Rechtsprechung
BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 44 StPO; § 45 StPO; § 341 Abs. 1 StPO
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionseinlegungsfrist: Begründung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 341 Abs. 1
Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
- BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97
Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf …
Auszug aus BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372). - BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig
Auszug aus BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372). - BGH, 03.09.1986 - 3 StR 355/86
Pflichtverteidiger - Revisionsgericht - Verteidigung
Auszug aus BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
"Gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH NStZ 1987, 217 m.w.N.).
Rechtsprechung
BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 66 Abs. 1 GKG
Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unzulässig
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 1
Verwerfung einer Revision als unzulässig - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
- BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen …
Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). - BGH, 05.04.2006 - 5 StR 569/05
Kostenerinnerung (Kostenfreiheit; Entscheidung durch den BGH durch fünf Richter)
Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet. - BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06
Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet.
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die …
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 28.04.2017 - 1 StR 399/16
Zurückweisung des Antrages als unstatthaft
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16
Zurückweisung des Antrages als unstatthaft
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15
Unbegründete Anhörungsrüge
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13). - BGH, 19.12.2018 - 1 StR 385/18
Anhörungsrüge
Nichts anderes gilt für einen Widerspruch und auch für eine Gegenvorstellung, weil die Entscheidung grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13, juris Rn. 1 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13, juris Rn. 5).