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   BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98   

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BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98 (https://dejure.org/1998,2793)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1998 - 1 StR 140/98 (https://dejure.org/1998,2793)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - 1 StR 140/98 (https://dejure.org/1998,2793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 529
  • StV 1998, 582
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 128/82

    Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Wenn die Vorschrift - wie dies bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist - mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen unter Strafe stellt, erfordert der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Angabe, welche Variante im konkreten Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 25, 287, 288; BGH NStZ 1983, 34 f.; StV 1984, 367; 1991, 501; zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 1 StR 520/97).

    Entsprechend dem Regelungszweck des § 265 Abs. 1 StPO, den Angeklagten vor überraschenden Entscheidungen zu schützen, ist darüber hinaus regelmäßig die Angabe der Tatsachen erforderlich, die das neu in Betracht gezogene gesetzliche Merkmal nach Ansicht des Gerichts möglicherweise ausfüllen könnten (vgl. BGHSt 13, 320, 324; NStZ 1983, 34 f.; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 927; Loos aaO Rdn. 28).

    Dies gilt besonders deswegen, weil es für die Annahme von Heimtücke in aller Regel besonderer Prüfung bedarf, ob ein Täter, der in plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut gehandelt hat, die für dieses Mordmerkmal maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hatte (vgl. BGH NStZ 1983, 34 f.; 1987, 554 f.).

  • BGH, 18.11.1997 - 1 StR 520/97

    Teilerfolg der Revision einer Krankenschwester gegen die Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Wenn die Vorschrift - wie dies bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist - mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen unter Strafe stellt, erfordert der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Angabe, welche Variante im konkreten Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 25, 287, 288; BGH NStZ 1983, 34 f.; StV 1984, 367; 1991, 501; zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 1 StR 520/97).

    Daher können die auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO nicht beruhenden und auch im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht Mordmerkmale betreffen, gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1997 - 1 StR 520/97).

  • BGH, 04.04.1995 - 1 StR 772/94

    Busüberfälle - § 255 StGB, Bereicherungsabsicht, Nutzung als Fluchtfahrzeug; §§

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Die diesbezüglich zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 265 Rdn. 31; Gollwitzer aaO Rdn. 55).
  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 725/94

    Mord - Totschlag - Tötungsdelikt - Mittäter - Täterschaft - Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Die §§ 211, 212 StGB sind im Verhältnis zueinander als jeweils anderes Strafgesetz i.S.d. § 265 Abs. 1 StPO zu behandeln (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1952, 532; NStZ-RR 1996, 10).
  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 160/52

    Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Wenn die Vorschrift - wie dies bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist - mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen unter Strafe stellt, erfordert der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Angabe, welche Variante im konkreten Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 25, 287, 288; BGH NStZ 1983, 34 f.; StV 1984, 367; 1991, 501; zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 1 StR 520/97).
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Entsprechend dem Regelungszweck des § 265 Abs. 1 StPO, den Angeklagten vor überraschenden Entscheidungen zu schützen, ist darüber hinaus regelmäßig die Angabe der Tatsachen erforderlich, die das neu in Betracht gezogene gesetzliche Merkmal nach Ansicht des Gerichts möglicherweise ausfüllen könnten (vgl. BGHSt 13, 320, 324; NStZ 1983, 34 f.; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 927; Loos aaO Rdn. 28).
  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Denn des förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es seitens des Vorsitzenden grundsätzlich selbst dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus (sogar) in der Hauptverhandlung angesprochen haben (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; 23, 95, 98; MDR 1977, 63; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 53).
  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 485/67

    Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anstaltsunterbringung

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Er wurde daher nicht dadurch ersetzt, daß die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer eine Verurteilung wegen Mordes beantragte (BGHSt 22, 29, 31).
  • BGH, 30.07.1969 - 4 StR 237/69
    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Denn des förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es seitens des Vorsitzenden grundsätzlich selbst dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus (sogar) in der Hauptverhandlung angesprochen haben (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; 23, 95, 98; MDR 1977, 63; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 53).
  • BGH, 20.02.1974 - 2 StR 448/73

    Hinweispflicht des Gerichts bei vom Anklagevorwurf abweichender Verurteilung -

    Auszug aus BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98
    Wenn die Vorschrift - wie dies bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist - mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen unter Strafe stellt, erfordert der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Angabe, welche Variante im konkreten Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 25, 287, 288; BGH NStZ 1983, 34 f.; StV 1984, 367; 1991, 501; zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 1 StR 520/97).
  • BGH, 14.05.1985 - 1 StR 196/85

    Reichweite eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

  • BGH, 05.08.1987 - 2 StR 329/87

    Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des schlafenden Opfers - Zertrümmern

  • BGH, 24.11.1970 - 2 StR 538/70

    Voraussetzungen für Bandendiebstahl unter Führen einer Schusswaffe -

  • BGH, 14.07.1964 - 5 StR 252/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.03.1952 - 4 StR 994/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 327/76

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zuständigkeit einer Strafkammer als

  • BGH, 15.05.1984 - 1 StR 269/84

    Rechtlicher Gesichtspunkt - Mord - Begehungsform - Hinweispflicht des Tatgerichts

  • RG, 17.11.1925 - I 495/25

    1. Bedarf es in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte des Hinweises auf

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    Den gesetzlichen Anforderungen genügt auch der Hinweis auf eine geänderte Beurteilung der Mordmerkmale (vgl. BGH StV 1991, 501; 1998, 582 und 583; NStZ-RR 1999, 235, 236).
  • OLG Köln, 26.09.2000 - Ss 391/00

    Anforderungen an den Hinweis nach § 265 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei

    Er muss dem Angeklagten hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGH a. a. O.; BGH NStZ 1998, 529, 530 m. N.).

