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   BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20   

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https://dejure.org/2020,21683
BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20 (https://dejure.org/2020,21683)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2020 - 1 StR 149/20 (https://dejure.org/2020,21683)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 1 StR 149/20 (https://dejure.org/2020,21683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 73 Abs. 1 StGB
    Strafzumessung (individuelle Strafzumessung für jeden Mittäter erforderlich); Einziehung (Einziehung gegen einen Mittäter nur insoweit, wie er selbst etwas aus der Tat erlangt hat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 StGB, § 337 StPO, § 73d Abs. 2 StGB, § 73 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Strafzumessungserwägungen zur Höhe der gebildeten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; Nichtberücksichtigung individueller täterbezogener Umstände; Tatsächliche Erlangung der von den Betäubungsmittelabnehmern vereinnahmten Gelder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2
    Bewertung der Strafzumessungserwägungen zur Höhe der gebildeten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; Nichtberücksichtigung individueller täterbezogener Umstände; Tatsächliche Erlangung der von den Betäubungsmittelabnehmern vereinnahmten Gelder

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Tatbeteiligte - und die Strafzumessung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.1982 - 3 StR 110/82

    Berücksichtigung von Straffreiheit des Angeklagten bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20
    Zwar hat die Kammer die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten als wesentlichen Strafmilderungsgrund (vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, aaO § 46 Rn. 38; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 - 3 StR 110/82, juris Rn. 2) formelhaft aufgelistet (UA S. 26).
  • BGH, 19.11.2019 - 2 StR 6/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (tatsächliche Erlangung des

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20
    Sie hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei jedem Tatbeteiligten grundsätzlich nur das eingezogen werden kann, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erhalten hat, was also in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 StR 6/19, juris Rn. 5; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 21).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18

    Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20
    Sie hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei jedem Tatbeteiligten grundsätzlich nur das eingezogen werden kann, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erhalten hat, was also in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 StR 6/19, juris Rn. 5; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 21).
  • BGH, 27.10.1987 - 1 StR 492/87

    Unzulässige Beweisantizipation durch Ablehnung eines Beweisantrages als

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20
    Zwar hat die Kammer die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten als wesentlichen Strafmilderungsgrund (vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, aaO § 46 Rn. 38; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 492/87, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 - 3 StR 110/82, juris Rn. 2) formelhaft aufgelistet (UA S. 26).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21

    Einziehung (erforderliches Erlangen tatsächlicher Verfügungsgewalt; keine

    Anderes folgt ohne weiteres auch nicht aus der ebenfalls erfolgten Verhängung kurzer Freiheitsstrafen gegen die Mitangeklagten bei Überschreitung jener Schadensschwelle, weil für jeden Angeklagten die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 1 StR 149/20 -, juris Rn. 3) und für die Einordnung der Schwere der Schuld der Angeklagten als Gehilfin das Gewicht ihrer Beihilfehandlungen maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 211/20 -, juris Rn. 7).? b) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat alle Strafen auf.
  • BGH, 24.08.2021 - 6 StR 355/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Betäubungsmittelgeschäft; Schätzung der

    Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungserlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten vom Tatgericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2 StGB, § 261 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 1 StR 149/20); den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19; Senat, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 1 StR 600/19 und vom 23. Januar 2020 - 3 StR 26/19).
  • BGH, 22.04.2021 - 1 StR 112/21

    Einziehung (Einziehung von Erlösen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln: keine

    Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungserlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten vom Tatgericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2 StGB; § 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 1 StR 149/20 Rn. 4); den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 17; Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20 Rn. 20; vom 18. März 2020 - 1 StR 600/19 Rn. 12 und vom 23. Januar 2020 - 3 StR 26/19 Rn. 16).
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