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BGH, 02.05.2000 - 1 StR 136/00 |
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Hartnäckiges Abstreiten
§ 46 StGB, Leugnen der Tat ist kein zulässiger Anknüpfungspunkt für Strafschärfung
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 1 StGB
Strafzumessung ("Hartnäckiges Abstreiten") - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Beleidigung - Sexueller Mißbrauch - Strafzumessungserwägungen - Verteidigungsverhalten - Strafrahmen - Steuerungsfähigkeit - Persönlichkeitsveränderung - Straferschwerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Leugnen und fehlende Reue als Strafzumessungsgründe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 08.04.2004 - 4 StR 576/03
Strafschärfende Berücksichtigung von Angriffen auf die Glaubwürdigkeit eines …
Hinweise auf eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit oder eine hiernach unzulässige Herabwürdigung des Zeugen können allein dem Umstand, daß der Angeklagte den Zeugen der Lüge bezichtigt hat, nicht ohne weiteres entnommen werden (vgl. BGH StV 1994, 424; BGH, Beschluß vom 2. Mai 2000 - 1 StR 136/00). - BGH, 13.08.2013 - 2 StR 108/13
Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Rücktritt vom unbeendeten …
Der Senat merkt an, dass die zu Lasten des Angeklagten angeführte Strafzumessungserwägung, er habe "mit zornerfüllter, lauter Stimme ausgeführt, selbst im Falle eines Freispruches aus Zweifelsgründen das Urteil anfechten und keine Ruhe geben zu wollen, bis klargestellt sei, dass die beiden Nebenklägerinnen Lügnerinnen seien" (UA S. 39), im Hinblick auf das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Angeklagten nicht unbedenklich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616 f.; Beschluss vom 2. Mai 2000 - 1 StR 136/00).