    Hier hat der Tatrichter zwar noch hinreichend auf die anzuwendende Vorschrift hingewiesen, wenn er auch nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, welcher der beiden Absätze des § 241 StGB in Betracht kommt, der erteilte Hinweis somit unspezifiziert ist (vgl. BGH NStZ 1998, 529, 530).

    Denn nach den Gesamtumständen kam ernsthaft nur der Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH NStZ 1998, 529, 530).

    Der Tatrichter hat jedoch in der Hauptverhandlung nicht die Tatsachen angegeben, die den neu in Betracht gezogenen Straftatbestand des § 241 Abs. 1 StGB nach Ansicht des Gerichts möglicherweise ausfüllen könnten (vgl. BGH NStZ 1998, 529, 530).

    Danach hätten dem Angeklagten vom Tatgericht die für § 241 Abs. 1 StGB als erheblich angesehenen Tatumstände bezeichnet werden müssen ( BGH NStZ 1998, 529, 530).

  • BGH, 13.07.2018 - 1 StR 34/18

    Hinweispflicht des Gerichts bei veränderter Beurteilung der Rechtslage (Annahme

    Nach beiden Vorschriften ist daher zweierlei erforderlich: Zum einen muss der erforderliche Hinweis so beschaffen sein, dass der Angeklagte und sein Verteidiger aus ihm allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses erkennen können, welche Tat der Hinweis betrifft, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf sie anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 140/98, NStZ 1998, 529, 530).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    In aller Regel muss allerdings auch ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, sofern ihm nicht lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts zu Grunde liegt, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welche tatsächlichen Annahmen sich der neue Strafbarkeitsvorwurf stützt, um eine Überraschungsentscheidung zu verhindern und zu gewährleisten, dass sich der Angeklagte sachgerecht verteidigen kann (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 4 StR 336/19, NStZ 2020, 370 Rn. 6; vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, NJW 2017, 1253 Rn. 12; vom 4. August 2011 - 3 StR 99/11, NStZ 2012, 50; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475 f.; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 11 f.; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 140/98, NStZ 1998, 529, 530; Beschluss vom 14. September 1993 - 5 StR 478/93, NStZ 1994, 46; Urteile vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92, NStZ 1993, 200; vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; BeckOK StPO/Eschelbach, 39. Ed., § 265 Rn. 9, 16 f.; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 20; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 62).
  • BGH, 02.04.2008 - 2 StR 529/07

    Rechtlicher Hinweis (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Beruhen);

    Ebenso wenig kann die Pflicht des Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag des Staatsanwalts oder durch die Erörterung der bloßen Möglichkeit einer Maßregelanordnung erfüllt werden (BGH, StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530).
  • BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03

    Mord (niedrige Beweggründe; grundloses Abreagieren von frustrationsbedingten

    Denn jedenfalls muß der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583).

    Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, 200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 311/09

    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (Sicherungsverwahrung; Hinweis auf die in

    Angesichts der sich deutlich unterscheidenden einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB lässt sich einem derart unspezifizierten Hinweis die Variante nicht entnehmen, die für das Gericht in Betracht kam (vgl. BGH NJW 2004, 1187 insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; siehe auch BGH NStZ 1998, 529, 530).

    Gleiches gilt für den - zudem hinsichtlich des Maßregelausspruchs nicht eindeutig protokollierten - Schlussantrag des Staatsanwalts (vgl. BGH StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530; NStZ-RR 2008, 316).

  • BGH, 17.10.2006 - 4 StR 335/06

    Heimtückemord (konkrete Hinweispflicht; faires Verfahren)

    Nennt ein Strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so ist der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur dann ausreichend, wenn er angibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts - und nicht nur etwa von Verfahrensbeteiligten (vgl. BGHSt 19, 141; 23, 95, 98; BGH NStZ 1998, 529, 530) - im gegebenen Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287).

    Das gilt - nach ständiger Rechtsprechung - sowohl bei einem Übergang von bestimmten Mordmerkmalen zu anderen (vgl. BGHSt 23, 95) als auch in dem Fall, dass - wie hier - die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt (vgl. BGH StV 1982, 408; 1998, 583; NStZ 1998, 529, 530; 2005, 111, 112).

  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

    Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn ein in der ausgesetzten Hauptverhandlung - etwa vorsorglich oder bereits aufgrund damaliger Angaben der Mitangeklagten - erteilter Hinweis kann für eine Hinweispflicht im weiteren Verfahren bedeutsam sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 140/98 Rn. 4 f.; Urteil vom 14. Juli 1964 - 5 StR 252/64; OLG Hamburg NJW 2020, 3794 Rn. 17; Kuckein/Bartel in KK-StPO, 8. Aufl., § 265 Rn. 23).
  • BGH, 25.05.2005 - 2 StR 142/05

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (richterlicher Hinweis; konkrete

    Der Umstand, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Revisionsführers die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB beantragt hat, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH NStZ 1998, 529).
  • OLG Hamburg, 08.06.2020 - 1 Rev 8/20

    Richterliche Hinweispflicht bei Abweichen von der zuvor mitgeteilten vorläufigen

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