Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.06.2013

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   BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13   

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https://dejure.org/2013,11581
BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13 (https://dejure.org/2013,11581)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2013 - 1 StR 137/13 (https://dejure.org/2013,11581)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2013 - 1 StR 137/13 (https://dejure.org/2013,11581)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97

    Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf

    Auszug aus BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
    In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372).
  • BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97

    Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
    In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372).
  • BGH, 03.09.1986 - 3 StR 355/86

    Pflichtverteidiger - Revisionsgericht - Verteidigung

    Auszug aus BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13
    "Gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH NStZ 1987, 217 m.w.N.).
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   BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13   

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https://dejure.org/2013,17050
BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13 (https://dejure.org/2013,17050)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2013 - 1 StR 137/13 (https://dejure.org/2013,17050)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13 (https://dejure.org/2013,17050)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
    Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
  • BGH, 05.04.2006 - 5 StR 569/05

    Kostenerinnerung (Kostenfreiheit; Entscheidung durch den BGH durch fünf Richter)

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
    b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet.
  • BGH, 11.10.2006 - 1 StR 270/06

    Unbegründete Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13
    b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), wäre auch dieser Rechtsbehelf unbegründet.
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16

    Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die

    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 28.04.2017 - 1 StR 399/16

    Zurückweisung des Antrages als unstatthaft

    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16

    Zurückweisung des Antrages als unstatthaft

    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 585/15

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 385/18

    Anhörungsrüge

    Nichts anderes gilt für einen Widerspruch und auch für eine Gegenvorstellung, weil die Entscheidung grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13, juris Rn. 1 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13, juris Rn. 5).
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