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   BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04   

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https://dejure.org/2004,4010
BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04 (https://dejure.org/2004,4010)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2004 - 1 StR 140/04 (https://dejure.org/2004,4010)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04 (https://dejure.org/2004,4010)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB
    Sicherungsverwahrung: Erwartbarkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, Gefährlichkeit für die Allgemeinheit (Berücksichtigungsfähigkeit des Alters des Angeklagten und der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs infolge möglicher Haltungsänderung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt; Zulässigkeit der Berücksichtigung des Alters des Angeklagten und die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs für die Frage der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66 Abs. 2; ; StGB § 66a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 2
    Kriterien für die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 211
  • StV 2005, 129
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.1994 - 1 StR 576/94

    Revision - Staatsanwaltschaft - Sicherungsverwahrung - Begründung -

    Auszug aus BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04
    Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB darf der Tatrichter dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 576/94; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Einheitliche Jugendstrafe - Einzeltat

    Auszug aus BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04
    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind dabei wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04
    Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB darf der Tatrichter dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 576/94; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6).
  • BGH, 13.01.1987 - 5 StR 560/86

    Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Überprüfung

    Auszug aus BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04
    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind dabei wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 16.01.2001 - 1 StR 443/00

    Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04
    Diese Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BGH StV 2002, 479) und vom Senat hinzunehmen.
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Nach der Rechtsprechung setzt dies eine "erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit" dafür voraus, dass der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. gefährlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung noch sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 20. November 2007 - 1 StR 442/07 -, juris, Rn. 11; so auch Ullenbruch, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2/1, 1. Aufl. 2005, § 66a Rn. 30; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 66a Rn. 8).

    Allerdings setzt der Vorbehalt eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. gefährlich ist und dies zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung auch noch sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 20. November 2007 - 1 StR 442/07 -, juris, Rn. 11).

    Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne das Kriterium der nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbaren Gefährlichkeit im Sinne des § 66a Abs. 1 StGB a.F. dahingehend präzisiert, dass zur Anordnung des Vorbehalts eine erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Täter gefährlich für die Allgemeinheit ist und dies zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug auch noch sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 20. November 2007 - 1 StR 442/07 -, juris, Rn. 11).

  • BGH, 20.11.2007 - 1 StR 442/07

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von

    Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar (BGH NStZ 2005, 211, 212).
  • BGH, 04.11.2009 - 2 StR 347/09

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Sicherungsverwahrung (Hang bei

    Zwar kann der Tatrichter auch bereits bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und dem Alter des Angeklagten bei Strafentlassung Bedeutung beimessen, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten sicher zu erwarten ist (BGH NStZ 2002, 30 f.; 2005, 211; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und 6).
  • BGH, 10.07.2008 - 5 StR 253/08

    Vergewaltigung (Beleg der Nötigung; Vorsatz); schwerer sexueller Missbrauch eines

    Die Wirkungen eines mehrjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen - wichtige Kriterien, die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und 6; BGH StV 2005, 129) - bezieht es in die gebotene Gesamtwürdigung nicht mit ein, sondern überantwortet dies ausdrücklich allein der für die Nachtragsentscheidungen zuständigen Strafvollstreckungskammer.
  • BGH, 05.09.2008 - 2 StR 265/08

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Zukünftige Veränderungen können hierbei berücksichtigt werden, wenn sie Haltungsänderungen erwarten lassen (vgl. BGB NStZ 2005, 211).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04, NStZ 2005, 211, 212; Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 382/10, NStZ-RR 2011, 78; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 f.).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 382/10

    Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose; hohes Alter des Angeklagten;

    Diese Erwartung ist im Einzelfall in Bezug auf den Angeklagten und unter Berücksichtung aller Umstände, die seine Gefährlichkeit begründen, zu erörtern und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88 - und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, BGHR StGB § 66 Abs. 2, Ermessensentscheidung 3 und 6; Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04, NStZ 2005, 211 jew. mwN).
  • BGH, 04.09.2008 - 5 StR 101/08

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Wertungsfehler

    b) Darüber hinaus hätten die Ausführungen auch eingedenk der nur eingeschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ 2005, 211, 212) rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, da die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nach dem Strafvollzug nicht mehr in relevanter Weise gefährlich, einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
  • OLG Stuttgart, 17.11.2004 - 1 Ws 252/04

    Dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten: Wegfall bzw. Aufhebung mit

    Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Anordnung von Sicherungsverwahrung zielte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Oktober 2004 (1 StR 140/04 ) als unbegründet verworfen.
  • LG Krefeld, 30.04.2010 - 21 KLs 12/09
    Das Vorliegen eines Hanges ist aber auch materielle Voraussetzung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (BGH, NJW 2005, 474; NStZ 2005, 211 (212)).
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