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   BGH, 24.04.2019 - 1 StR 153/19   

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https://dejure.org/2019,14085
BGH, 24.04.2019 - 1 StR 153/19 (https://dejure.org/2019,14085)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2019 - 1 StR 153/19 (https://dejure.org/2019,14085)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19 (https://dejure.org/2019,14085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 257c Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Verständigung (erforderliche gerichtliche Erklärungen bei Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens gegen einen Angeklagten bei bereits zuvor erfolgter Verständigung: Mitteilung von Verständigungsgesprächen und Verständigungsinhalt, Belehrung über entfallende ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, §§ 202a, 212, 257c StPO, § 257c StPO, § 257c Abs. 5 StPO, § 257c Abs. 4 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, 212 StPO, § 243 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht bzgl. Verständigungsgesprächen

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht bzgl. Verständigungsgesprächen

  • rewis.io

    Tatsächliche Verständigung vor Aussetzung der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1
    Rüge der Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht bzgl. Verständigungsgesprächen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitteilungspflicht bei der Verständigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verständigung vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 483
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 423/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Vorliegen eines solchen Gespräches;

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 1 StR 153/19
    Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20

    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des

    Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich ("qualifiziert') zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).

    Dies rechtfertigt es im Hinblick auf den für den Gesetzgeber leitenden "Grundsatz eines auf Fairness angelegten Strafverfahrens' (siehe oben unter I.2. b) aa)) auch in Fällen, in denen es infolge einer Aussetzung der Hauptverhandlung zum Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung kommt, grundsätzlich von einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses auszugehen (für eine Übertragbarkeit der zu den Fällen der Rechtsmitteleinlegung gefundenen Grundsätze auf Fälle der Aussetzung auch Schlothauer, StraFo 2011, 487, 494; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

    Der 1. Strafsenat hat zwar in seinem Beschluss vom 24. April 2019 ausgeführt, dass der Angeklagte von Seiten des Gerichts darüber aufzuklären und zu belehren sei, dass bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung nach einer Verständigung in der neuen Hauptverhandlung die Bindungswirkung der ursprünglichen Verfahrensverständigung entfallen sei und sein vormaliges Geständnis nicht verwertet werden dürfe; die in der ausgesetzten Hauptverhandlung gemäß § 257c Abs. 5 StPO erteilte Belehrung genüge dafür nicht (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    a) Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 9; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 8 mwN).

    Denn Hauptverhandlung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO ist allein diejenige, die zum Urteil geführt hat (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).

    Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Schöffen und die Öffentlichkeit haben im Fall einer erneut begonnenen Hauptverhandlung ein berechtigtes Interesse, über etwa vorangegangene Verständigungsgespräche bzw. über eine zuvor zustande gekommene Verständigung informiert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 11).

    Gegebenenfalls ist auch der Grund dafür, warum die Verständigung im ausgesetzten Verfahren nicht zustande oder nicht zum Tragen gekommen ist, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10 und vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 10 mwN).

    Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 13 mwN); ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt nicht vor.

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 455/22

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Der Vorsitzende der Strafkammer hat die sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebende Pflicht zur Information über außerhalb der Hauptverhandlung geführte verständigungsbezogene Erörterungen verletzt, indem er das Gespräch vom 17. Mai 2022, dessen Inhalt zwar in dem ausgesetzten Verfahren in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 mitgeteilt wurde, nicht in der neu begonnenen Hauptverhandlung erneut inhaltlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 2 Rn. 11; Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).

    c) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, Rn. 97 f.; BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11).

  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 288/22

    Pflicht zur Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

    Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Aussetzung des Verfahrens, bei dem in der neu begonnenen Hauptverhandlung eine Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen, die in der ausgesetzten Hauptverhandlung geführt wurden, besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 418/21 Rn. 8 f. und vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 164/23

    Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Bewaffnetes

    bb) Der Senat kann offenlassen, ob der Angeklagte qualifiziert über die Unverwertbarkeit seiner vormaligen verständigungsbasierten Einlassung zu informieren war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, NStZ 2019, 483; BeckOK StPO/Eschelbach, 48. Ed., § 257c Rn. 30a; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 257c Rn. 30b; SSW-StPO/Ignor/Wegner, 5. Aufl., § 257c Rn. 124; Kudlich, NJW 2021, 2445; Ventzke, NStZ 2021, 572, 574) oder ob es in diesem Fall ausreicht, wenn der Angeklagte lediglich über den Wegfall der Bindungswirkung der getroffenen Verständigung informiert wird, sofern er in der ausgesetzten Hauptverhandlung vor der dortigen Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37, 45 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO), denn es fehlt bereits an dem Hinweis an den Angeklagten durch das Gericht, dass die Bindungswirkung an die getroffene Verständigung durch die erfolgte Aussetzung entfallen war.
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