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   BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22   

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https://dejure.org/2022,19992
BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22 (https://dejure.org/2022,19992)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2022 - 1 StR 139/22 (https://dejure.org/2022,19992)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 1 StR 139/22 (https://dejure.org/2022,19992)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 261 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung des unbefangenen Gebrauchs dieses Schweigerechts des Angeklagten; Ziehen nachteiliger Schlüsse aus dessen anfänglichem Schweigen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 4
    Gewährleistung des unbefangenen Gebrauchs dieses Schweigerechts des Angeklagten; Ziehen nachteiliger Schlüsse aus dessen anfänglichem Schweigen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 776
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.10.2020 - 1 StR 299/20

    Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: erforderliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20 Rn. 8); der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die zutage getretenen Widersprüche in den Angaben der Nebenklägerin eingehender als bisher geschehen in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
  • BGH, 28.10.2020 - 5 StR 411/20

    Die Einlassung des zunächst schweigenden Angeklagten

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Das Landgericht hat nicht allein - was für sich genommen zulässig gewesen wäre - darauf abgehoben, dass einer in Kenntnis der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung ein geringerer Beweiswert beigemessen werden kann, weil der Angeklagte die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an deren Inhalte und die bisherigen Ermittlungserkenntnisse insgesamt anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 5 StR 411/20 und Urteil vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17 Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 17.09.2015 - 3 StR 11/15

    Beweiswürdigung in Strafsachen: Würdigung eines anfänglichen Schweigens eines

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15 Rn. 5 und vom 17. September 2015 - 3 StR 11/15 Rn. 5).
  • BGH, 05.09.2012 - 1 StR 324/12

    Gefährliche Körperverletzung; Notwehr; Beweiswürdigung und Schweigerecht

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Das pauschale Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist einem Schweigen gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 1 StR 324/12 Rn. 7 und vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92 Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 307).
  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 110/17

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (bedingter Vorsatz eines Kuriers

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Das Landgericht hat nicht allein - was für sich genommen zulässig gewesen wäre - darauf abgehoben, dass einer in Kenntnis der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung ein geringerer Beweiswert beigemessen werden kann, weil der Angeklagte die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an deren Inhalte und die bisherigen Ermittlungserkenntnisse insgesamt anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 5 StR 411/20 und Urteil vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17 Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 13.10.2015 - 3 StR 344/15

    Keine Bewertung oder Prüfung der Gründe für das Aussageverhalten des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15 Rn. 5 und vom 17. September 2015 - 3 StR 11/15 Rn. 5).
  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 122/92

    Nachteilige Schlüsse gegen den Angeklagten, wenn dieser in einem anderen

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Das pauschale Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist einem Schweigen gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 1 StR 324/12 Rn. 7 und vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92 Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 307).
  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 196/14

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der anfänglichen Aussageverweigerung zum

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil nur verwertet werden, wenn dieser im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben hat oder nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 17.06.1992 - 1 StR 196/92

    Zulässiger Grund zur Ablehnung eines Beweisantrags - Vernehmung einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22
    Das pauschale Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren ist einem Schweigen gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 1 StR 324/12 Rn. 7 und vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92 Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 307).
  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 248/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines

    Zwar hat das Landgericht die Dauer der Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft auch auf ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten gestützt, der sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hatte, "nicht seine konkrete Fahrweise, sondern vielmehr ein vage geschilderter pathologischer Zustand" sei unfallursächlich gewesen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - 4 StR 192/22 Rn. 19; Beschluss vom 1. Juni 2022 - 1 StR 139/22 Rn. 12; Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Beschluss vom 3. Mai 2000 - 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495, jew. mwN).
  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

    Macht ein Angeklagter - wie hier - von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, denn der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 1 StR 139/22 Rn. 12; Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Beschluss vom 3. Mai 2000 - 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495).
  • BGH, 27.04.2023 - 5 StR 52/23

    Schweigerecht (Verbot nachteiliger Schlüsse aus dem Zeitpunkt der erstmaligen

    Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 1 StR 139/22 Rn. 12; vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21 Rn. 11, jeweils mwN).
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