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   BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99   

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https://dejure.org/1999,2529
BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99 (https://dejure.org/1999,2529)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1999 - 1 StR 142/99 (https://dejure.org/1999,2529)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - 1 StR 142/99 (https://dejure.org/1999,2529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 45 StPO; Art. 6 Abs. 3c EMRK;
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens; Terminsverlegung; Recht auf wirksame Verteidigung;

  • verkehrslexikon.de

    Terminsfestsetzung und Grundsatz des fairen Verfahrens

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 143

  • BRAK-Mitteilungen

    Verhinderung des Wahlverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 3 c; StPO § 213
    Pflicht zur Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3646 (Ls.)
  • NStZ 1999, 527
  • StV 1999, 524
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99
    Jedoch muß seitens des Gerichts - u.U. auch durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53).
  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99
    Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Aufgaben des Wahlverteidigers nach dem Willen des Angeklagten vom bestellten Verteidiger, mit dem der Angeklagte in der Hauptverhandlung "kein einziges Wort" gesprochen hat, mit übernommen worden sind, und weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99
    Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, daß eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    c) Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Hauptverhandlung bei Anwesenheit des Wahlverteidigers auch an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen, an denen sich die Mitangeklagten zur Sache geäußert haben sowie Zeugen und Sachverständige gehört wurden, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 262; Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 142/99, StV 1999, 524).
  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

    Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause Kriminalistik 1995, 349, 351).
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Terminsbestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ 1998, 311, 312).

  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminlage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05, NStZ 1999, 527).

  • OLG Braunschweig, 04.05.2004 - 1 Ss (S) 5/04

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Verweigerung der

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH, NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995, 9-10; Landgericht Braunschweig, StV 1997, 403-404).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung des Termins seitens des Angeklagten durch die fehlerhafte Behandlung des von seinem Verteidiger gestellten Verlegungsantrages verursacht worden ist und die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, NStZ 1999, 527).

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten bzw. des Nebenklägers, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminslage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05, NStZ 1999, 527).

  • OLG Braunschweig, 17.03.2008 - Ss 33/08

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Verteidigungsbeschränkung durch

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ...... ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH, NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995, 9-10; Landgericht Braunschweig, StV 1997, 403-404).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich mit Unterstützung seines Verteidigers anders als geschehen verteidigt, nämlich insbesondere aktiv auf den am Schluss der Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO reagiert und die Neuvernehmung der Zeugen unter dem neuen Gesichtspunkt beantragt hätte, sodass möglicherweise die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, NStZ 1999, 527).

  • OLG Hamm, 21.11.2003 - 1 Ws 366/03

    Pflichtverteidiger; Vertrauensanwalt; Anwalt des Vertrauens; Auswechselung

    Bei der Terminierung muss daher seitens des Vorsitzenden - unter Umständen durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft versucht werden, diesem Recht des Angeklagten so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des

    Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 1999, 527).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2014 - 53 Ss OWi 529/14

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Prozessuale Überholung des

    Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Strafverfahren, und erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, nicht jede Verhinderung des (gewählten) Verteidigers zur Folge hat, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bzw. Betroffenen nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 1999, 527).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2014 - 53 Ss OWi 529/14
  • LG Osnabrück, 22.03.2002 - 10 Qs 9/03

    Ablehnung; Anfechtbarkeit; Beschränkung; Beschwerde; Einschränkung;

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