteilung über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14 Rn. 7, NStZ-RR 2015, 145 f. mwN).
  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Nach Fristablauf können nur noch bereits rechtzeitig vorgetragene Voraussetzungen der Zulässigkeit ergänzt oder verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 45 StPO Rn. 5; LR-Graalmann- Scherer, 26. Aufl., § 45 StPO Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2017 - 2 Ws 162/17

    Strafvollstreckung: Nichtigkeit eines verfahrensfehlerhaften Strafurteils

    Ein als Revision ausgelegtes, am 13.01.2015 erhobenes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil vom 27.06.2012 wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2015 - 1 StR 135/15 - wegen des am Tag der Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; ebenso wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als unzulässig verworfen.
  • BGH, 01.08.2023 - 2 StR 124/23

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision; Zurechnung

    Nach Ablauf der Wochenfrist kann der Vortrag nur noch ergänzt oder verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 5; vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16

    Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wegen fehlender Mitteilung vom

    Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Mitteilung

    Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 04.05.2021 - AnwSt (B) 1/21

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung

    Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96, NStZ-RR 1996, 338) und können nicht nachgeholt, sondern später lediglich ergänzt oder verdeutlicht werden (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1995 - 3 StR 353/95, NStZ 1996; vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5; Brauer in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15   

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https://dejure.org/2015,37461
BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,37461)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,37461)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,37461)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO, § 45 StPO, § 140 StPO, § 141 StPO, § 356a StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit bei bewusstem Nichtgebrauchmachen des Rechtsmittels; Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für Nachtragsverfahren

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 300 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 274 Satz 2 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 45 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisen einer Revision im Rahmen eines unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit bei bewusstem Nichtgebrauchmachen des Rechtsmittels; Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für Nachtragsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 1
    Zurückweisen einer Revision im Rahmen eines unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zulässigkeit bei bewusstem Nichtgebrauchmachen des Rechtsmittels; Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für Nachtragsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.08.2008 - 1 StR 162/08

    Fristgemäße Einlegung der Anhörungsrüge und Zurechnung von Verteidigerverschulden

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    b) Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss vom 30. April 2015 zu werten wäre (zu dieser Möglichkeit siehe nur BGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, 34 f.; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., Band VII, § 356a Rn. 9 mwN), wäre er gleichfalls unzulässig.
  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 267/13

    Verständigung (Umgehung der gesetzlichen Vorschriften durch informelle

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    Dass es nachfolgend entgegen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und des Urteils zu einer informellen Verfahrensabsprache (zur analogen Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf informelle Absprachen siehe BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 26 f. Rn. 22 ff.) gekommen sei, behauptet der Verteidiger nicht.
  • BGH, 24.10.2005 - 5 StR 269/05

    Anhörungsrüge; unzulässige Befangenheitsanträge gegen alle Richter eines Senats

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Verurteilten, ein Rechtsbeistand stehe ihm nicht zur Verfügung, weist der Senat darauf hin, dass die Verteidigerbestellung auch für die Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 356a StPO fortdauerte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 356a Rn. 9).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12

    Unstatthafte Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15
    Er war daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12) zurückzuweisen.
  • BGH, 27.11.2023 - 3 StR 80/23

    Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts zum (weiteren) Pflichtverteidiger des

    Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 135/15, NStZ-RR 2016, 85, 86; vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2017 - 1 StR 135/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4111
BGH, 26.01.2017 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2017,4111)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2017,4111)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2017,4111)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 257c StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 274 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision hinsichtlich Rechtsmittelverzichts

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision hinsichtlich Rechtsmittelverzichts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 257c; StPO § 349 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision hinsichtlich Rechtsmittelverzichts

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Rechtsprechung
   BGH, 02.09.2015 - 1 StR 135/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27902
BGH, 02.09.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,27902)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,27902)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - 1 StR 135/15 (https://dejure.org/2015,27902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 608/12

    Grenzen der Revisionserstreckung; Beihilfe (Beihilfe zur Beihilfe)

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 1 StR 135/15
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 608/12), ob - wie gelegentlich vertreten (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 296 Rn. 25 mwN) - eine Gegenvorstellung dann statthaft und zulässig sein kann, wenn ein Rechtsmittel wegen eines Irrtums des Rechtsmittelgerichts auf tatsächlicher Ebene rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen worden ist.
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